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Verbot von Verlinkungen


29.05.2010 11:02 |
Preis: ***,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Alexander Stephens


| in unter 2 Stunden

Hallo!
Als Betreiber eines Freizeitunternehmens unterhalte ich auch eine sehr gut Besuchte Internetseite mit bis zu 600 Zugriffen am Tag.
Ein auf unserem Gelände befindliches Unternehemen verweist auch mit einem Link auf unsere Firma, nach der devise "unsere Nachbarn". Mit inhalten unserer Seite wurde eine Beschreibung unseres Unternehmens auf ihrer eigenen Seite eingebaut.
Dies wurde zu Beginn von uns auch so toleriert, bzw unterstützt. Mittlerweile ist unsere Zusammenarbeit eingestellt und
Ich wünsche nun keine Verlinkung und auch keinen Textlichen Hinweis mehr zu uns, auf der Seite der Nachbarfirma.

Meine Fragen:
Inwieweit kann ich die Löschung einer Verlinkung und der Beschreibung unseres Unternehmen auf dieser Seite unterbinden?

Vielen Dank für Ihre Antwort.
29.05.2010 | 11:45

Antwort

von

Rechtsanwalt Alexander Stephens
175 Bewertungen
Sehr geehrte Fragenstellerin,

ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:

Grundsätzlich ist gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Ergebnis festzuhalten, dass Verlinkungen auf andere Seiten auch ohne Zustimmung des Betreibers der verlinkten Seite zulässig sind und insoweit auch kein Unterlassungsanspruch besteht.

Dies begründet sich aus dem Umstand, dass das Internet gerade durch Verlinkung geprägt wird, und deshalb das Setzen eines Links auf eine fremde Seite grundsätzlich keine urheberrechtlich oder wettbewerbsrechtlich relevante Handlung darstellt, wenn die Inhalte, auf die verlinkt wird frei zugänglich sind.

Unter juristischen Gesichtspunkten wurde jedoch einige Zeit diskutiert, ob durch einen Link auf eine Seite ohne Zustimmung das Vervielfältigungsrecht des Urhebers der betreffenden Seite verletzt sein kann. Auch unter wettbewerbsrechtlichen Fragen wurde dies diskutiert.

Der BGH hat bereits im Jahre 2003 in der so genannten „Paperboy-Entscheidung" geurteilt, dass ein gesetzter Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk, dadurch nicht in das Vervielfältigungsrecht an diesem Werk eingegriffen.

Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann.

Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird.

Nach § 15 UrhG steht dem Urheber das ausschließliche Recht zu, die öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes zu erlauben oder zu verbieten. Dieses Recht ist als unbenanntes Recht in dem umfassenden Verwertungsrecht des Urhebers aus § 15 UrhG enthalten.

Durch das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk, wird in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes nicht eingegriffen.

Das Setzen von Hyperlinks auf Artikel, die vom Berechtigten im Internet als Bestandteile einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ist keine dem Datenbankhersteller vorbehaltene Nutzungshandlung.

Etwas andere gilt natürlich dann, wenn sich der Verlinkende fremde Inhalte zu eigen macht.

Hiermit ist der Fall gemeint, in dem der Betreiber einer Website nicht deutlich zum Ausdruck bringt, dass der Inhalt auf den verlinkt wird, nicht der eigene ist.

Darunter fällt auch das sogenannte Framing (oder Inline-Linking), bei dem durch die Verwendung von Frames nicht deutlich wird, dass nach Aufrufen eines Links die Internet-Adresse wechselt. Stellt Ihr benachbartes Unternehmen also fremde Inhalte als Ihre eigenen dar, kann dies zum Verstoß gegen das Namensnennungsrecht des Urhebers nach § 12 UrhG führen. Auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen können in Betracht kommen, namentlich Verstösse gegen § 3 UWG durch sogenannte Vorspannwerbung.

Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen,

Ihr
Alexander Stephens

__________________________________________________________________________________

*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.


Rechtsanwalt
Alexander Stephens (Dipl. Jur.)
WHK Univ. / Doktorand
________________________________________

Stephens & Perperidis
Rechtsanwälte

Nymphenburger Höfe
Nymphenburgerstr. 6f
80335 München

Tel: 0180 50 500 13
Fax: 089/25551327-17

www.kanzleimünchen.de
info@kanzlei-sp.d

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Alexander Stephens
München

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