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Sehr geehrte Damen und Herren,
letzte Woche fand eine Polizeirazzia bei uns statt. Gegen 22.00 h stürmten ca. 15-20 Polizisten unser Fotostudio, in dem eine Erotikparty stattfinden sollte, mit dem Vorwand „Verdacht der Förderung der Prostitution.
Zur Erläuterung:
Seit einigen Monaten veranstaltet ein uns langjährig bekanntes und befreundetes Erotikmodell regelmäßig Erotikparties im unserem Fotostudio (Fotoshooting, Stripteaseshow mit anschließendem Gang-Bang).
Da wir schon sehr lange mit diesem Erotikmodell befreundet sind, unterstützen wir sie auf ihrem geplanten Weg zum Erotikstar gerne, indem wir ihr unser Fotostudio zur Verfügung gestellt haben. Unsere Unterstützung sah normalerweise so aus: Empfang der Gäste, Bewirtung der Gäste, Verwahrung des Eintrittsgeldes bis zum Ende der Show.
Als die Polizei die Razzia durchführte, hatte die Party noch nicht begonnen. Das Erotikmodell war noch gar nicht anwesend und es kam auch noch nicht zu irgendwelchen sexuellen Handlungen.
Dennoch führte die Polizei eine Hausdurchsuchung durch, bei der auch jegliches Bargeld, das sich in unseren Geldbeuteln befand, beschlagnahmt wurde (ca.950 Euro). Gegen diese Beschlagnahmung haben wir natürlich Widerspruch eingelegt.
Ein weiterer Vorwurf der Polizei war, dass diese Erotikparty (Gang Bang Party) in einem Sperrbezirk durchgeführt werden sollte.
Zum Modell:
Bei dem Erotikmodell handelt es sich um ein in der Erotikszene bekanntes Newcomer-Erotikmodell, das Hardcorefilme auf verschiedenen Amateur-Erotik-Websites vertreibt und auch schon in professionellen Erotikproduktionen (Beate Uhse, usw.) mitgewirkt hat.
Ausdrücklich muss noch einmal darauf hingewiesen werden, dass es sich bei diesem Erotikmodell nicht um eine Prostituierte oder um eine Dame mit dem Hang zur Prostitution handelt.
Unsere Fragen:
1. War diese Razzia gerechtfertigt?
2. Ist mit etwaigen Strafen gegen uns oder das Modell (23J.) zu rechnen. u.s.w.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 16.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 16.03.2010 12:59:53 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marek Schauer
Baumschulenstraße 9-10, 12437 Berlin, Tel: 030 26 03 97 63, Fax: 030 53 00 00 61
Strafrecht, Sozialhilferecht, Jugendstrafrecht, Mietrecht, Ordnungswidrigkeiten
Bewertungen: 58
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vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Eine "Razzia" ist eher volksdeutsch und nach den Regeln der Strafprozessordnung (StPO) eine sog. Durchsuchung mit Beschlagnahmehandlungen. Ob so etwas zulässig ist, ergibt sich nach dem § 102 StPO und die Hürden dort hängen nicht sonderlich hoch. Es genügt der Verdacht einer Straftat und der Zweck, Beweismittel zu sichern.
Nach Ihrer Schilderung kommen typische Prostitutionsstraftaten grundsätzlich nicht in Betracht, da selbst der Gang-Bang freiwillig stattfand und offensichtlich auch keine Personen unter 18 Jahren anwesend waren. Wäre dem freilich so, sähe die Sache anders aus. Aber das Model ist 23 Jahre alt und wenn die Gäste volljährig sind, sehe ich hier keine strafrechtliche Relevanz.
Jedoch dürfte die Tatsache, dass ein Gang-Bang gegen Eintrittsgeld stattfindet als - erlaubte - Prostitution gesehen werden und dann käme § 184e StGB als Vorschrift in Betracht, weil diese Prostitution in einem Sperrbezirk verübt wurde. Das Model hätte sich dann diesbezüglich strafbar gemacht und Sie als Fotostudiobetreiber der Beihilfe zu dieser Straftat. Der Strafrahmen ist recht bescheiden: "wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.". Als Gehilfe mildert sich die Strafe zudem nochmals.
