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Frage geschrieben am 19.11.2010 16:08:41

Verbeamtung (Lehramt) / Behördliches Führungszeugnis

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2222
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo,
vor 5 Jahren, damals war ich gerade 18 geworden, wurde ich mit Marihuana erwischt (ca.0,4g).
Wenige Tage später musste ich mit der Polizei zur Personen erkennung und bekam wenige tage darauf, einen Brief des hiesigen Landratsamtes, indem ich aufgefordert wurde 10 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten, andernfalls kommt es zur Verhandlung vor dem Jugendgericht.
Habe natürlich die Sozialstunden abgeleistet! (Verfahren eingestellt)
Seitdem habe ich mir auch nichts mehr zu schulden kommen lassen!

Nun mittlerweile studiere ich auf höheres Lehramt (Gymnasium)...

Und hier meine Fragen:

Kann ich trotz dieses Vorfalls zum Referendariat (frühestens in 2 Jahren) zugelassen werden?

Kann mir dieser Vorfall bei der Verbeamtung im wege stehen?

Steht dieser Vorfall in einem Behördlichen Führungszeugniss?

Der Vorfall ereignete sich in Baden-Württemberg, wo ich auch studiere und auch Lehrer werden will.

Vielen Dank schon einmal im Voraus!!!


Antwort geschrieben am 19.11.2010 17:00:58
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Ich kann Sie beruhigen.

Sie können trotz dieses Vorfalls zum Referendariat zugelassen werden. Die entsprechende Behörde wird ein sog. behördliches Fühungszeugnis über Ihre Person anfordern. In diesem Führungszeugnis dürfte der damalige Vorfall jedoch niemals eingetragen worden sein. Die Angelegenheit ist damals ohne weiteres eingestellt worden, zu einer Verurteilung kam es nie. Auch die Anordnung der Sozialstunden stellt in Ihrem Fall keine in das Führungszeugnis aufzunehmende Entscheidung dar. Darüber hinaus würde der Vorfall bereits wegen des langen Zeitablaufs inzwischen nicht mehr in einem Führungszeugnis erscheinen.

Auch einer Verbeamtung steht Ihre Jugendsünde aus denselben Gründen nicht im Wege. Auch hier wird wieder ein behördliches Führungszeugnis angefordert, in welchem der damalige Vorfall nicht eingetragen sein dürfte.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier relevante Informationen hinzugefügt, weggelassen oder verfälscht wiedergegeben worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Die Antwort dient grundsätzlich nur als erste Orientierungshilfe und ersetzt nicht die persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt. Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Ich wünsche Ihnen in Hinblick auf Ihr Studium viel Erfolg!

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.11.2010 17:45:32

Vielen dank für die schnelle antwort!

Sie haben geschrieben "Auch einer Verbeamtung steht Ihre Jugendsünde aus denselben Gründen nicht im Wege. Auch hier wird wieder ein behördliches Führungszeugnis angefordert, in welchem der damalige Vorfall nicht eingetragen sein dürfte."

Verstehe ich das richtig, dass die Wahrscheinlichkeit einer Eintragung gegen null geht?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen!

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.11.2010 17:58:06

Sehr geehrter Ratsuchender,

ja, das ist korrekt.

Alles Gute!


Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Verbeamtung (Lehramt) / Behördliches Führungszeugnis | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-11-19
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