Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 597 weitere Antworten zum Thema Scheidung.
Wurde geschieden. In der einvernehmlichen Vereibarung wurde folgendes festgelegt:
"Nach Auszug der Ehefrau aus der zu verkaufenden Wohnung ( Eheman ist schon ausgezogen) erhält Ehefrau monatlich einen nachehelichen Unterhalt von monatlich € .-...solange Er(EX Ehemann) seiner beruflichen Tätigkeit nachgeht, jedoch mindestens solange bis Wohnung Verkauft ist und der Verkaufserlös geflossen ist".Wohnung wurde verkauft und Hauptanteil Erlös erhielt Ehefrau wie vereinbart.
Nun stellt Ehefrau Forderung von weiteren Zahlungen von monatlich €.-und droht mit Anwalt.( Bin weiterhin beruflich tätig).
Ist Forderung berechtigt????
Antwort geschrieben am 04.01.2012 09:12:03 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andre Stämmler
Otto-Schott-Str. 41, 07745 Jena, Tel: 03641 - 328647, Fax: 03641 - 587674
Sozialrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 14
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ich bedanke mich für Ihre Frage die ich wie folgt beantworte:
Es sind 2 Konstelationen zu unterscheiden.
1. Vereinbarung wurde formunwirksam vor Scheidung getroffen.
Wenn die Vereinabrung vor der Scheidung getroffen wurde bedurfte diese der notariellen Beurkundung (§ 1585c Satz 2 BGB) oder der Protokollierung vor dem Prozessgericht beim Verfahren in Ehesachen (meist der Scheidungstermin. Wurde diese Form nicht eingehalten, ist die Klausel unwirksam.
Eine Unterhaltspflicht besteht weitherin im gesetzlicher Höhe fort. Die gesetzliche Höhe bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und hängt maßgeblich vom Einkommen ab.
Sofer die Vereinbarung formwirksam getroffen wurde gelten die Ausführungen zu 2.
2. Vereinbarung wurde nach der Scheidung getroffen bzw. formwirksam geschlossen.
Wenn die Vereinbarung nach der Scheidung oder formwirksam getroffen wurde ist zunächst die Klausel auszulegen wie lange Unterhalt gezahlt werden muss.
a) Nach dem Wortlaut wird man diese so asulegen, dass Unterhalt gezahlt werden soll, solange Sie ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Der Punkt mit dem gmeinsamen Haus beschränkt die Verpflichtung bei Arbeitsverlust.
b) Es könnte noch der tatsächliche Wille erforscht werden der etwa zu dem Ergebnis gelangt, dass Unterhalt nur bis zum Verkauf des Hauses gezahlt werden sollte. Sofern Sie sich hierauf berufen möchten, sind Sie beweispflichtig, dass dies der tatsächliche Wille gewesen ist und ihre Exfrau dies auch so verstehen durfte. Dies halte ich in anbetracht des eindeutigen Wortlaut für fast ausgeschlossen.
Folgt man der, wahrscheinlichen, Auslegung nach a)kann ihre Frau weiterhin Unterhalt in der gesetzlichen Höhe verlangen solange Sie Ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Nicht jedoch mehr.
Bei Aufgabe der beruflichen Tätigkeit würde die Pflicht entfallen; bei entsprechender Auslegung durch ein Gericht aber nur wenn die Aufgabe nicht freiwillig erfolgt.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass dies Plattform eine umfassende Rechtsberatung nicht ersetzen kann und die Antworten maßgeblich von den zu Verfügung gestellten Informationen abhängig sind.
Mit freundlichen Grüßen
André Stämmler
Rechtsanwalt
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