Wenn man davon ausgeht, dass wegen Verstoßes nach § 184e StGB die "Razzia" durchgeführt wurde, dann käme eine Rechtswidrigkeit allenfalls wegen Verstoßes gegen die Verhältnismäßigkeit in Betracht. Denn noch jede Maßnahme der Ermittlungsbehörden muss sich an diesem rechtsstaatlichen Grundsatz messen lassen. Wenn die Gang-Bangs nämlich öffentlich angekündigt wurden, z.B. mit Flyern oder Plakaten inkl. Hinweis auf Eintrittsgeld, wäre eine Beweismittelsicherung durch die Polizei gar nicht nötig gewesen, weil es offen und klar war, was in Ihren Räumen passiert. Dafür braucht es dann keine Durchsuchung mehr.
Ich würde daher in jedem Fall vorschlagen, einen Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht zu beauftragen, um die Durchsuchung und die Beschlagnahme des Geldes überprüfen zu lassen und im Zweifel auch eine gerichtliche Entscheidung zu beantragen. Ich denke nämlich, dass man Ihnen wohl einen "Schuss vor den Bug" geben wollte, da man solche Veranstaltungen in Ihrem Ort moralisch verurteilt. Das ist jedoch in einem liberalen Staatswesen höchst bedenklich.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marek Schauer
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.03.2010 19:43:32
Hallo Herr Schauer,
vielen Dank für die schnelle Rückantwort auf unsere Frage. Wie Sie schon richtig vermutet haben, war diese Veranstaltung öffentlich (im Internet) angekündigt (so wurde man laut polizeilicher Aussage auch aufmerksam auf uns) und eine Beweismittelsicherung durch die Polizei wäre somit gar nicht nötig gewesen.
Die Frage die sich uns jetzt natürlich noch stellt ist, wie können wir unser durch die Polizei beschlagnahmtes Geld in höhe von 950 EUR wiedererlangen? Auch wissen wir ja gar nicht, ob mittlerweile eine richterliche Verfügung besteht, die diese Beschlagnahmung legitimiert.
MFG
Hallo Herr Schauer,
vielen Dank für die schnelle Rückantwort auf unsere Frage. Wie Sie schon richtig vermutet haben, war diese Veranstaltung öffentlich (im Internet) angekündigt (so wurde man laut polizeilicher Aussage auch aufmerksam auf uns) und eine Beweismittelsicherung durch die Polizei wäre somit gar nicht nötig gewesen.
Die Frage die sich uns jetzt natürlich noch stellt ist, wie können wir unser durch die Polizei beschlagnahmtes Geld in höhe von 950 EUR wiedererlangen? Auch wissen wir ja gar nicht, ob mittlerweile eine richterliche Verfügung besteht, die diese Beschlagnahmung legitimiert.
MFG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.03.2010 20:01:27
Sehr geehrte_r Fragesteller_in,
hinsichtlich der Beschlagnahme kann eine richterliche Entscheidung beantragt werden, gegen welche selbst ebenfalls noch Rechtsmittel möglich sind. Ob ein Rechtsmittel in Betracht kommt, ist jedoch anhand des Grundes der Beschlagnahme nachzuvollziehen, welcher anhand der Ermittlungsakten festgestellt werden kann.
Dies wiederum kann durch Akteneinsicht erreicht werden, welche durch einen Rechtsanwalt beantragt wird.
Gerne stehe ich Ihnen dafür zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marek Schauer
Sehr geehrte_r Fragesteller_in,
hinsichtlich der Beschlagnahme kann eine richterliche Entscheidung beantragt werden, gegen welche selbst ebenfalls noch Rechtsmittel möglich sind. Ob ein Rechtsmittel in Betracht kommt, ist jedoch anhand des Grundes der Beschlagnahme nachzuvollziehen, welcher anhand der Ermittlungsakten festgestellt werden kann.
Dies wiederum kann durch Akteneinsicht erreicht werden, welche durch einen Rechtsanwalt beantragt wird.
Gerne stehe ich Ihnen dafür zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marek Schauer
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