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Verbraucherinsolvenzverfahren: Anmeldung von Forderungen


| 04.03.2012 20:21 |
Preis: ***,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke


| in unter 2 Stunden

Wegen Mietschulden aus der Vermietung von Gewerberäumen hat das Amtsgericht in 2002 einen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner ausgestellt. Der Schuldner hat (vermutlich) in 2002 sein Gewerbe abgemeldet. Eine Vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher in 2004 blieb mangels Masse erfolglos. Weitere Vollstreckungsversuche wurden von mir nicht veranlasst.

Kürzlich hat mir Rechtsanwalt R als Treuhänder mitgeteilt, dass Ende Januar 2012 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde. In Rahmen des Insolvenzverfahrens hat der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt.

Insolvenzforderungen gem. § 35 InsO sind lt. Treuhänder bei ihm geltend zu machen. Mein Vollstreckungsbescheid ist dem Treuhänder aus dem vorangegangenen außergerichtlichen Einigungsversuch bekannt. Mein Anteil an der Summe der Forderungen aller Gläubiger (>> 100 T€) beträgt überschlägig 2 %. Die Aussicht auf Zahlungen aus meiner Forderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens geht m.E. gegen Null.

Fragen:
• Muss ich meine Forderung von 2002 zwingend in das Insolvenzverfahren einbringen und verfällt die Forderung, wenn ich sie nicht beim Treuhänder anmelde?
• Bleibt der Vollstreckungsbescheid rechtsgültig und kann ich z.B. nach 10 Jahren wieder eine Pfändung veranlassen, wenn ich ihn jetzt nicht beim Treuhänder als Forderung anmelde? (Der Vollstreckungsbescheid sichert m.W. den Bestand meiner Forderungen über 30 Jahre)

Besten Dank für die Beantwortung
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 6 weitere Antworten zum Thema:
Anmeldung Forderungen
04.03.2012 | 21:17

Antwort

von

Rechtsanwältin Maike Domke
202 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Leider habe ich keine guten Nachrichten für Sie.

§ 1 der Insolvenzordnung besagt folgendes: „Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien."

Daraus geht hervor, dass es gerade Sinn und Zweck einer Insolvenz ist, nach erfolgter Wohlverhaltensphase schuldenfei aus der Insolvenz gehen zu lassen. Es würde dem Charakter einer solchen Verbraucherinsolvenz widersprechen, wenn es einzelnen Gläubiger möglich sein sollte, ihre Forderung über das Verfahren zu retten und nach Jahren erneute Vollstreckungsversuche zu beginnen.

§ 174 InsO besagt, dass Sie als Gläubiger Ihre Forderungen anzumelden haben, dies also tun müssen. Tun Sie dies nicht, erhalten Sie keine Befriedigung aus der Masse, wie klein dieser Betrag auch sein mag. Bei Eröffnung der Insolvenz wird in der Regel eine Frist von einigen Wochen gesetzt, in der Sie Ihre Forderung zur Tabelle anmelden können. Forderungen, die Sie bis zum Schlusstermin, der vom Gericht festgelegt wird nicht ordnungsgemäß beim Insolvenzverwalter angemeldet haben, erlöschen im Grunde schon dann, endgültig aber in jedem Falle, wenn die Insolvenz inklusive der Wohlverhaltensperiode mit Erteilung der Restschuldbefreiung erfolgreich abgeschlossen wird.

Ausgenommen davon sind nur Forderungen aus unerlaubger Handlung, Straftaten etc., § 174 Abs, II in Verbindung mit § 175 Abs. II und § 302 InsO.

Für Gläubiger ist dies eine sehr unbefriedigende Situation, aber es lässt sich leider nichts daran machen.

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
www.anwalt-domke.de
info@anwalt-domke.de
info@an

Bewertung des Fragestellers 2012-03-05 | 10:08


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Rechtsanwältin Maike Domke
Elmshorn

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