Antwort geschrieben am 11.01.2012 13:38:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
Schützenhofstraße 25, 26441 Jever, Tel: 044619090818, Fax: 044619090817
Mietrecht, Sozialrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Versicherungsrecht
Bewertungen: 135
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besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten möchte.
Grundsätzlich geht privates Verhalten den AG (Arbeitgeber) nichts an.
Weiterhin kann der AG im Rahmen seines Direktionsrechts das Arbeitsverhältnis regeln und Anweisungen erteilen, so auch entsprechendes Verhalten in den Arbeitsvertrag zu schreiben. Ob diese rechtlich wirksam ist, ist eine andere Sache.
Ausnahme von diesem Grundsatz ist, wenn die Tätigkeit als solche betroffen ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall wenn der AN (Arbeitnehmer) eine Tätigkeit ausübt, die in Konkurrenz zu der angestellten Tätigkeit steht.
ArbNStellung und Konkurrenz schließen sich vom Ansatz her in jedem Arbeitsverhältnis aus: Wer seine Existenz durch abhängige Arbeit sichert, darf nicht gleichzeitig die wirtschaftlichen Möglichkeiten seines ArbGeb gefährden, Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen.(Reinecke in Küttner, Personalbuch 2011, Wettbewerb Rn. 1).
Nun ist private Sammelleidenschaft kein Wettbewerb.
Hier kommt aber ein vom Bundesarbeitsgericht allgemein entwickelter Rechtsgedanke zum Tragen.
Das Wettbewerbsverbot für Handlungsgehilfen gilt deshalb als Ausprägung eines allgemeinen Rechtsgedankens für alle ArbN (BAG 26. 9. 07 – 10 AZR 511/06, NZA 07, 1431). Es schützt auch ArbGeb, die kein Handelsgewerbe betreiben.
Wenn Sie nun als Sammler aktiv werden, treten Sie in einen potentiellen Wettbewerb zu Ihrem Arbeitgeber.
Bei einem Museum klingt das weit hergeholt, weshalb das Museum so dann auf die Diebstahlsprävention abstellt.
Diebstahl als solches ist im Rahmen von Kündigungsschutzprozesses stets Gegenstand der Judikatur gewesen (zuletzt Emily).
Meist ging es im Rahmen der Diebstahlsprävention um die Kameraüebrwachung am Arbeitsplatz.
Leider weiß ich nicht, um was für ein Museum es sich handelt.
Allerdings werden Sammlerstücke registriert und katalogisiert, so dass es bei einer Privatsammlung daher nicht zu Verwechlung mit Stücken kommen kann, die in einem Museum liegen.
Zudem wird durch das Argument der Museumsleitung das Personal kriminalisiert, in dem man unterstellt, dass das Sammeln per se eine potentielle Gefahr für das Museum darstellt.
Wie bereits oben dargestellt, kann dies nur unter der Prämisse des Wettbewerbsverbotes gesehen werden.
Für einen Eingriff in Ihre Privatssphäre sehe ich keinen Raum.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können. Sollte noch etwas offen oder unklar geblieben sein, möchte ich Sie auf die kostenfreie Nachfragefunktion hinweisen.
Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.01.2012 19:32:18
Angenommen, es handelt sich statt um ein Museum um ein Archiv, dass viele Archivalien verwahrt, die nicht alle einzeln katalogisiert und registriert sind. Dieses Archiv verbeitet dem Archivar als Arbeitnehmer aus Gründen des Diebstahlschutzes arbeitsvertraglich das Sammeln von Handschriften der Art, wie sie auch das Archiv sammelt. Ändert sich etwas an Ihrer rechtlichen Einschätzung. In jedem Fall schon mal vielen Dank für Ihre sehr informative Antwort.
Angenommen, es handelt sich statt um ein Museum um ein Archiv, dass viele Archivalien verwahrt, die nicht alle einzeln katalogisiert und registriert sind. Dieses Archiv verbeitet dem Archivar als Arbeitnehmer aus Gründen des Diebstahlschutzes arbeitsvertraglich das Sammeln von Handschriften der Art, wie sie auch das Archiv sammelt. Ändert sich etwas an Ihrer rechtlichen Einschätzung. In jedem Fall schon mal vielen Dank für Ihre sehr informative Antwort.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.01.2012 08:20:23
Sehr geehrter Ratsuchender,
da ich mich derzeit auf Fortbildung befinde, kann ich Innen erst am Wochenden via Mail eine adäquate Antwort erteilen.
Ich bitte um Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Sehr geehrter Ratsuchender,
da ich mich derzeit auf Fortbildung befinde, kann ich Innen erst am Wochenden via Mail eine adäquate Antwort erteilen.
Ich bitte um Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 15.01.2012 16:43:44
Hier ist der Fall schwieriger zu beurteilen, da Archivakten einerseits oft nicht paginiert sind und man ein Blatt, nachdem es der Akte entommen wurde, dieser nicht mehr zuordnen kann.
Zudem gibt es in den Lesesälen eine Videoüberwachtung.
Dem lassen sich zwei Punkte entgegenhalten. Einerseits die Möglichkeit nachzuweisen, wo man die Archivalie erworben hat, also ein Herkunftsnachweis.
Weiterhin ist das private Verhalten, an sich ein geschützter Kernbereich der Privatssphäre, der vom Arbeitsgeber nicht beeinträchtigt werden darf.
Ich hoffe, diese Ausführungen helfen Ihnen weiter.
Einen schönen Sonntag wünschend.
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Rechtsanwalt
Hier ist der Fall schwieriger zu beurteilen, da Archivakten einerseits oft nicht paginiert sind und man ein Blatt, nachdem es der Akte entommen wurde, dieser nicht mehr zuordnen kann.
Zudem gibt es in den Lesesälen eine Videoüberwachtung.
Dem lassen sich zwei Punkte entgegenhalten. Einerseits die Möglichkeit nachzuweisen, wo man die Archivalie erworben hat, also ein Herkunftsnachweis.
Weiterhin ist das private Verhalten, an sich ein geschützter Kernbereich der Privatssphäre, der vom Arbeitsgeber nicht beeinträchtigt werden darf.
Ich hoffe, diese Ausführungen helfen Ihnen weiter.
Einen schönen Sonntag wünschend.
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Rechtsanwalt
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