26.01.2011 | 17:43
Antwort
von
Rechtsanwalt Ben Buder
47 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich ihre Frage wie folgt:
Eine Eigentümergrundschuld kann auf vielfältige Art und Weise entstehen.
Eine Hypothek kann sich, wenn die gesicherte Forderung erloschen ist (z.B. durch Kredittilgung), kraft Gesetzes in eine Eigentümergrundschuld umwandeln.
Soweit lediglich ein Teil der Forderung erloschen ist, können sich die dann freien Teile in eine verdeckte Eigentümergrundschuld umwandeln, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich ist.
Auch eine Fremdgrundschuld kann in eine Eigentümergrundschuld umgewandelt werden.
Der Anspruch aus der Eigentümergrundschuld, auch der verdeckten, kann im Wege der Forderungspfändung gepfändet werden.
Sie können sich dagegen zum einen dadurch schützen, indem Sie selbst pfänden lassen. Sowohl die Eigentümergrundschuld als auch der Rückübertragungsanspruch der Grundschuld sind im Wege der Forderungspfändung pfändbar.
Zum anderen steht Ihnen
§ 1179a BGB zur Seite. Sie als Inhaber einer Zwangshypothek haben danach einen Anspruch auf Löschung der rangbesseren Hypothek oder Grundschuld, wenn gleichzeitig oder nach dem Eintrag der Zwangshypothek der Eigentümer auch Gläubiger des Grundpfandrechts ist. Dies ist bei der Eigentümergrundschuld regelmäßig der Fall.
Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass die Regelung in
§ 1179a BGB keinen lückenlosen Schutz gewährt. So kann der Eintritt der oben genannten Voraussetzungen mit Hilfe der Bank verhindert werden.
Ich hoffe, ich konnten Ihnen einen ersten Überblick geben. Für eine Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung. Aufgrund der sehr komplizierten gesetzlichen Regelungen bitte ich in diesem Fall aber darum, den Sachverhalt so weit wie möglich zu konkretisieren, z.B. um welche Art von Grundpfandrecht für die Bank handelt es sich. Sind Besonderheiten im Grundbuch eingetragen?