Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 23.01.2011 18:25:05

Verbraucherinsolvenz - Verfahren vorzeitig beenden nach Gläubigerbefriedigung

Rechtsgebiet: Insolvenzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2017
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 32 weitere Antworten zum Thema Verbraucherinsolvenz.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte höflichst um konkrete, fachlich fundierte Antworten, danke.

Seit März 2010 befinde ich mich in der Verbraucherinsolvenz. Leider konnte mir ein Verwandter erst im Herbst 2010 finanziell helfen und bezahlte Gläubigerforderungen meist mittels Vergleich. Die Zahlungen erfolgten direkt über diesen Verwandten zweckgebunden.

Nun möchte ich gern wissen, wie ich das laufende Verfahren schnellstmöglich beenden kann.
Zu Ihrer Information folgende Hintergrundinfos:

Beschluss 8.3.2010: Eröffnung Insolvenzverfahren, vom Schuldenbereinigungsplan nach § 306 ist abgesehen worden, Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, Treuhänder bestellt, Stundung Kosten Insolvenzverfahren bis Restschuldbefreiung für das Verfahren über Eröffnung + Insolvenzverfahren, bis 23.6. Gläubigerforderungen, Prüfung 23.8.

Beschluss 7.10.2010: Schriftliches Verfahren für die Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, bzl. Entscheidungen der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse, zur Stellungnahme zum Antrag auf Restschuldbefreiung, Frist 22.3.11

Ich hatte/habe 4 Gläubiger, von allen liegen mir die Titel vor und es wurde mir schriftlich bestätigt, dass die Forderungen ausgeglichen sind/keine weiteren Forderungen mehr geltend gemacht werden/sämtliche Forderungen beim Treuhänder zurück gezogen wurden.
Andere offene Schulden habe ich nicht.

Jetzt zu meinen Fragen ...
Ich habe bereits über Möglichkeiten gelesen, weiß aber nicht, ob diese "für mich passend" wären bzw. was ich genau tun muss:

1. Rüchnahme des Antrags auf Restschuldbefreiung bzw. Erledigung bei Gericht.
Gäbe es für mich noch Gefahren? Muss ich zusätzlich noch etwas beantragen oder endet das Verfahren automatisch?

2. Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung. Ich weiß, dass ich dann noch die Gerichts- und Treuhänderkosten bezahlen muss, das Geld ist auch da. Muss ich vorher die "Rechnung" einfordern + begleichen? Welche Vorteile würde mir dieses Verfahren bieten? Wie lange würde sich das hinziehen.

3. Käme bei mir ein Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach § 213 InsO in Betracht? Müsste ich dann selbst die Zustimmung der Gläubiger einholen, welche Vorteile bietet das?

Grundsätzlich: Welcher Eintrag in Schuldnerverzeichnissen bliebe wie lange bestehen?
Was können die Gläubiger bis 22.3.11 (s.o.) mir noch für Steine in den Weg legen?
Sollte ich mir den Schlussbericht vorher lieber nochmals ansehen (beim Gericht?), die Tabelle, die mein Treuhänder vor Erstellung des Schlussberichts erstellt hat, liegt mir vor.

Ich danke Ihnen für Ihre Mühe.
MfG.



Antwort geschrieben am 23.01.2011 20:31:10
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 407
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Nachdem das Insolvenzverfahren noch nicht aufgeboben wurde, wird ein Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach § 213 InsO in Betracht kommen. Hierzu müssen Sie zunächst von sämtlichen Gläubigern, die in dem Gläubigerverzeichnis aufgelistet sind, eine schriftliche Erklärung einholen. Die Erklärung muss deren Zustimmung mit der Einstellung des Insolvenzverfahrens enthalten. Es wird nicht zu erwarten sein, dass die Gläubiger sich weigern, Ihnen die Zustimmungserklärung zu übersenden. Die Erklärungen müssen Sie sodann dem Insolvenzgericht im Original zuleiten verbunden mit dem Antrag, das Insolvenzverfahren nach § 213 InsO einzustellen.

VOR der Einstellung nach § 213 InsO hat der Insolvenzverwalter die unstreitigen Masseansprüche i.S.d. §§ 53, 54 InsO zu berichtigen ( § 214 Abs. 3 InsO). Das bedeutet, dass vor der Einstellung nach entsprechendem Antrag die Vergütung und Auslagen des Verwalters und - soweit eingesetzt - eines Gläubigerausschusses festzusetzen sind. Ferner sind die Gerichtskosten und Auslagen festzusetzen und durch den Verwalter zu begleichen. Ist keine ausreichende Masse vorhanden – was Sie durch Einsichtnahme in das Schlussverzeichnis prüfen können - sollten Sie dem Insolvenzgericht mitteilen, dass die Masseansprüche durch eine dritte Person übernommen werden und darum bitten, Ihnen die entsprechenden Beträge zeitnah bekanntzugeben. Wie lange das Einstellungsverfahren dauern wird ist nur schwer vorauszusagen, weil dies auch davon abhängt, wie schnell der Insolvenzverwalter seinen Vergütungsantrag bei Gericht einreichen wird. Sie werden mit ca. vier Wochen rechnen müssen.

Bei einer Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 213 InsO ist streitig, ob darüber hinaus vorzeitig die Restschuldbefreiung zu erteilen ist. Das Landgericht Berlin beispielsweise bejaht dies (vgl. Beschluss vom 19.01.2009, Aktenzeichen:86 T 24/09). Die Gegenmeinung ist der Ansicht, dass es bei einer Einstellung nach § 213 InsO keiner Restschuldbefreiung bedürfe, weil das Rechtsschutzbedürfnis hierfür entfallen sei. Falls sich das zuständige Gericht der Meinung des LG Berlin anschließt, wird trotz der Tatsache, dass alle Gläubiger befriedigt sind, über Ihren Restschuldbefreiungsantrag zu entscheiden sein. Sie können diesen Antrag allerdings auch zurücknehmen. Dies wird insbesondere im Hinblick darauf angeraten sein, dass bei erteilter Restschuldbefreiung eine solche erst wieder nach Ablauf von 10 Jahren möglich ist. Mit anderen Worten: Falls Ihnen nunmehr vorzeitig die Restschuldbefreiung erteilt wird und Sie sich z.B. nach einem Jahr erneut verschulden und hiernach wieder einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen stellen, wird wegen der 10-jährigen Sperrfrist dann keine Restschuldbefreiung möglich sein. Können Sie sicher davon ausgehen, dass außer den in dem Gläubgerverzeichnis genannten Gläubiger keine weiteren vorhanden sind, wird die Rückahme des Restschuldbefreiungsantrages nicht mit Nachteilen verbunden sein.

Die Einstelung des Verfahrens nach § 213 InsO wird in der Schufa als „Erledigung" vermerkt und die Eintragung nach 3 Jahren gelöscht. In dem Schuldnerverzeichnis wird nach § 1 SchuVVO die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und gemäß § 26 Abs. 2 InsO die Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse eingetragen. Bei einer Verfahrenseinstellung nach § 213 InsO erfolgt daher keine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Verbraucherinsolvenz - Verfahren vorzeitig beenden nach Gläubigerbefriedigung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-05-15
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung: Fragesteller
Leider etwas spät ... Aber ich muss sagen, diese Beratung war hervorragend. Alles hat so geklappt, nach genau diesem Rat bin ich die Sache angegangen und mein Verfahren ist eingestellt worden. Danke.



So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Insolvenzrecht letzten Monat:

17
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97909
beantwortete Fragen
15
Anwälte jetzt
online