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Frage geschrieben am 27.04.2011 10:47:19

Verdacht auf Warenbetrug

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1284
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 40 weitere Antworten zum Thema Verdacht.
Ich habe mich im Jahr 2010 versucht selbststąndig zu machen. habe einen neuen Fernseher (Belege dafür abhandengekommen) gekauft und habe den im Internet verkauft. In der Zwischenzeit benötigte ich Geld und habe den Fernseh an einen bekannten verkauft. Der Auktionsgewinner aus dem Internet überwies mir das Geld für den Fernseher welches ich dummerweise versludert habe und jetzt bin ich nicht in der Lage das geld zurückzuzahlen, jedoch die Absicht besteht so bald ich das Geld haben werde. Meine Frage: Wie sollte ich die Situation bei der Polizei (Sprächtermin morgen 28.04.2011) äußern damit mir keine Klage droht?


Antwort geschrieben am 27.04.2011 11:11:48
Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
Großholthauser Straße 124, 44227 Dortmund, Tel: 0231. 580 94 95, Fax: 0231. 580 94 96
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Kaufrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ein Betrug kann gemäß § 263 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Betrug setzt voraus, dass Sie von Anfang an vorhatten, den Kaufpreis einzubehalten, dafür aber keinen Fernseher zu liefern.

Wichtig ist, dass Sie bei der Polizei bzw. in dem gesamten Verfahren nicht zur Sache aussagen müssen. Bei der Polizei sind Sie noch nicht einmal verpflichtet zu erscheinen. Auch den Termin müssen Sie nicht absagen.
Daneben ist die Frage, welches Vorgehen sinnvoll ist.
Macht ein Beschuldigter Angaben zur Sache, ist häufig die Gefahr gegeben, dass er dadurch seine Position verschlechtert.
Ob dies allerdings der Fall ist, kann man pauschal nicht beurteilen, sondern es kommt darauf an, welche Anhaltspunkte den Behörden bereits zur Verfügung stehen. Dies ergibt sich nur aus der behördlichen Akte, die zu diesem Zweck von einem Strafverteidiger eingesehen werden kann.
Das aus Strafverteidigersicht sinnvolle Vorgehen ist daher grundsätzlich, einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung zu beauftragen, der Akteneinsicht nehmen und mit Ihnen gemeinsam die Verteidigungsstrategie erarbeiten kann.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Wenn Sie möchten, werde ich gerne in der Sache für Sie tätig. Rufen Sie dazu gerne an unter 0231.580 94 95.

Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann und will eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.


Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt


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Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 09.05.2011 08:36:46

Leider haben Sie es auch verschludert, den Einsatz für diese Antwort zu bezahlen.

Bitte kümmern Sie sich darum.
Es wäre schade, wenn noch ein weiteres Verfahren auf Sie zukäme.

Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Belgardt



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