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Frage geschrieben am 10.04.2008 13:39:00

Verbotene Online-Casinospiele

Rechtsgebiet: Internationales Recht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2802
Stark zugenommen haben im Internet die Angebote sogenannter Online-Casinos.
Ich weiss, wenn man unwissentlich an einem unzulässigen Online-Casinospiel (in Deutschland wohl auch ein Straftatbestand) teilgenommen hat, die Zahlungspflicht nach §§ 134, 138 BGB eigentlich entfällt.
Wie sieht es aber aus, wenn man die Zahlungen über eine Kreditkartenorganisation (VISA)geleistet hat, also der nachträglichen Abbuchung vom Konto widerspricht bzw. zurückweist?
Frage: Hat man dennoch Chancen, die Zahlungen (die ja nicht direkt an das Online-Casino geleistet werden, sondern an VISA)nicht leisten zu müssen.
Und bis zu welchem Zeitraum können zurückliegende Zahlungen (via VISA) zurückgefordert werden?


-- Einsatz geändert am 10.04.2008 14:15:40


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 10.4.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:

Auf Ihren Fall kommt deutsches Recht dann zur Anwendung, wenn der Anbieter seinen Sitz in Deutschland hat und der Vertragsschluss hier stattfindet. Wenn der Anbieter im Ausland seinen Sitz hat, kommt das Internationale Privatrecht zur Anwendung und zwar von unserer Sichtweise aus das Deutsche Internationale Privatrecht, geregelt im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Hiernach wird das anzuwendende Recht gemäss Art. 28 EGBGB nach dem Schwerpunkt der Leistung beurteilt. Jedoch wird es sich bei einem Spielvertrag auf Online-Basis im Regelfall um einen Verbrauchervertrag handeln, so dass nach Art. 29 EGBGB deutsches Recht zur Anwendung kommt.
Nach dem deutschen Recht ergibt sich folgendes: Glücksspiele begründen grundsätzlich keine Verbindlichkeit. Abgeschlossene Spielverträge sind unter gewissen Umständen sogar gemäss § 138 BGB nichtig, vor allem bei einem „nicht unbedeutenden“ Spieleinsatz (OLG Hamm, NJW-RR 1988, 871) oder „existenzgefährdenden Risiken“ (LG Karlsruhe, NJW-RR 2007, 200). ABER: Ein Rückforderungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) aufgrund des nichtigen Rechtsgeschäfts scheitert jedoch unter Umständen bei „Glückspielverträgen“ (in Abgrenzung zu Geschicklichkeitsspielverträgen) an der eigenen Kenntnis von der Sittenwidrigkeit (§ 817 Satz 2 BGB).

Ob der Versuch erfolgreich sein kann, das die Kreditkarte ausgebende Kreditinstitut zur Rückbuchung zu veranlassen, hängt von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditkarteninstituts ab. Weiter ist der Zeitpunkt der Kenntnis der Sittenwidrigkeit für die Möglichkeit der Rückforderung maßgeblich. Generell gilt: Wenn Sie das Geld noch irgendwie zurückerhalten können, sollten Sie dieses versuchen. Wenn Sie dann auf Zahlung in Anspruch genommen werden, können Sie sich - falls zutreffend - auf §§ 134, 138 BGB berufen.


Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Falls Sie mich beauftragen wollen, können Sie sich bitte zunächst per Email über fea-radannheisser@gmx.de kontaktieren. Gern gebe ich Ihnen dann auch die voraussichtlich anfallenden Gebühren auf.
Wenn Sie diese Antwort im Rahmen der Bewertung beurteilen, helfen Sie mit, dieses Portal transparenter und verständlicher zu gestalten.

Mit freundlichen Grüssen


gez. RA Dannheisser


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Kai-Uwe Dannheisser
Rechtsanwalt

An der Alster 3
20099 Hamburg
info@dannheisser.de
Telefon: 040-63946575
Telefax: 040-63946576
Mobil: 0178-5949540

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.04.2008 16:14:00

Diese Fragen sind leider nicht beantwortet, deshalb mit der Bitte um einigermaßen verständliche Antwort:
Frage: Hat man dennoch Chancen, die Zahlungen (die ja nicht direkt an das Online-Casino geleistet werden, sondern an VISA)nicht leisten zu müssen.
Und bis zu welchem Zeitraum können zurückliegende Zahlungen (via VISA) zurückgefordert werden?

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 10.04.2008 16:34:13

Zu Ihrer Nachfrage:
Die Fragen hatte ich schon beantwortet: Wenn Sie noch nicht gezahlt haben, brauchen Sie einer Zahlungsaufforderung auch nicht nachzukommen.
Wenn Sie schon - über Visa - gezahlt haben, können Sie den Ihrem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen entnehmen, unter welchen Vorausssetzungen und unter Beachtung welcher Frist Sie Visa veranlassen können, Ihnen den gezahlten Betrag rückzubuchen. Dieses betrifft allein das Rechtsverhältnis Kreditkartenkunde - Kreditkartenunternehmen.

Mit freundlichen Grüssen

gez. RA Dannheisser
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