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Frage geschrieben am 03.12.2010 09:50:47

Verbindliche Bestellung

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1417
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 20 weitere Antworten zum Thema Bestellung.
Hallo, ich habe am 01.12.2010 eine verbindliche Bestellung für ein gebrauchtes Fahrzeug unterschrieben. Gleichzeitig wurde beim selben Händler ein Darlehensvertrag einer vom Händler vermittelten Hausbank unterzeichnet. Am darauffolgendem Tag bekam ich den Anruf des Händlers, der Darlehensvertrag sei abgelehnt worden. Meine Frage: Ist die von mir unterschriebene verbindliche Bestellung nun automatisch "Nichtig" oder muß die Bestellung gesondert schriftlich wiederrufen werden? Ist jetzt mit nicht zustandekommens des Darlehensvertrages automatisch die verbindliche Bestellung nicht mehr gültig? Das Fahrzeug soll nun "Bar" bezahlt werden, bzw. über die eigene Hausbank finanziert werden. Eine mündliche Zusage seitens der Hausbank liegt vor. Jedoch möchte ich dem Händler die schriftlich geänderte Bestellung, die er mir zugemailt hat, mit dem Inhalt "Auto wird in Bar bezahlt, nicht unterschreiben bevor das Geld seitens der Bank nicht wirklich auf meinem Konto liegt. Ist dies der richtige Weg?
Vielen Dank im Voraus und einen schönen Gruß


Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Ich unterstelle zunächst, dass Sie das Fahrzeug für Ihren Privatgebrauch, also als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB erwerben und finanzieren lassen wollten. In diesem Fall können Sie den Darlehensvertrag gemäß §§ 495, 355 BGB innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Ob hierdurch auch die Bindung an den Kaufvertrag mit dem Autohaus erlischt, hängt davon ab, ob es sich um verbundene Verträge handelt. Dies wäre der Fall, wenn der eine Vertrag nur zu Gunsten des anderen Vertrages abgeschlossen wurde. Wenn der Darlehensvertrag (wie in Ihrem Fall) nur zu dem Zweck abgeschlossen wurde, das Fahrzeug zu finanzieren, liegt in der Regel ein solcher verbundener Vertrag mit den entsprechenden Rechtsfolgen gem. § 358 BGB vor.

Zur Sicherheit sollten Sie sowohl gegenüber dem Autohändler als auch der vermittelten Hausbank schriftlich widerrufen. Dadurch erlischt die Bindung an die beiden Verträge.

Die neue Bestellung sollten Sie nicht unterschreiben, solange die Finanzierung nicht endgültig geklärt ist, da Sie sonst aufgrund der eindeutigen Formulierung im Falle einer geplatzten Finanzierung zur Zahlung des Kaufpreises in Bar verpflichtet sind. Wenn das Autohaus auf eine sofortige Bestellung besteht, sollte die Gültigkeit der Bestellung zumindest davon abhängig gemacht werden, dass die vollständige Finanzierung gesichert ist (aufschiebende Bedingung gemäß § 158 BGB). Diese Bedingung sollte schriftlich in den Vertrag aufgenommen werden.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
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