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Verbraucherinsolvenz


06.07.2012 14:02 |
Preis: 55,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Anwältin,
sehr geehrter Anwalt,

ich überlege seit langem eine Verbraucherinsolvenz zu beantragen, da meine Schulden (ca. 20.000 Euro) in absehbarer Zeit nicht von meinem Einkommen getilgt werden können.

Nun habe ich schon oft gehört, dass keine Straftaten vorliegen dürfen, wenn man das Inso-Verf. beantragen möchte. D.h. z.B. dass kein Gläubiger Starfantrag wegen Warenkreditbetrugs o.ä. gestellt haben darf. Ist dem so? Denn dahingehend wurde ich bereits einige Mal rechtskräftig verurteilt.

Das andere - wahrscheinlich noch größere - Problem ist, dass der Karton mit einem Großteil der Unterlagen (Titel, Mahnschreiben, etc.) nicht mehr aufzufinden ist. Ich nehme an, dass dieser nach der Kellerüberflutung im Haus entsorgt wurde. Ich habe nur noch Akten aus den Anfangsjahren. Kann mir mein Inso-Antrag auf Grund der fehlenden Unterlagen versagt werden?

Darüber hinaus werde ich als GF einer UG bald Antrag auf Inso für die UG stellen. Die Rechtslage sieht so aus, dass ich wohl auch hier privat haften muss. Sollte ich also warten bis die UG im Insoverfahren ist oder werden im Hinblick auf den Zeitraum in der die UG Schulden gemacht wurden diese nachträglich mit in die Verbraucherinso einbezogen?

Über eine klärende Antwort würde ich mich sehr freuen!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 30 weitere Antworten zum Thema:
Verbraucherinsolvenz
06.07.2012 | 15:26

Antwort

von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel
362 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Ihre Frage zielt offenbar auf eine mögliche Versagung einer Restschuldbefreiung in einem dem Verbraucherinsolvenzverfahren nachgeschalteten Verfahren auf Restschuldbefreiung ab.

Im Gesetz werden die Gründe für eine Versagung der Restschuldbefreiung aufgeführt. Neben Insolvenzstraftaten die für den Zeitraum ihrer Eintragung im Strafregister als Versagungsgrund wirken, kommt die Versagung insbesondere in Betracht wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten. Ohne eine genaue Kenntnis der von Ihnen beschriebenen Verurteilung lässt sich nicht hinreichend bestimmt in diesem Rahmen feststellen, ob die Verurteilung diesen Versagungsgrund ausfüllt. Allerdings besteht hier für eine hohe Wahrscheinlichkeit.

Ein weiterer Versagungsgrund besteht dann, wenn der Schuldner in den für den Insolvenzantrag vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens seiner Gläubiger und den gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Sie sollten also darauf achten, dass sie ein vollständiges Bild ihrer finanziellen Situation machen können. Können sie dies aufgrund fehlender Unterlagen nicht, so droht ihnen auch hier ein versagungsgrund.

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens sind nur Forderungen von Gläubigern zu beachten, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens einen begründeten Anspruch gegen den Schuldner haben. Sollten sich also aus der Haftung für die UG-Ansprüche nach dem Eröffnungszeitpunkt ergeben, so nehmen diese nicht mehr an dem Verbraucherinsolvenzverfahren teil. Es kann also durchaus sinnvoll sein, hier abzuwarten.



ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Bedburg-Hau

362 Bewertungen
FACHGEBIETE
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht