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Frage geschrieben am 15.01.2012 18:43:32

Verbindung zweier übereinander liegenden Wohnungen mit Spindeltreppe

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 946
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo, in einer 3 Familien Doppelhaushälte besitze ich die oberen beiden Wohnungen WE2 und WE3 und möchte diese mittels Deckendurchbruch (Holzbalkendecke)und Spindeltreppe verbinden. Entlaste dadurch das Treppenhaus, beeinträchtige niemand.Statik kein Poblem. Kenne einige Urteile.
Erbitte Ihre Einschätzung.


Antwort geschrieben am 15.01.2012 19:30:13
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Rein wohnungseigentumsrechtlich stellt der geplante Deckendurchbruch eine bauliche Veränderung dar, so dass diese gemäß §§ 22 i.V.m. 21 Abs.3,4 WEG von der Eigentümergemeinschaft beschlossen werden müsste (BayObLG NJW-RR 1995, 649). Solange dabei jedoch andere Miteigentümer entsprechend Ihrer Schilderung hierdurch nicht über das im Rahmen eines ordnungsgemäßen Zusammenlebens hinzunehmende Maß hinausgehend beeinträchtigt werden, ist deren Zustimmung nicht zwingend erforderlich. Entscheidend wird dabei die Beurteilung sein, ob die geplanten Arbeiten eventuell eine Gefahr für Bestand und Sicherheit des Gebäudes und damit des Gemeinschaftseigentums darstellen könnten. Wenn dies jedoch entsprechend Ihren Angaben zur Statik etc. nicht der Fall sein sollte, stellt der geplante Durchbruch auch bei einer tragenden Wand in dem von Ihnen geschildertem Fall keine Beeinträchtigung für die übrigen Wohnungseigentümer dar. Ansonsten benötigen Sie für das Vorhaben in öffentlich-rechtlicher Hinsicht grundsätzlich auch keine Baugenehmigung, solange dadurch das äußere Erscheinungsbild des Hauses nicht verändert oder z.B. brandschutzrechtliche Belange tangiert werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Abend und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt


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