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Frage geschrieben am 14.01.2012 18:16:00

Verarbeitungsfehler Arbeitsschutzschuhe S3

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 527
Am 28.12.2011 habe ich Arbeitsschutzschuhe in der BHG Reinholdshain gekauft, die ich erstmals am 02.01.2012 trug. Am 04.01.2012 löste sich, beim Anziehen, eine Schnürsenkelöse.
Am 05.01.2012 löste sich eine weitere Schnürsenkelöse, an dem anderen Schuh, ebenso beim Anziehen. Es war auffällig, dass die beiden Ösen keinen Widerhalt hatten da der Bund zu gering war. Es ist davon auszugehen, dass auch die anderen Ösen sich nach und nach lösen werden, da der gleiche Sachverhalt vorliegt und somit Insgesamt ein Verarbeitungs- oder Konstruktionsfehler.

Am 06.01.2012 reklamierte ich die Schuhe. Die Fachverkäuferin bot mir Nachbesserung an.
Wegen der zu erwartenden weiteren Ausfälle willigte ich nicht ein und verlangte den Marktleiter. Dieser sei so sagt er nur zur Nachbesserung verpflichtet, Tausch oder Geld zurück sei ausgeschlossen.

Ich erläuterte nochmals, das auch nach der Nachbesserung weiterhin verdeckte Mängel vorliegen, da auch die anderen Ösen nach und nach abfallen werden. Ich erwarte Tausch da ich Kosten und Mühen der weiteren Nachbesserungen als unzumutbar empfand. Der Marktleiter blieb dennoch bei seiner Auffassung. Er erklärte mir, im Beisein der Verkäuferin, das die bisher nachgearbeiteten Ösen ( beim Schuhmacher Name bekannt) erfahrungsgemäß sowieso länger halten als die Originalösen. In sofern hätte ich eher sogar Vorteile.

Ich schlussfolgere das der Marktleiter demnach über den Mangel seiner Produkte der Fa. alba-n insgesamt unterrichtet ist und dieser die mangelhafte Ware vorsätzlich in den Verkehr bringt.

Ist die simple angebotene Nachbesserung <<in dem konkreten Falle>> rechtlich ausreichend und wenn nicht, welche Rechte stehen mir zu?


Antwort geschrieben am 14.01.2012 20:01:17
Rechtsanwalt Jörg Salzwedel
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Wenn die Kaufsache einen Mangel besitzt, hat der Käufer das Recht, Nacherfüllung zu verlangen (§ 437 BGB).

Der Rücktritt oder die Minderung des Kaufpreises sind zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich, da dem Händler immer noch zwei Nachbesserungsversuche eingeräumt werden (§ 440 BGB).

Erst wenn die Kaufsache nach der zweiten Nachbesserung immer noch Mängel aufweist, können Sie vom Vertrag zurücktreten.

Anders verhält es sich doch, wenn der Händler die mangelhafte Sache bewusst in den Verkehr bringt, da Sie dann über die Qualität der Kaufsache getäuscht worden sind und der Vertrag anfechtbar ist (§ 123 BGB). Dies allerdings dürfte nur sehr schwer zu beweisen sein. Mündliche Aussagen reichen hier in der Regel nicht aus.

Sie haben allerdings die Wahl sich auszusuchen, ob Sie neue Schuhe bekommen oder ob der alte Schuh lediglich repariert wird (§ 439 BGB).

Ich würde an Ihrer Stelle also zumindest einen neuen Schuh verlangen und wenn diese noch zweimal kaputt gehen sollten, vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurück verlangen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche mit Unterlagen ausgestattete Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu geben.

Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Salzwedel
Rechtsanwalt

kanzlei-salzwedel@ra-salzwedel.de
www.ra-salzwedel.de

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