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Frage geschrieben am 02.05.2011 10:33:36

Verdienstausgleich

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 771
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,
durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall wurde ich Frührentner und konnte meine selbständige Tätigkeit als Versicherungsvertreter nicht mehr durchführen.
Ich habe das jährliche Einkommen der Versicherungsagentur 15 Jahre lang mit einer stetig in zweistellige Prozente Erhöhung erwirtschaftet.
Weil die gezahlte Rente nicht das letzte Einkommen erreicht, ist ein Gutachten erarbeitet worden, um den Ausgleich zu ermitteln.
Das Einkommen der letzten 10 Jahre wurde zu Grunde gelegt und danach wurde das Durchschnittseinkommen errechnet.

Frage 1.
Wird das Einkommen der letzten 10 Jahre immer zu Grunde gelegt, oder nach welchen Kriterien werden danach verfahren.
Mein letztes jährliche Einkommen betrug ca. 30% mehr als das ermittelte Durchschnittseinkommen.

Frage 2.
Muss das Gutachten auch noch der nachhaltig erzielbare Zukunftserfolg berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüßen


Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Ich gehe davon aus, dass das Gutachten der Berechnung Ihrer Ansprüche gegen den Verletzer (=Verursacher des Unfalls) bzw. dessen Versicherung wegen entgangenen Gewinns dienen soll. Diese Ansprüche, die sich wohl aus den §§ 842, 843 BGB ergeben, sind als Schadensersatzansprüche einzustufen, wobei sich die Berechnung aus § 252 BGB ergibt.

Gemäß § 252 Satz 2 BGB gilt unter anderem der Gewinn als entgangen, welcher nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann. Es ist also der Gewinn zu ersetzen, der auf Grund Ihrer Tätigkeit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Danach ist die volle Gewissheit, dass der Gewinn gezogen worden wäre, nicht erforderlich; es genügt der Nachweis einer gewissen Wahrscheinlichkeit.
Ist ersichtlich, dass der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, wird vermutet, dass er gemacht worden wäre; dem Verletzer obliegt dann der Beweis, dass er nach dem späteren Verlauf oder aus irgendwelchen anderen Gründen dennoch nicht erzielt worden wäre (BGH, Urteil vom 30. 5. 2001 - VIII ZR 70/ 00)

Grundsätzlich ist es erforderlich und angebracht, an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse in den letzten Jahren vor dem Unfall anzuknüpfen. Allgemeine Regeln darüber, welcher Zeitraum vor dem Unfall als Grundlage der Prognose für die künftige (hypothetische) Geschäftsentwicklung heranzuziehen ist, lassen sich nicht aufstellen. Es wurde aber die Ermittlung der Gewinnerzielung lediglich in den letzten 2 1/2 Jahren vor dem Unfall als ausreichend erachtet; ein weiteres Zurückgehen verbiete sich in aller Regel schon deshalb, weil im selben Maße der notwendige Zukunftsbezug der Prognose immer mehr verloren gehe (BGH, Urteil vom 6. 2. 2001 - VI ZR 339/ 99).

Eine feste Regel, dass immer das Einkommen der letzten 10 Jahre zu Grunde gelegt wird, gibt es also nicht. Lediglich wenn Umstände auftreten, die es geboten erscheinen lassen, der Ermittlung des Geschäftsergebnisses in den Jahren vor dem Unfall einen größeren Zeitraum zugrunde zu legen, wäre eine solch lange Rückschau erforderlich.

Da die Berechnung auf einer Prognose der zukünftigen Geschäftsentwicklung beruht, sind auch zukünftige Gewinnerwartungen, also der Zukunftserfolg zu berücksichtigen. Hierfür bedarf es detaillierter Feststellungen dazu, wie sich Ihre Einnahmen und die Kosten Ihrer selbstständigen Tätigkeit bei einer Fortdauer des Vertragsverhältnisses auf längere Sicht entwickelt hätten (BGH, Urteil vom 16. 7. 2008 - Schadensersatz nach unberechtige...">VIII ZR 151/05). Wenn Sie in den letzten Jahren eine stetige Gewinnsteigerung erzielen konnten, müsste dies auch entsprechend in die Berechnung einfließen. Auf das einfache Zugrundelegen des Durchschnittseinkommens der letzten Jahre sollten Sie sich daher nicht einlassen.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

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