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Frage geschrieben am 24.12.2011 02:23:32

Verdeckte Prüfungsunfähigkeit

Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 935
Der Prüfling litt in den zwei Tagen unmittelbar vor der Prüfung unter starken Schlafstörungen, hielt diese aber für nervositätsbedingt bzw. prüfungsimmanent und nahm deshalb dennoch an der Prüfung teil. In den Tagen nach der Prüfung setzten sich die Symptome aber fort, so dass der Prüfling am dritten Tag nach der Prüfung eine Krankheit als Ursache zu vermuten begann und einen Arzt aufsuchte, der dies bestätigte und attestierte. Daraufhin ließ der Prüfling am sechsten Tag(Wochenende dazwischen) nach der Klausur dem Prüfungsbüro seinen Rücktritt von der Prüfung samt Begründung sowieso das ärztliche Attest zukommen. Die Prüfungsordnung verlangt ein Überbringen des Attestes innerhalb von 8 Tagen nach der Prüfung, allerdings sollen Atteste generell spätestens am Tag nach der Prüfung ausgestellt werden. Noten waren zum Zeitpunkt des Rücktritts noch nicht bekannt. Die Universität lehnt den Rücktritt mit Verweis auf die schon zum Zeitpunkt der Prüfung bekannten Symptome und das angemessene Risiko sowie die Mitwirkungspflicht des Prüflings ab. Ist diese Begründung rechtlich korrekt und liegt hier keine verdeckte Prüfungsunfähigkeit vor?


Antwort geschrieben am 24.12.2011 04:03:33
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
BVerwG, Urteil, 07.10.19887 C 8/88 hat Folgendes bei der ÄAppO entschieden:

"Beruht der Rücktritt auf gesundheitlichen Beschwerden, die nach dem Beginn einer schriftlichen Prüfung aufgetreten sind, so kann die Unverzüglichkeit des Rücktritts - je nach Art der Beschwerden und ihrer Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit - noch zu bejahen sein, wenn der Prüfling am selben Tag sofort nach der Prüfung einen Arzt konsultiert und alsbald danach, noch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, die Rücktrittserklärung abgegeben hat."

Danach hätten Sie sich wohl verspätet. Sie hätten noch sich noch an dem Freitag krankmelden sollen. Aber ich muss sagen, dass Sie ausgeführt haben: "Die Prüfungsordnung verlangt ein Überbringen des Attestes innerhalb von 8 Tagen nach der Prüfung, allerdings sollen Atteste generell spätestens am Tag nach der Prüfung ausgestellt werden. "
Dann haben Sie sich auch verspätet, weil Sie bis zu dem Samstag ein Attest hätten einholen müssen. Das Überbringen spielt nur insoweit eine Rolle, dass es noch vor der Bekanntgabe der Ergebnisse geschehen muss, sonst macht das keinen Sinn.

Die Begründung der Uni ist im Ergebnis korrekt.





Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.

MIt freundlichen Grüßen


Edin Koca
Rechtsanwalt



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