Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 10.11.2010 00:25:35

Verdacht der fahrlässigen Körperverletzung in Folge eines Verkehrsunfalles

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2045
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema Körperverletzung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
vor knapp einer Woche fuhr ich mit meinem Auto vor einer Ampelkreuzung auf ein anderes auf. Bis auf den Umstand, dass ich aufgefahren bin, habe ich mich verkehrsgerecht verhalten (keine überhöhte Geschwindigkeit, Alkohol usw.)
Meine Unfallgegnerin hatte danach ein HWS-Syndrom, sie bat aber die Polizei, dies nicht im Unfallbericht aufzunehmen. Von der Polizei wurde mir mitgeteilt, dass ich mit einem Bußgeld in Höhe von 35,- Euro zu rechnen habe.
Gestern erhielt ich ein Schreiben vom zuständigen Polizeipräsidenten, dass ich mich zum Sachverhalt der fahrlässigen Körperverletzung in Folge eines Verkehrsunfalles äußern solle.
Folgende Fragen habe ich:
1. Wird die genannte Anhörung generell bei einem Unfall mit Personenschaden von der Polizei erhoben oder nur auf Antrag des Unfallgegners?
2. Soll ich mich zum Unfallgeschehen äußern oder nur Angaben zu meiner Person machen?
3. Sicher ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes ratsam. Auf Grund meines Nettoeinkommens von ca. 1.000.- Euro sowie meiner noch mehrere Jahre laufenden Kreditrate für mein Auto kann ich diesen nicht selbst bezahlen. Kann ich staatliche Unterstützung beantragen?
4. Was kommt jetzt noch alles auf mich zu (weitere Kosten, Strafverfahren..) ?

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 10.11.2010 01:28:19
Rechtsanwalt Matthias Düllberg
Lindengraben 11, 44803 Bochum, Tel: 0234 300555, Fax: 0234 34734
Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsstrafrecht, Jugendstrafrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 24
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts.

Zuvor möchte ich aber noch darauf hinweisen, dass diese Plattform nur einen ersten Überblick über die Rechtslage gewähren kann und keinesfalls eine persönliche Beratung ersetzt. Auslassungen und Abweichungen im geschilderten Sachverhalt können die Rechtslage in einem völlig anderen Licht erscheinen lassen.

Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bezüglich einer fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) ist an sich nach einem Verkehrsunfall nichts Ungewöhnliches.

Grundsätzlich setzen diese Ermittlungen aufgrund von § 230 StGB einen entsprechenden Strafantrag des Geschädigten, oder das Vorliegen eines öffentlichen Interesses voraus. Letzteres ist nach Nr.243 Abs.3 RiStBV nicht allein aus dem Vorliegen eines Verkehrsunfalls zu schließen. Vielmehr handelt es sich bei der Feststellung des öffentlichen Interesses um eine Ermessensentscheidung, in die das Maß der Pflichtwidrigkeit, Tatfolgen, Vorbelastungen und Mitverschuldensaspekte einfließen.

Ob in Ihrem Fall das öffentliche Interesse bejaht wurde (oder werden soll), oder ob ein entsprechender Strafantrag vorliegt lässt sich angesichts dieser beiden Möglichkeiten erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte klären. Es ist jedenfalls nicht zwingend gesagt, dass Ihre Unfallgegnerin nunmehr persönlich die Strafverfolgung begehrt.


Zu Ihrer zweiten gestellten Frage ist anzumerken, dass Sie ohne Kenntnis der Ermittlungsergebnisse keinerlei Angaben zur Sache machen sollten. Zu diesen Angaben sind Sie nicht verpflichtet. Ohne Kenntnis des seitens der Polizei festgestellten Unfallhergangs und der vorliegenden weiteren Erkenntnisse ist gerade auch bei der Konfrontation mit einem Fahrlässigkeitsvorwurf höchste Vorsicht geboten.
Daher erscheint es in Ihrem Interesse sinnvoll, einen Verteidiger mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen.


Hinsichtlich Ihres finanziellen Rahmens ist zu sagen, dass es durchaus auch in strafrechtlichen Angelegenheiten die Möglichkeit gibt, Beratungshilfe zu erhalten. Einen entsprechenden Beratungshilfeschein wird Ihnen das für Sie zuständige Amtsgericht (in einigen Städten auch zusätzlich das Bürgerbüro) ausstellen. Von der Beratungshilfe ist in Strafsachen jedoch nur die reine Beratung umfasst.
Natürlich ist auch an die Möglichkeit einer Pflichtverteidigung zu denken. Dies allerdings angesichts des relativ "geringen" Vorwurfs im Rahmen des § 140 Abs. 2 StPO nur, wenn tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorliegen.
Letztlich gibt es aber auch eine Vielzahl von Anwälten, auch auf dieser Plattform, die Ihnen eine Akteneinsicht und anschließende Beratung anhand des Akteninhalts für einen moderaten Preis anbieten können.


Bezüglich Ihrer letzten Frage lässt sich leider nicht konkret absehen, welchen Gang das nun eingeleitete Verfahren exakt nehmen wird. Anhand Ihrer Angaben ist eine Einstellung des Verfahrens durchaus im Bereich des Möglichen. Dies vermutlich auch, falls die Geschädigte einen Antrag gestellt hat. Eine klare Zusage diesbezüglich wäre zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens und ohne Kenntnisse der Akte allerdings unseriös. Insoweit darf ich um Ihr Verständnis bitten.
Ansonsten käme der Erlass eines Strafbefehls, oder eine Gerichtsverhandlung auf Sie zu.
Im Falle einer Verurteilung kämen neben einer möglichen Geldstrafe (Für Freiheitsstrafe spricht nach Ihren Angaben nichts) noch 5 Punkte im Verkehrszentralregister hinzu.

Wie hoch die zusätzlichen Kosten (ich verstehe Sie so, dass Sie die Kosten bezüglich des Strafverfahrens meinen) sein werden, ist leider seriös ebenfalls noch nicht ganz absehbar. Im Rahmen einer Einstellung gegen Auflagen, oder der Verurteilung zu einer Geldstrafe, wird Ihre Einkommenssituation aber in jedem Fall Berücksichtigung finden. In beiden Fällen hätten Sie zudem Ihre Anwaltsgebühren zu tragen, sowie im Falle der Verurteilung die anfallenden Verfahrenskosten.
Regelmäßig sind aber auch diesbezüglich angesichts Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit Möglichkeiten wie Stundung, oder Ratenzahlung gegeben.


Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft zu und Ihre Fragen so beantwortet zu haben, dass Sie sich gut auf die neue Situation einstellen können.

Sollte noch etwas unklar sein, machen Sie bitte von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch.

Für eventuelle Beratungen ausserhalb dieser Plattform steht meine Kanzlei Ihnen selbstverständlich ebenfalls zur Verfügung.


Mit freundlichem Gruß


M. Düllberg
Rechtsanwalt

----------------------------------------------------------------------
Lindengraben 11
44803 Bochum


Telefon:0234 300555 / 888
Telefax:0234 34734
e-Mail: info@ra-duellberg.de
www.ra-duellberg.de
www.facebook.com/ra.duellberg

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Verdacht der fahrlässigen Körperverletzung in Folge eines Verkehrsunfalles | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2010-11-10
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Verkehrsrecht letzten Monat:

16
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online