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Frage geschrieben am 08.12.2010 17:31:00

Verdacht des Betruges | § 263 StGB

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1636
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Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr!

Im Juni meldete ich mich in einem Fitnessstudio an, welches ich zwei Mal besuchte. Beide Besuche im Juni binnen 4 Tagen.

Aus finanziellen Gründen - ich bin Student und verlor gerade zu der Zeit meinen Nebenjob - musste ich um vorzeitge Entlassung aus dem Vertrag beten.

Ich setzte ein Schreiben auf und schickte dies via Post an die Studioleitung.

Inhalt war sinngemäß folgender:
- finanzielle Situation
- geplantes Auslandssemster in Australien

Direkt kam ein Schreiben vom Anwalt (man beachte, dass diese Anwältin die Frau des Studioleiters ist) in dem stand, dass ich mich des versuchten Betruges strafbar machte. Wenn ich nicht binnen vier Wochen das nötige Visum für Australien schicke, wird sie ihrem Mandanten (= ihrem Mann) raten, eine Anzeige zu erstatten.

Ich schrieb auf dieses Schreiben und entschuldigte mich für das Geschehene und gab natürlich zu, dass dem so nicht war und ich aus der Situation heraus handelte.

Ich bat direkt um Kostenaufstellung der Forderung (MOnatsbeirtäge) und schrieb auch deutlich, dass eine Anzeige gegen mich (=Kunde) nicht im Interesse beider Parteien steht.

Monatelang geschah nichts, ich bekam kein Antwortschreiben seit September. Nun öffnete ich vorgestern das Briefchen der Polizeiinspektion und muss eine Aussage machen; Vorladung wegen des Betrugsverdachts.

Nun, wie kann ich vorgehen?
Welche Schritte sind zu empfehlen?

Kann ich hoffen, dass die zuständige Staatsanwaltschaft auf § 153 Abs. 1 StPO eingeht?

Mit freundlichem Gruß


Antwort geschrieben am 08.12.2010 18:51:28
Rechtsanwalt Matthias Düllberg
Lindengraben 11, 44803 Bochum, Tel: 0234 300555, Fax: 0234 34734
Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsstrafrecht, Jugendstrafrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 24
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts. Zuvor möchte ich aber noch darauf hinweisen, dass hier nur ein erster Einblick in die Rechtslage gegeben werden kann, der eine persönliche Beratung nicht ersetzt. Abweichungen, insbesondere Auslassungen im Sachverhalt, können die rechtliche Beurteilung erheblich beeinflussen.

Hinsichtlich der Einstellungsmöglichkeit nach § 153 Absatz 1 StPO kann leider anhand der Angaben noch keine detaillierte Prognose abgegeben werden. Problematisch dürfte hier vor allem sein, dass der Schaden, so wie ich Ihre Schilderungen verstehe, bislang noch nicht ausgeglichen ist. Hinzu kommt, dass dieser Schaden bei dem dargelegten Vertragstyp regelmäßig die Bagatellgrenze überschreitet, so dass eine Einstellung ohne die Zustimmung des Gerichts gewöhnlich so nicht möglich sein wird.

Aufgrund der Schilderung Ihrer Korrespondenz mit der Anwältin könnte aber durchaus eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen gemäß § 153a StPO in Betracht gezogen werden. Im Rahmen der Auflage könnte dann eine Schadenswidergutmachung erreicht werden. Auch bei einer Einstellung nach dieser Vorschrift hätten Sie keine negativen Folgen hinsichtlich Ihres Führungszeugnisses zu befürchten.

Ich gehe diesbezüglich davon aus, dass Sie bislang nicht vorbestraft sind.

Zu Ihrem weiteren Vorgehen kann Ihnen zunächst geraten werden, sich an einen Verteidiger vor Ort zu wenden, um die Einstellungsmöglichkeiten, nach erfolgter Einsichtnahme in die Ermittlungsakte weiter auszuloten und ggf. die Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft zu führen.

Sollten Sie dies nicht wollen, können Sie Ihre Verteidigung auch selbstständig organisieren. In dem Fall sollten Sie überlegen, ob Sie sich vielleicht zunächst einmal schriftlich gegenüber der Staatsanwaltschaft äußern wollen, um Auslassungen zu vermeiden. Dort können Sie den Sachverhalt nochmals schildern und sollten darauf hinweisen, dass Sie sich insbesondere um eine Schadenswidergutmachung bemüht haben.
Daneben weise ich aber dringend darauf hin, dass Sie nicht verpflichtet sind, überhaupt Angaben zu machen. Daher sollten Sie auch zunächst den Termin bei der Polizei absagen. Angesichts der Entscheidungsbefugnis erscheint auch eine geständige Einlassung frühestens bei der Staatsanwaltschaft sinnvoll, die Sie aber von sich aus informieren müssten.
Sollten Sie sich dazu entschließen zu Schweigen, wird aller Voraussicht nach Anklage erhoben werden. Ob sich dann in der Verhandlung der Tatvorwurf nachweisen lässt, kann anhand der Angaben und ohne Blick in die Ermittlungsakte, jedoch nicht seriös beurteilt werden.

Ich hoffe Ihnen im Rahmen eines ersten Einblicks ihre derzeit möglichen Handlungsoptionen hinreichend verdeutlicht zu haben. Für eventuelle Rückfragen nutzen Sie bitte gern die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichem Gruß




M. Düllberg
Rechtsanwalt

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