Verbraucherinsolvenzverfahren: Verfahrenseinstellung oder Verfahrensaufhebung?
Folgender Sachverhalt:
Ein Gläubiger wird vom Insolvenzverwalter angeschrieben. Der Inhalt des Schreibens lautet:
"Als Treuhänder im o. g. Verfahren beziehe ich mich auf Ihre zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen in Höhe von insgesamt x,xx Euro.
Es wurden insgesamt Forderungen in Höhe von x,xx Euro zur Insolvenztabelle festgestellt. Nach dem bisherigen Kenntnisstand werden sich aus der Tätigkeit des Schuldners keine pfändbaren Beträge ergeben. Somit wird nach Abschluss des Verfahrens sowie in der Wohlverhaltensphase voraussichtlich mit einer Quote von 0,00 % zu rechnen sein.
Von dritter Seite wurde zur Gläubigerbefriedigung ein Betrag in Höhe von x,xx Euro zur Verfügung gestellt, wenn die Gläubiger der Einstellung des Verfahrens gem. § 213 InsO zustimmen. Dieser Betrag wurde dem in diesem Verfahren eingerichteten Treuhandkonto gutgeschrieben.
Im Falle der Verteilung dieses Betrages nach Abzug der Verfahrenskosten ergäbe sich eine Quote in Höhe von 100 % der festgestellten Forderung.
Sollten alle Gläubiger der Einstellung gem. § 213 InsO zustimmen, wird der Betrag zur Masse gezahlt und an die Gläubiger in Höhe der genannten Quote verteilt werden können. Der Schuldner wird einen Antrag zur Einstellung des Verfahrens gem. § 213 InsO beim Amtsgericht stellen. Um diesen Antrag stellen zu können, wird die Bestätigung der Gläubiger auf dem beilegenden Formular benötigt.
Ich bitte um Prüfung des Sachverhaltes und im Falle der Zustimmung um Unterzeichnung und Rücksendung der Erklärung bis zum xx.xx. Sodann kann das Verfahren kurzfristig eingestellt werden und die 100 % Quote an Sie überwiesen werden.
Es ist die Zustimmung aller Gläubiger zwingend notwendig, um die Einstellung gem. § 213 InsO zu ermöglichen. Im Falle der Nichtzustimmung oder Nichtrücksendung zu obigem Vorschlag wird das Verfahren kurzfristig eingestellt. Eine Quotenauszahlung kann dann auf Grund des geringen Massebestandes nicht erfolgen.
Bei einer Verfahrenseinstellung gem. § 213 InsO ergibt sich für die Insolvenzgläubiger eine kurzfristige Auszahlung der 100%igen Quote, wobei bei einer Verfahrenseinstellung gem. § 200 InsO die Auszahlung einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen würde. Die Insolvenzgläubiger haben bei einer Einstellung gem. § 213 InsO einen Vorteil."
(Ende des Schreibens)
Hinweis:
Der Schuldner hat aus dem Verkauf des eigenen hälftigen Hauses an die Exfrau das Geld erworben. Diese Vereinbarung der Ex-Partner kam durch den Insolvenzverwalter zustande und wurde auch notariell beurkundet. Dieses Geld wurde also nicht von dritter Seite zur Verfügung gestellt. Dieses Geld gehört dem Schuldner aufgrund des Verkaufs seiner Haushälfte und liegt auf dem Treuhandkonto zur Verteilung an die Gläubiger bereits seit einigen Monaten bereit. Der vorhandene Betrag ist erheblich höher als die Forderungen aller Gläubiger. Dieser Betrag wird nicht wieder an die Exfrau ausgezahlt. Und gehört somit zur Masse des Schuldners (?). Dafür hat sie ja notariell die Haushälfte erworben. Dieses ist den Gläubigern bekannt und es wurde bereits auch von Gläubigerseite angefragt, wann mit der Auszahlung zu rechnen ist. Das Schreiben passt aus der Sicht des Gläubigers nicht ganz auf die eigentliche Situation.
Frage:
Warum also muss dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens zugestimmt werden, um eine Auszahlung zu erwirken, wenn das eigene Geld des Schuldners vorhanden ist und eine 100%ige Auszahlung gewährleistet ist. Ohne diese Zustimmung ist eine Auszahlung lt. Schreiben nicht möglich. (0,00 % nach der Wohlverhaltensphase), da keine Masse vorhanden ist. Eine Wohlverhaltensphase des Schuldners ist doch eigentlich gar nicht mehr nötig?
Ist bei einer 100%igen Befriedigung sämtlicher Schulden des Schuldners aus eigenem Kapital eigentlich ein solches Verfahren mit Antrag auf Einstellung nötig? Meines Wissens ist eine Zustimmung auf Einstellung doch nur bei einer minderen Quote als 100 % nötig?
Wie sieht ein Insolvenzverfahren normalerweise aus, wenn der Schuldner im laufenden Verfahren so viel Geld erhält, dass er alle Schulden inkl. Gebühren auszahlen kann?
Wieso wird hier auf eine dritte Seite hingewiesen, die das Geld nur zur Verfügung stellt bei Antrag auf Einstellung? Dieser Einfluss ist doch durch den Verkauf der Haushälfte an die "dritte Seite" herausgenommen. Das Geld für das Haus kann nicht mehr zurückfließen. Somit also Masse des Schuldners?
Gibt es hier überhaupt Vor- und/oder Nachteile für die Gläubiger bei Zustimmung oder Nichtzustimmung zur Einstellung?
Oder gibt es hier vielleicht unterschiedliche Handhabungen im Sinne des Schuldners? (oder gegen den Schuldner?) - § 213 InsO oder § 200 InsO
Also: sollte der Gläubiger im Sinne aller Beteiligten (Gläubiger, Schuldner, Insolvenzverwalter) der Einstellung zustimmen oder lieber die Verfahrensaufhebung abwarten?
Herzlichen Dank für Ihre Mühe und die Bearbeitung
der Fragen!
Mit freundlichen Grüßen









