Verbraucherinsolvenzverfahren: Anmeldung von Forderungen
| 04.03.2012 20:21 |
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Insolvenzrecht
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Rechtsanwältin Maike Domke
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Wegen Mietschulden aus der Vermietung von Gewerberäumen hat das Amtsgericht in 2002 einen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner ausgestellt. Der Schuldner hat (vermutlich) in 2002 sein Gewerbe abgemeldet. Eine Vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher in 2004 blieb mangels Masse erfolglos. Weitere Vollstreckungsversuche wurden von mir nicht veranlasst.
Kürzlich hat mir Rechtsanwalt R als Treuhänder mitgeteilt, dass Ende Januar 2012 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde. In Rahmen des Insolvenzverfahrens hat der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt.
Insolvenzforderungen gem. § 35 InsO sind lt. Treuhänder bei ihm geltend zu machen. Mein Vollstreckungsbescheid ist dem Treuhänder aus dem vorangegangenen außergerichtlichen Einigungsversuch bekannt. Mein Anteil an der Summe der Forderungen aller Gläubiger (>> 100 T€) beträgt überschlägig 2 %. Die Aussicht auf Zahlungen aus meiner Forderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens geht m.E. gegen Null.
Fragen:
• Muss ich meine Forderung von 2002 zwingend in das Insolvenzverfahren einbringen und verfällt die Forderung, wenn ich sie nicht beim Treuhänder anmelde?
• Bleibt der Vollstreckungsbescheid rechtsgültig und kann ich z.B. nach 10 Jahren wieder eine Pfändung veranlassen, wenn ich ihn jetzt nicht beim Treuhänder als Forderung anmelde? (Der Vollstreckungsbescheid sichert m.W. den Bestand meiner Forderungen über 30 Jahre)
Besten Dank für die Beantwortung
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