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Frage geschrieben am 27.01.2012 20:24:58

Verdacht der Trunkenheit im Straßenverkehr (BAK ca. 2,3%)

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 474
BESCHREIBUNG:
Ich trank ab ca. 19:30 Uhr bis 23:45 Uhr 8 x 400ml Bier. Bei einer routinemäßigen Verkehrskontrolle um 00:00 Uhr willigte ich zu einem Drogenschnelltest ein, verweigerte im Anschluß allerdings die Atemalkohohlkontrolle, mit der Begründung mich schikaniert zu fühlen. Daraufhin wurde mein Auto unter Zuhilferufung zweier Polizeikollegen von der Rechtsabbiegerspur auf die gegenüberliegende Straßenkreuzung geschoben. Ich durfte mich nicht beteiligen und mußte vorab meinen Füherschein und die Fahrzeugschlüssel abgeben. Gegen 01:00 Uhr wurde ich zum naheliegenden Revier gefahren und mußte dort in der Arrestzelle auf den Arzt zur Blutabnahme warten. Gegen 01:20 wurde mir die Blutprobe entnommen. Mein Führerschein wurde mit dem Grund des Verdachts der Trunkenheit im Straßenverkehr beschlagnahmt. Um 01:30 Uhr durfte ich das Polizeirevier verlassen. Eine mir bewusste Befragung/persönliche Stellungnahme fand nicht statt. Nun warte ich auf die Ergebnisse der Blutabnahme. In Rückrechnung ergibt sich für mich eine Blutalkoholkonzentration von über 2,3% zur Tatzeit.

FRAGESTELLUNG:
Mit welchem Strafmaß muß ich rechnen und berücksichtigt das Gericht mein Einkommen? Ich kann mir bei 900€/netto keinen Anwalt leisten. Kann ich selber Akteneinsicht beantragen? Oder ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe sinnvoll, da ich den Verdacht habe, dass die Blutabnahme ohne richterliche Anordnung erfolgte. Erfolgt eine Rückrechnung der BAK bis zur Tatzeit? (männlich, 30 Jahre, 62kg, 177cm, 2400ml Bier in 255 Minuten, 2,00% bei Blutabnahme + 1,5 x 0,2% /h in Rückrechnnung zu Tatzeit = 2,3%).Ist es ratsam auf verminderte Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB zu plädieren? Oder wird mir dies bei der Führerscheinbehörde bzw. bei der Medizinisch-Psychologische Untersuchung nachteilig ausgelegt? Es wurden mir vom Arzt Fragen/Tests zur Orientierung (erfolgreich Bestanden) und zur Medikamenteneinnahme gestellt. Wie wird mir die Medikamenteneinnahme ausgelegt? Ich nehme Antidepressivum (Fluoxetin) und Antibiotika (Minocyclin). Bereits im Jahr 2008 wurde ich nach Sachbeschädigung mit einem BAK von 1,6% als Fußgänger festgenommen und ich wurde zu einer Strafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt. Droht mir nun eine Eintragung ins Führungszeugnis? Was taucht im Bundeszentralregister auf?


Antwort geschrieben am 27.01.2012 21:38:37
Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Raueneggstr. 41, 88212 Ravensburg, Tel: 0751/25971, Fax: 0751/21757
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Wenn sich ein BAK-Wert ab 1,1 Promille ergibt, müssen Sie mit einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) rechnen, was mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist. Wenn Sie Ersttäter sind, müssen Sie mit einer Geldstrafe rechnen, deren Höhe ohne Aktenkenntnis seriös nicht vorraussehbar ist. Eine Geldstrafe wird nach Tagessätzen verhängt (§ 42 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach dem durchnittlichen Nettoeinkommen an einem Tag (§ 42 Abs. 2 StGB); bei 900,-- € netto monatlich ergibt sich daher eine Tagessatzhöhe von 30,-- €.

Akteneinsicht erhalten Sie selbst nicht. Nur ein Verteidiger hat Anspruch auf Akteneinsicht (§ 147 StPO).

Prozesskostenhilfe gibt es in Strafverfahren nicht. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers setzt einen Fall der notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO) voraus, den die Rechtsprechung beim Vorwurf eines Vergehens nur bejaht, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr droht; davon ist nach dem mitgeteilten Sachverhalt nicht auszugehen.

Bei einem Tatzeitpunkt gegen Mitternacht dürfte ein Richter nicht erreichbar gewesen sein. Dann durfte der Polizeibeamte die Blutentnahme wegen Gefahr in Verzug selbst anordnen. Es ist unwahrsheinlich, dass sich insoweit eine erfolgreiche Rügemöglichkeit ergeben könnte.

Das Gericht rechnet den BAK-Wert auf den Tatzeitpunkt zurück. Dies geschieht mit 0,1 Promille pro Stunde.

Eine verminderte Schuldfähigkeit kommt im Allgemeinen erst bei einem BAK-Wert von über 2,5 Promille in Betracht.

Bei Medikamenten kommt es darauf an, ob diese die alkoholbedingte fahruntüchtigkeit verstärkten und Sie ggf. hiermit rechnen mußten.

