Antwort geschrieben am 24.12.2011 04:03:33
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
BVerwG, Urteil, 07.10.19887 C 8/88 hat Folgendes bei der ÄAppO entschieden:
"Beruht der Rücktritt auf gesundheitlichen Beschwerden, die nach dem Beginn einer schriftlichen Prüfung aufgetreten sind, so kann die Unverzüglichkeit des Rücktritts - je nach Art der Beschwerden und ihrer Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit - noch zu bejahen sein, wenn der Prüfling am selben Tag sofort nach der Prüfung einen Arzt konsultiert und alsbald danach, noch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, die Rücktrittserklärung abgegeben hat."
Danach hätten Sie sich wohl verspätet. Sie hätten noch sich noch an dem Freitag krankmelden sollen. Aber ich muss sagen, dass Sie ausgeführt haben: "Die Prüfungsordnung verlangt ein Überbringen des Attestes innerhalb von 8 Tagen nach der Prüfung, allerdings sollen Atteste generell spätestens am Tag nach der Prüfung ausgestellt werden. "
Dann haben Sie sich auch verspätet, weil Sie bis zu dem Samstag ein Attest hätten einholen müssen. Das Überbringen spielt nur insoweit eine Rolle, dass es noch vor der Bekanntgabe der Ergebnisse geschehen muss, sonst macht das keinen Sinn.
Die Begründung der Uni ist im Ergebnis korrekt.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
MIt freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt
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