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Ein Verein wird durch Mitgliederbeschluss aufgelöst. Der bisherige Vorstand wird mit der Liquidation beauftragt.
Die Liquidatoren unterlassen sowohl die Anmeldung der Liquidation im VR, als auch die Bekanntgabe der Auflösung im Bundesanzeiger sowie die Information der Gläubiger.
Als Gläubiger erwirkte ich unmittelbar nach Bekanntwerden des Auflösungsbeschlusses einen Mahnbescheid; gegen diesen legten die Liquidatoren Widerspruch ein. Kurze Zeit später musste ich feststellen, dass der Verein aus dem Register gelösch war- drei Monate nach Beschuss und ohne die gesetzlich vorgeschriebene 1-jährige Liquidation.
Ich sehe mich nun um meine Forderung geprellt- sozusagen mithilfe des Registergerichts. Wie kann ich noch zu meinem Geld kommen? Wie war überhaupt diese "Schnelllöschung" ohne ordnungsgemäße Liquidation möglich?
Ich bitte einen im Vereins- und Liquidationsrecht versierten Anwalt um Beantwortung.
Antwort geschrieben am 10.12.2011 17:36:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
wie es dazu gekommen ist, kann man ohne Einsicht in das Register nicht beantwortet.
Sie haben aber ggf.
a) Schadensersatzansprüche gegen die Liquidatoren nach § 53 BGB.
und
b) indirekt Ansprüche gegen die Anfallberechtigten (die, die das Vermögen des Vereins erhalten haben). Denn das aufgelöste Verein hat einen Anspruch nach § 812 (Bereicherungsanspruch) gegen die Anfallberechtigten. Diese wären im Wege der Nachtragsliquidation nach § 40 BGB geltend zu machen. Sie als Gläubiger können diesen Bereicherungsanspruch des Vereins gegen den Anfallberechtigten pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen (BAGE 36, 125, 130 = NJW 1982, 1831).
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
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Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.12.2011 18:25:35
Vielen Dank. Ich bitte um Beantwortung folgender Nachfrage:
Das Register weist lediglich den Vermerk "aufgelöst" mit Datum 17.11.11 auf; das Blatt ist rot durchgestrichen. Keine weiteren Einträge zum Vorgang, z.B. wer den Antrag gestellt hat bzw. ob die Auflösung von Amts wegen erfolgte. Unter welchen Umständen wäre denn eine Auflösung ohne vorherige Liquidation -wie offenbar im vorliegenden Fall-überhaupt möglich?
Vielen Dank. Ich bitte um Beantwortung folgender Nachfrage:
Das Register weist lediglich den Vermerk "aufgelöst" mit Datum 17.11.11 auf; das Blatt ist rot durchgestrichen. Keine weiteren Einträge zum Vorgang, z.B. wer den Antrag gestellt hat bzw. ob die Auflösung von Amts wegen erfolgte. Unter welchen Umständen wäre denn eine Auflösung ohne vorherige Liquidation -wie offenbar im vorliegenden Fall-überhaupt möglich?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.12.2011 19:16:50
Die Auflösung ist nicht der Löschung gleichzustellen. Mit der Auflösung beginnt die Liquidation.
Sie sollten beim Handelsregister die Akte einsehen lassen bzw. einen Kollegen vor Ort damit beauftragen.
Die Auflösung ist nicht der Löschung gleichzustellen. Mit der Auflösung beginnt die Liquidation.
Sie sollten beim Handelsregister die Akte einsehen lassen bzw. einen Kollegen vor Ort damit beauftragen.
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