Eine Verurteilung wird sowohl im Bundeszentralregister als auch im Verkehrszentralregister eingetragen.

In ein Führungszeugnis werden nur Verurteilungen
zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten eingetragen (§ 32 BZRG).

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Raueneggstr. 41
88212 Ravensburg
Tel. 0751/25971
Fax: 0751/21757
E-Mail: ra-moosmann-rv@t-online.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.01.2012 03:32:27

Die grundlegendste/wichtigste Frage war doch folgende:

SUMMIEREN SICH DIE TAGESSÄTZE? Droht mir nun eine Eintragung ins Führungszeugnis? Was taucht im Bundeszentralregister auf?

(wie beschriebn wurde ich bereits im Jahr 2008 wurde ich nach Sachbeschädigung mit einem BAK von 1,6% als Fußgänger festgenommen und ich wurde zu einer Strafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt.)

DAZU MEiN KENNTNISSTAND: In ein Führungszeugnis werden - bei Ersttat - nur Verurteilungen
zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten eingetragen (§ 32 BZRG).

ABER: die 2. (warscheinlich kommende) Eintragung wird eingetragen, nur die 1. nicht mehr. Die 1. ist raus, weil unter 91 Tagessätzen und mehr als 3 Jahre vergangen sind. Die 2. ist noch drin, weil die 1. zwar nicht mehr im Führungszeugnis ist, aber noch im Bundeszentralregister (dort ist die Speicherfrist für Geldstrafen bis 90 TS = 5 Jahre -siehe § 46 BZRG- plus 1 Jahr Überliegefrist). Wenn die 2. Verurteilung in 2012 kommen sollte, ist die 1. also noch "im Register", da erst 4 Jahre vergangen sind (statt 6). Die 2. bleibt bis 2015 im Führungszeugnis. . Im Bundeszentralregister stehen beide bis 2018 (2012 + 5 + 1)

IST DIESE ANNAHME RICHTIG?

Desweitern fragte ich nach der theoretisch anzunehmenden Blutalkoholkonzentration: Woher nehmen Sie die Kenntnis, daß der Wert zur Tatzeit höher war. Es kann kein Vergleichswert herangezogen werden, da ich die Atemalkoholkontrolle verweigerte. Wird der BAK-Wert zum Tatzeitpunkt nicht wohl eher niedriger liegen als zum Zeitpunkt der Blutabnahme in der Polizeidienststelle, da ich mit dem Alkoholkonsum erst kurz vor der Verkehrskontrolle begann und die Aufnahme in den Blutkreislauf dadurch wohl eher ansteigend als fallend war.

Woher nehmen Sie die Kenntnis, daß Gefahr im Verzug bestand und somit eine Blutabnahme auch ohne richterliche Anordnung durch die Polizeibeamten vorgenommen werden durfte? Es handelte sich um eine allgemeine Verkehrskontrolle ohne auffälliges Verhalten geschweige denn vorherige Gefährdung des Straßenverkehrs meinerseits. Ich wurde wie beschrieben in erster Linie nur auf Drogen getestet und erst nach Negativbefund auf Alkohol.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.01.2012 10:27:43

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

1.
Die Tagessätze summieren sich nicht. Allerdings kann sich bei der Strafzumessung (§ 46 StGB) Ihre Verurteilung aus 2008 strafschärfend auswirken.

2.
Im Bundeszentralregister werden alle rechtskräftigen Verurteilungen eingetragen

Die Tilgungsfrist nach § 46 BZRG beträgt bei Verurteilungen von bis zu 90 Tagessätzen 5 Jahre, bei einer höheren Verurteilung 10 Jahre. Sind mehrere Verurteilungen ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen (§ 47 Abs. 3 BZRG). Sofern Sie 2012 bis zu 90 Tagessätzen verurteilt würden, würde die Tilgungsfrist daher insgesamt 2017 ablaufen.

3.
Davon zu unterscheiden ist, was in ein Führungszeugnis einzutragen ist. Hier sind Verurteilungen bis 90 Tagessätzen nicht einzutragen.

Unabhängig von der Tilgungsfrist werden Eintragungen nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen (§ 33 BZRG). Diese Frist beträgt bei Verurteilungen zu einer Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis 3 Monate drei Jahre, ansonsten 5 Jahre (§ 34 Abs. 1 BRZG).

4.
Es ist nicht möglich, eine Blutalkoholkonzentation "theoretisch" zu ermitteln. Für eine Rückrechnung kommt es auf das Trinkverhalten, das Trinkende und den Zeitpunkt der Blutentnahme an. Nach Ihren Angaben haben Sie um 19.30 Uhr mit dem Trinken begonnen.

5.
Nach § 81a StPO kann eine Blutprobe angeordnet werden. Die Anordnung steht grundsätzlich dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (Polizei). In meiner Antwort habe ich mich möglicherweise missvertändlich ausgedrückt. Es geht darum, dass eine Blutbrobe nur zeitnah zu sachgerechten Ergebnissen führt und nicht von Mitternacht bis zum nächsten Morgen zugewartet werden kann, um eine richterliche Anordnung zu erlangen.

Wenn Sie Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit haben, müssen Sie durch einen Verteidiger Akteneinsicht nehmen lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann
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