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Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Schwester ist durch eine Scheidung und diverse damit verbundene Umstände in die Situation geraten anstehende Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen zu können. Nach erfolglosen Pfändungsversuch eines Gerichtsvollziehers hat ein Gläubiger die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragt. Einen Vergleichsvorschlag hatte der Gläubiger bisher abgelehnt.
Sie hat daraufhin die eV in 11/2011 abgegeben. Nun droht das Inkassonunternehmen damit, jetzt nach Abgabe der eV, beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Insolvenzverfahren zu stellen.
Mein Frage ist nunmehr:
- Kann bei einer Privatinsolvenz der Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen? Meine bisherige Internetrecherche hat mich zu der Ansicht gebracht, dass dies eigentlich nicht möglich ist.
- Welche praktischen Auswirkungen hat es wenn der Gläubiger einen entsprechenden Antrag stellt und "gegen den Willen" des Schuldners das Privatinsolvenzverfahren eröffnet wird? Bzw. welche Konsequenzen ergeben sich für den Schuldner?
Welche Möglichkeiten hat ein Schuldner sich entsprechend dagegen zu wehren bzw. was wären beste Verhaltensregeln?
Mit freundlichen Grüßen
N. Harms
Antwort geschrieben am 14.01.2012 14:12:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Maike Domke
Blücherstraße 64, 25336 Elmshorn, Tel: 041217891138, Fax: 041217894976
Familienrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Steuerrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Ein Antrag auf Durchführung einer Privatinsolvenz kann sowohl von Ihrer Schwester als auch von einem ihrer Gläubiger gestellt werden. In § 14 Abs. 1 InsO ist geregelt unter welchen Voraussetzungen ein solcher Antrag zulässig ist: „Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht." Nach § 14 Abs. 2 InsO ist der Schuldner durch das Gericht anzuhören.
Bei der Verbraucherinsolvenz reicht es aus, wenn Zahlungsunfähigkeit auf seiten des Schuldner vorliegt, damit das Verfahren eröffnet werden kann. Im Grunde macht es bei einer Privatperson seitens der Gläubiger nicht allzu viel Sinn, einen Antrag auf Insolvenz zu stellen. Eigentlich wäre ein solcher Antrag nur angezeigt, wenn vermutet wird, dass Ihre Schwester Vermögen beiseite schaffen möchte oder aber eine Zwangsvollstreckung auf alle Zeiten aussichtslos ist. Der Gläubiger würde grundsätzlich seine eigene Rechtsposition mit einem solchen Antrag schwächen, da er bei einem Antrag Ihrer Schwester auf Restschuldbetfreiung, der aller Wahrscheinlichkeit nach gestellt wird, leer ausgehen oder zumindest auf große Teile seiner Forderung verzichten würde.
Sollte das Inkassounternehmen dennoch einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen, so wird Ihrer Schwester durch das Insolvenzgericht die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von drei Monaten einen eigenen Antrag und vor allem einen Antrag auf Restschuldbfreiung zu stellen (§§ 305,306 InsO). Es sind aber dennoch seitens des Schuldners die Vorbereitungsmaßnahmen erforderlich, das heißt, es muss versucht werden, sich mit den Gläubigern außergerichtlich zu einigen.
Mein Rat wäre daher zunächst folgender: Sie warten erst einmal ab, ob es sich nicht um eine leere Drohung des Inkassounternehmens handelt, versuchen aber die eine Privatinsolvenz vorbereitenden Maßnahmen dennoch durchzuführen. Das heißt, Sie bzw. Ihre Schwester bemühen sich um außergerichtliche Einigung mit allen Gläubigern, damit im Falle eines Falles der eigene Antrag Ihrer Schwester vor allem auf Restschuldbefreiung zügig gestellt werden kann.
Die Drei-Monats-Frist, die durch den § 305 III S. 3 InsO für einen Folgeantrag des Schuldners vorgesehen ist, ist für die erforderlichen Maßnahmen sehr kurz bemessen.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
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