16.06.2012 | 11:31
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Mack
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung besitzt Ihre Schwiegermutter ein Wohnrecht in dem Haus.
Bei dem Wohnrecht im Sinne des
§ 1093 BGB handelt es sich rechtlich um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit.
Inhalt des Wohnrecht ist es nach der vorgenannten Regelung ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen.
Diese Rechtsstellung gibt dem Berechtigten – also Ihrer Schwiegermutter – das Recht in der Wohnung nach eigenem Belieben ihr Leben zu gestalten.
Allerdings findet dieses Recht ihre Grenze wo die berechtigten Interessen des Eigentümers verletzt werden.
Zwar ist der Wohnungsberechtigte befugt, die Gemeinschaftsanlagen mitzubenutzen wie sich aus
§ 1093 Abs. 3 BGB ergibt:
„(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen."
Dies umfaßt jedoch nach der Rechtsprechung nicht den Garten (so LG Freiburg WuM 02,151).
Natürlich muß eine Gefährdung anderer Bewohner des Hauses – und insbesondere der Kinder - durch den Hund ausgeschlossen sein, ansonsten haben Sie nach meiner Ansicht einen Unterlassungsanspruch, der auch gerichtlich durchsetzbar wäre.
Daher würde ich in Ihrem Fall zu folgendem Ergebnis kommen:
Ihre Schwiegermutter darf in Ausübung ihres Wohnrechts den Hund angeleint in ihre Wohnung bringen, solange (!) eine Störung oder Gefährdung anderer Bewohner ausgeschlossen ist.
Dies umfaßt vorbehaltlich einer anderen Regelung keine Nutzung des Gartens. Sollte es zu aggressivem oder gefährdendem Verhalten des Hundes kommen, können Sie eine Hundebetreuung im Haus meiner Ansicht nach komplett verbieten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die angegebene E-mail Adresse kontaktieren.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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