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Verbreitung von TV-Aufnahmen


07.01.2006 21:46 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von




Ist die Verbreitung von Fernsehaufnahmen (z.B. von ARD, ZDF, RTL, usw.) im Internet (z.B über Filesharing) genauso Illegal, wie die Verbreitung von Kauf-Videos (bzw. Leih-Videos oder neueste Kinofilme), oder gibt es hier einen Unterschied, weil diese Filme, Dokumentationen, oder ähnliches, im frei empfangbaren Fernsehen gelaufen sind und kein Kopierschutz umgangen wurde?
- Ist hierbei mit strafrechtlichen Folgen zu rechnen?

Ist es erlaubt, für andere Personen TV Sendungen aufzuzeichnen und diese gegen Gebühr zu verbreiten?
Antwort vom
07.01.2006 | 22:49
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Auch die Verbreitung von „Fernsehsendungen“ (egal, ob Filme oder Dokumentationen oder Nachrichten, etc.) ist strafbar. Diese Werke sind urheberrechtlich geschützt. Das Sendeunternehmen ist hierbei besonders über § 87 Urhebergesetz (UrhG) geschützt. Das alleinige Recht zur Verbreitung, etc. steht dem Sendeunternehmen zu. Ein Verstoß dagegen (etwa Filesharing) ist, wie auch das Verbreiten z.B. von MP3s, strafbar nach § 106 UrhG.

Es ist nicht erlaubt, für andere Personen TV-Sendungen aufzuzeichnen und gegen Entgelt zu verbreiten. Auch diese Handlungen sind strafbar und zwar nach § 108 UrhG.

Ich kann Ihnen daher nur raten, von solchen Handlungen (soweit beabsichtigt) Abstand zu nehmen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt