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Verbot Hund mit auf mein Grundstueck zu bringen?


16.06.2012 10:17 |
Preis: 55,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Mack


| in unter 2 Stunden

Wir, mein Frau zwei Kinder (4 und 8) wohnen in einem Haus, in dem auch meine Schwiegermutter ein Wohnrecht hat. Sie lebt in einer Wohnung im Erdgeschoss, die keine Verbindung zu unserer Wohnung hat. Der Bruder meiner Frau ueberlaesst meiner Schwiegermutter regelmaessig einen sehr grossen Hund zur Betreuung. Meine Tochter als auch ich haben Angst vor Hunden und ich fuerchte um die Gesundheit meiner Kinder wenn der Hund auf dem Grundstueck ist.

Darf ich als Haus- und Grundstueckbesitzer verbieten dass der Hund mein Grunddstueck betritt, bzw. dass der Bruder meiner Frau den Hund bei Besuchen mitbringt?

PS: Ich habe sonst keine Probleme mit meiner Schwiegermutter, aber hierbei helfen keine guten Worte.
16.06.2012 | 11:31

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Mack
274 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Nach Ihrer Schilderung besitzt Ihre Schwiegermutter ein Wohnrecht in dem Haus.

Bei dem Wohnrecht im Sinne des § 1093 BGB handelt es sich rechtlich um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit.

Inhalt des Wohnrecht ist es nach der vorgenannten Regelung ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen.

Diese Rechtsstellung gibt dem Berechtigten – also Ihrer Schwiegermutter – das Recht in der Wohnung nach eigenem Belieben ihr Leben zu gestalten.

Allerdings findet dieses Recht ihre Grenze wo die berechtigten Interessen des Eigentümers verletzt werden.
Zwar ist der Wohnungsberechtigte befugt, die Gemeinschaftsanlagen mitzubenutzen wie sich aus § 1093 Abs. 3 BGB ergibt:

„(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen."

Dies umfaßt jedoch nach der Rechtsprechung nicht den Garten (so LG Freiburg WuM 02,151).

Natürlich muß eine Gefährdung anderer Bewohner des Hauses – und insbesondere der Kinder - durch den Hund ausgeschlossen sein, ansonsten haben Sie nach meiner Ansicht einen Unterlassungsanspruch, der auch gerichtlich durchsetzbar wäre.

Daher würde ich in Ihrem Fall zu folgendem Ergebnis kommen:

Ihre Schwiegermutter darf in Ausübung ihres Wohnrechts den Hund angeleint in ihre Wohnung bringen, solange (!) eine Störung oder Gefährdung anderer Bewohner ausgeschlossen ist.
Dies umfaßt vorbehaltlich einer anderen Regelung keine Nutzung des Gartens. Sollte es zu aggressivem oder gefährdendem Verhalten des Hundes kommen, können Sie eine Hundebetreuung im Haus meiner Ansicht nach komplett verbieten.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die angegebene E-mail Adresse kontaktieren.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de



ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Mack
Frankfurt am Main

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