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Frage geschrieben am 11.02.2010 11:15:40

Verdacht auf Trunkenheitsfahrt § 316 StGB

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3600
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wurde vor 10 Tagen im Rahmen einer allg. Verkehrskontrolle zum Alkoholtest gebeten. Das Drägergerät ergab 1,16, die anschließende Blutprobe 1,13 promille, keine Ausfallerscheinungen. Die Sache liegt bei der STA München. Hier muss man offenbar, auch wenn man Ersttäter ist und keinerlei Punkte in Flensburg hat, mit mind. 40 Tagessätzen und 8-9 Monaten Sperfrist bezüglich Wiedererteilung der Fahrerlaubnis rechnen.

Meine Fragen:
- lohnt sich eine anwaltliche Vertretung (bin selbst Jurist, aber kein RA), was ist angesichts der festgefügten Praxis noch rauszuholen? Bringt es was, wegen des knappen Werts, die Berechnung der Blutprobe anzuzweifeln, so dass man unter die 1,1 fällt oder kann man wegen des knappen Werts zumindest die Dauer der Sperrfrist und die Geldstrafe aufs Mindestmass reduzieren? Welche Strategie ist hier sinnvoll?

- sind Maßnahmen zur Sperrfristverkürzung mit Hilfe eines TÜV-Seminars (NAFAplus) bereits vor Erlass des Strafbefehls dem Richter vorzulegen, damit dieser im Urteil eine kürzere Sperrfrist ausspricht oder erst nachträglich der Führerscheinbehörde. Ich höre, hier in München ignorieren manche Richter solche Bescheinigungen, mit der Wirkung, dass diese Seminare verpuffen. Daher besser nachträglich vorlegen. Stimmt das?

Danke für die Antworten


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Diese Antwort ist vom 11.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 11.02.2010 12:32:51
Rechtsanwalt Alexander Stephens
Neuhauserstr. 3, 80331 München, Tel: 089 23 66 20-63, Fax: 089 25 55 13-2717
Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Betäubungsmittelrecht, Opferschutzrecht
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Sehr geehrter Herr Kollege,

aus eigener Erfahrung (ich war selbst kurze Zeit bei der StA München tätig) muss ich Ihnen leider mitteilen, dass diese "Regelsätze" im gesamten OLG-Bezirk aus Gleicheitsgründen (der richterlichen Unabhängigkeit wegen, natürlich nur ungefähr, aber letzlich im Ergebins dann doch dem Regelsatz entsprechend) gelten, Sie aber mit Ihrer Einschätzung hinsichtlich der Höhe der Sperrfrist grundsätzlich richtig liegen dürften. In Bezug auf die Anzahl der Tagessätze eher etwas darunter.

Eine Verkürzung dieser Sperrfrist ist grundsätzlich durch das von Ihnen angesprochene TÜV-Verfahren möglich und sollte allerdings erst im Anschluss an eine Hauptverhandlung gemacht werden. Hierdurch ist eine Verkürzung der Sperrfrist von ein bis zwei Monaten durchaus denkbar. (Soweit Sie Ersttäter sind)

Haben Sie bereits bei der Poilzei zur Durchfürhrung des sog. beschleunigten Verfahrens eingewilligt? Dafür kann man ebenfalls mit einem Abschlag rechnen, wobei es natürlich der richterlichen Strafzumessung überlassen bleibt, ob dies kumulativ zu einem etwaigen TÜV-Seminar angerechnet wird.

Angesichts der neueren Rechtsprechung des BVerfG, sollten Sie mir unbedingt noch mitteilen, zu welcher Tageszeit sich die Polizeikontrolle ereignet hatte und in Erfahrung bringen, ob es eine richterliche Anordnung zur Bluentnahme gab. Um letzteres sicher beurteilen zu können, müsste man Akteneinsicht beantragen. Hierfür wäre eine anwaltliche Vertretung nötig, zu der ich Ihnen gerade bei Starßenverkehrsdelikten auf jeden Fall zurate.

Ob es letztlich Sinn macht Einspruch gegen einen Strafbefehl (Ihren Ausführungen entnehme ich, dass Sie strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sind, sodass ein Strafbefehlsverfahren überwiegend wahrscheinlich ist, es sei denn Sie haben zu der Durchführung des o.a. beschleunigten Verfahrens eingewilligt bzw.die StA hält ein solches für anwendbar) einzulegen und ihn ggf auf das Strafmaß zu beschränken, lässt sich letztlich erst nach einer Akteneinsicht beurteilen.

