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Verdienstgrenze bei Kindergeldberechnung eines verheiratetes Kindes


| 18.12.2007 12:13 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von




Sehr geehrte Rechtsanwälte,

meine Freundin und ich haben dieses Jahr geheiratet. Meine Frau ist jetzt 24 Jahre jung, studiert noch und hätte also Anspruch auf Kindergeld, wenn sie nach Abzug der Werbungskosten (Studiengebühren, Krankenversicherungsbeiträge,Bücher, etc.) nicht mehr als 7680 im Jahr 2007 verdienen würde und nicht verheiratet wäre.

Wenn ich z.B. 50.000 im Jahr 2007 verdient hätte, gäbe es kein Kindergeld für sie. Wir sind verheiratet und ich muss für sie aufkommen. Die Wirklichkeit sieht aber anders aus: ich bin auch Student (nicht kindergeldberechtigt) und habe 2007 nach Abzug der Werbungskosten ca. 6.500 Euro verdient, bei meiner Frau sind es ca. 8.500 Euro.

Wenn sie nicht verheiratet wäre, würde sie kein Kindergeld bekommen, da > 7680. Sie ist aber verheiratet, muss also theoreitsch für mich aufkommen, da ich weniger verdient habe. Zusammengerechnet haben wir fast 15.000 Euro < 15360 = 7680*2. Meine Frau müsste meiner Meinung nach Anspruch auf Kindergeld haben.

Kann jemand sagen, wie die Familienkasse die Grenze in diesem Fall berechnen soll? Gibt es eine einheitliche Berechnugsformel für solche Fälle oder wird die Entscheidung der Willkür der Familienkasse überlassen? Es wäre nett, wenn jemand uns helfen könnte.

Danke sehr.
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Kindes
Antwort vom
18.12.2007 | 13:18
Sehr geehrter Fragensteller,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Kindergeld auch dann noch, wenn das Kind, für das das Kindergeld beansprucht wird, bereits verheiratet ist.

Hierbei wird davon ausgegangen, dass verheiratete Kinder sich ihr verfügbares Einkommen teilen. Es werden somit die Einkommen der Verheirateten als einheitliches Einkommen angesehen.

Für die Berechnung ist jedoch zunächst festzustellen, wie hoch die sonstigen Einkünfte und Bezüge des Kindes, also Ihrer Frau, sind. Wird die Grenze von 7 680 Euro überschritten, so hat Ihre Frau keinen Anspruch mehr auf die Auszahlung des Kindergeldes.
Diesbezüglich besteht kein Unterschied zu der Rechtslage, die bei unverheirateten Kindern besteht.
Laut Ihren Angaben ist dies hier der Fall.

Auf das Einkommen von Ihnen kommt es dann nicht mehr an. Dieses ist nur zu berücksichtigen, wenn Ihre Frau aufgrund Ihres Einkommens einen Anspruch auf Kindergeld generell hätte.


Ich hoffe, daß meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind, auch wenn ich Ihnen keine für Sie positive Auskunft geben konnte, und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.

Mit freundlichen Grüßen,

Florian Müller
(Rechtsanwalt)
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