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Frage geschrieben am 29.07.2007 21:15:00

Verbreitung pornografischer Schriften, Strafe?

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5872
Sehr geehrte Anwälte,

im Januar wurde bei mir eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Grund war eine Anzeige der Firma Ebay, da ich wiederholt auf eBay pornografisches Material angeboten hatte.
Da ich dort unter falscher Adresse angemeldet war wurde ich wohl rechtswidrig anhand der IP ermittelt. Siehe hierzu: https://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=21302

Seitens der Staatsanwaltschaft wird nun von ca. 100 Fällen des anbietens pornografischer Schriften seit dem Jahr 2000 ausgegangen. Allerdings hat eBay die Auktionen oftmals noch vor Veröffentlichung auf der Webseite gelöscht, und es kam nicht in jedem Fall zu einem Verkauf. Verkauft wurden vielleicht 25-40 Artikel.
Die Staatsanwaltschaft wirft mir vor keine Alterskontrolle durchgeführt zu haben. Tatsächlich habe ich mir nach Geldeingang idR vom Käufer eine Kopie des Ausweises, Führerscheins etc. per Email zuschicken lassen, die teilweise auch durch die Polizei auf dem Computer gefunden wurde.

Mein Rechtsanwalt hat nun auf meine Bitte hin einen Vergleich ausgehandelt: Geldstrafe in Höhe von 1700 Euro. (Mein Monatseinkommen: Derzeit ca. 400 Euro, da ich nach der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme der Computer und sämtlicher Geschäftsunterlagen, Kundendaten usw. meine Selbständige Tätigkeit nicht mehr ausführen konnte.)
Ich habe dem zugestimmt um so schnell wie möglich wieder an meine Computer zu kommen.

Das Schreiben der Staatsanwaltschaft über den Vergleich weicht nun allerdings von den Ausführungen meines Anwalts ab, jetzt ist die Rede von Einbehaltung aller Dinge die bei der Hausdurchsuchung mitgenommen wurden UND Geldstrafe von 1700 Euro.

1700 Euro und Einbehaltung sämtlicher beschlagnahmter Sachen kommt mir sehr hart vor. In meinen Anwalt habe ich mittlerweile aufgrund div. "Differenzen" sämtliches Vertrauen verloren.

- Ich bitte um Nennung von vergleichbaren Urteilen, insbesondere der Strafen.
- Ist es ratsam dem Staatsanwalt zu diesem Zeitpunkt entlastende Punkte mitzuteilen und parallel um eine Neubewertung des Vergleichs zu bitten? Mein Anwalt riet davon ab, da man aus seiner Sicht sowas erst bei einem Gerichtstermin machen sollte - nur mit einem Vergleich kommt es ja zu gar keinem Gerichtstermin. Zur Info: Ich wurde bisher zu keinem Zeitpunkt angehört, der Staatsanwalt stützt sich einzig und allein auf die Auswertung der Computer durch die Polizei.

Besten Dank.



-- Einsatz geändert am 29.07.2007 22:49:04


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 30.7.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 30.07.2007 11:18:23
Rechtsanwalt Thomas M. Amann
Kirchstraße 1 (Am Marktplatz), 64283 Darmstadt, Tel: 06151. 50437 - 00, Fax: 06151. 50437 - 28
Strafrecht, Verkehrsrecht
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Guten Tag,

ob Artikel letztlich verkauft wurden oder nicht, kommt es nicht an, da § 184 StGB bereits das bloße "Anbieten" pornographischer Schriften unter
Strafe stellt.

ABER: Nach § 79 StGB könnten einige der 100 angeblichen Fälle bereits verjährt sein! Dies wäre genau zu prüfen, da
sich das Strafmaß im Falle einer Verurteilung auch nach der Zahl und der Intensität der nachgewiesenen Fälle bestimmt.

Weiterhin wäre noch zu prüfen, ob Sie sich überhaupt strafbar gemacht haben oder ob die von Ihnen getroffenen "Altersvorkehrungen" etwa ausreichend nach § 184 Nr. 3 StGB i.V.m. § 1 Abs. 4 JuSchG waren.

Ebenso wäre zu prüfen, ob die Beweismittel gegen Sie rechtswidrig erlangt wurden und ggf. einem gerichtlichen Verwertungsverbot unterliegen.

Sollten an diesen drei Punkten was dran sein, sollte AUF JEDEN FALL nochmal mit dem Staatsanwalt verhandelt ODER der "Kampf" mit dem Ziel eines Freispruches aufgenommen werden. Dies sollte auch unbedingt VOR der Verhandlung geschehen. Wenn Sie den Fall vor Gericht gehen lassen, geben Sie nämlich sozusagen "die Zügel aus der Hand" und in die Hände des Gerichts. Dann kann auch der Staatsanwalt keine eigenständige Entscheidung mehr treffen.

Eine zutreffende Aussage in Bezug auf das Strafmaß, das Sie vor Gericht erwarten würde, kann ohne Einsicht und Prüfung der Ermittlungsakte leider NICHT getroffen werden. Das Gesetzt sieht grundsätzlich einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe vor.

Rufen Sie mich heute um 13:00 oder ab 15:00 doch mal unter (06151) 504 37 - 00 an.


Mit freundlichen Grüßen


Thomas M. Amann
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.07.2007 21:03:16

Sehr geehrter Herr Amann,
ich danke für die klare Antwort. Leider lese ich diese erst jetzt, so daß ich Sie heute leider nicht telefonisch kontaktieren konnte.
Wie "verhandelt" man mit dem Staatsanwalt? Soll ich diesem einen Brief schreiben, muss dies ein Anwalt machen oder wie läuft das?
Wie hoch sind Urteile in vergleichbaren Fällen, ausgegangen von den genannten 100 Angeboten?

Beste Grüße,
Lonewolf
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.07.2007 09:46:15

Lassen Sie uns das am besten kurz telefonisch besprechen: (06151) 504 37 - 00.

MfG Amann

So einfach geht das!
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