Da wir unseren Kanzleisitz in München haben, sind wir natürlich gerne bereit Sie in der Angelegenheit zu vertreten (Anwaltskanzlei Fricke).

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe jederzeit und gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung.

Herzliche Grüße aus München,

Alexander Stephens


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.02.2010 13:09:20

Sehr geehrter Herr Stephens,

Danke für die rasche und ausführliche Antwort. Ich erlaube mir nur eine kurze Nachfrage:

1) Beschleunigtes Verfahren?
Tat war vor 10 Tagen, die Polizei hat an die StA abgegeben, Az. liegt vor - wo ist da noch Raum für das beschleunigte Verfahren bzw. wie muss ich einwilligen und wem gegenüber? Und was könnte das am Ende im Strafbefehl normalerweise oder im besten Fall bringen (Reduzierung der Tagessätze oder der Sperrfrist)?

2) Seminar?
Sie bestätigen also die Annahme, dass ein nachträgliches Aufbauseminar besser ist als gleich vor Erlass des Strafbefehls? (dann kann ich mir die hektische Suche nach einem solchen Seminar sparen, für März ist in MUC schon alles belegt)

3) Blutprobe?
Ja,der Richtervorbehalt ist mir bekannt.Hier gab es keine richterliche Anordnung, aber die Tat war nachts - und ich habe eh in die Blutprobe eingewilligt. Deshalb fragte ich ja auch, ob es etwas bringt, gegen die Berechnungsmethode, die der Blutprobe zugrunde liegt, vorzugehen - und nicht gegen die Entnahme an sich.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.02.2010 13:36:27

Es ist oftmals üblich, dass die Polizei einem vor Ort noch bzw bei der Beschuldigtenvernehmung die Möglichkeit des beschleunigten Verfahrens anbietet, sodass man sich dem Hauptverfahren freiwillig stellen kann. Raum besteht nach wie vor für das beschleunigte Verfahren, dies steht zwar seit der Reformierung dieses Verfahrens nicht mehr im Ermessen der StA und könnte insoweit angeregt werden. 6 Wochen sind hierfür Zeit.(Vgl §§ 417 ff StPO).

Das Seminar zur Verkürzung der Sperrfrist können Sie ruhig nach einem Urteil machen. Letztlich ist es m.E. egal ob vorher oder nachher, es stärkt in jedem Falle Ihre Position im Rahmen der Maßregeln der Besserung.

Die Berechungsmethode anzufechten macht m.E. nach keinerlei Sinn und verursacht nur zusätzliche Kosten eines dann zu bestellenden Gerichtsmediziners da die Dräger-Geräte in München und im Übrigen auch bei der rechtsnedizin Standard sind.

Es wäre wichitg, dass Sie mir die genaue Uhrzeit der Blutentnahme. bzw der Polizeikontrolle mitteilen um prüfen zu können, ob ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt besteht. Eine Einwilligung könnte man angesichts Ihrer BAK eventuell anzweifeln, denn die Einwilligung muss freiwillig und ernstlich sein sowie ausdrücklich erklärt werden. Es genügt nicht, dass der Beschuldigte freiwillig zur Untersuchung erscheint und die Maßnahme hinnimmt. Der Beschuldigte muss über eine ausreichende Verstandesreife verfügen (deren Vorliegen kann bei erheblichem Alkoholeinfluss zweifelhaft sein), um Sinn und Tragweite seiner Erklärung zu verstehen. Erforderlich ist, dass der Beschuldigte die Sachlage und sein Weigerungsrecht kennt (BGH NJW 1964, 1177). Hierüber ist er durch das Strafverfolgungsorgan zu belehren, das die Untersuchung angeordnet hat; eine Belehrung durch den Arzt genügt nicht.

Sollten noch weitere Fragen offen sein, zögern Sie nicht mich unter u.g. Mailadresse zu kontaktieren.

Mit freundlichen, kollegialen Grüßen,


Alexander Stephens

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 11.02.2010 14:59:47

Ergänzen möchte ich noch, dass im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens meiner Erfahrung nach mit einem Monat Abschlag bei der Sperrfrist zu rechnen ist.
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