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Frage geschrieben am 20.12.2011 09:06:35

Verbrieftes Rückgaberecht

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1140
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben vor 3 Jahren einen Audi A5 finanziert und wollen nun das verbriefte Rückgaberecht in Anspruch nehmen - ohne einen neuen Wagen beim Händler zu kaufen.

Text des verbrieftes Rückgaberechtes ist wie folgt:

"Das Fahrzeug muss sich in einem in einem dem Alter und der Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand befinden, frei von Schaden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. Ist die Kilometerleistung Überschritten, vermindert sich der Rückkaufspreis um 19,9 Cent je Kilometer. Ist die Kilometerleistung unterschritten, erhöht sich der Rückkaufspreis um 4,27 Cent je Kilometer. Bei der Berechnung bleiben 2.500 km ausgenommen.

Der Rückkaufpreis vermindert sich ebenfalls um einen zustandsbedingten Minderwert. Über den Zustand des Fahrzeuges wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll angefertigt und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet. Können sich die Firma und Kunde über den Minderwert nicht einigen, wird der Minderwert auf Veranlassung der Firma mit Zustimmung des Kunden durch einen öffentlich bestellten vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverstandigenunternehmen ermittelt. Die Kosten tragen die Firma und Kunde je zur Hälfte. Durch das Sachverstandigengutachten wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

Nachtragliche Änderungen, zusatzliche Einbauten sowie Lackierungen und Beschriftungen an dem Fahrzeug sind mit der Firma im voraus abzustimmen.

Dabei ist gleichzeitig ein voraussichtlich entstehender Mehr- oder Minderwert für den Zeitpunkt der Rückgabe festzulegen."

Der Händler hat den Wagen bewerten lassen und hätte nun gern noch 1.200,00 € von uns.

Dinge wie: Stellelement Tankklappe, Füllflasche Reifen / Panneset, Stoßfänger anlackieren, Pollenfilter, Oelfilter, Luftfilter, Öl, Bremsflüssigkeit, Scheibenreiniger, Kratzer an 1 Felge instandsetzen und 2 neue (Sommer-)Reifen. Die Winterreifen sind i.O.

Die Reifen sind für mich ggf. in Ordnung. Die gehören zur Betriebssicherheit des Fzg.
Die Stoßstange wurde von uns schon vor geraumer Zeit beim Händler poliert. Und muss unserer Meinung nach nicht lackiert werden. Es ist eben ein Gebrauchtwagen und es sind nur leichte oberflächliche Kratzer - in der Fläche nicht größer als eine Hand.

Muss ich wirklich all diese Piositionen zahlen ?
Bremsflüssigkeit, Scheibenklar etc. sind für mich Dinge die immer gemacht und kontrolliert werden, wenn ein Gebrauchtwagen durch die Werkstatt läuft.
Der Wagen befindet sich in einem wirklich guten Zustand.

Über eine schnelle Antwort würde ich mich sehr freuen.

Vielen Dank im Voraus !


Antwort geschrieben am 20.12.2011 10:39:47
Rechtsanwalt Jörg Salzwedel
Am Ring 3, 29313 Hambühren, Tel: 05084 988808, Fax: 05084 988818
Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Internet und Computerrecht, Erbrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Hinsichtlich der Abzüge sind die folgenden Vertragspunkte entscheidend:

""Das Fahrzeug muss sich in einem in einem dem Alter und der Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand befinden, frei von Schaden sowie verkehrs- und betriebssicher sein."

"Der Rückkaufpreis vermindert sich ebenfalls um einen zustandsbedingten Minderwert"

Zu diesen einzelnen Positionen könnten sich sich jedoch bereits im Vertrag selbst noch was finden lassen, welche Dinge als Schaden einen Minderwert auslösen. Bei Reifen wird beispielsweise meist noch eine Mindestprofilstärke vorgegeben.

Allerdings gehören Positionen, die generell bei Inspektionen durchgeführt werden nicht zu den Schäden, die einen Minderwert auslösen können, da dies den normalen Gebrauch darstellt.

Ob allerdings ein Stoßfänger zu lackieren ist oder nicht, hängt vom Einzelfall ab und kann auch nur mittels eines Sachverständigengutachtens beantwortet werden.

Ein solches Gutachten kostet ca. 600-700 Euro, dessen Kosten zwar zur Hälfte übernommen werden müssen, es aber in den meisten Fällen viel wert ist, da die Händlerschätzung naturgemäß nicht unbedingt kundenfreundlich ist.

Außerdem haben Sie dann die Möglichkeit, eventuelle Beschädigungen selbst nachzubessern, zum Beispiel durch Eigenreparatur und somit den Rückkaufspreis zu erhöhen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu geben.

Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Salzwedel
Rechtsanwalt

kanzlei-salzwedel@ra-salzwedel.de
www.ra-salzwedel.de

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