364.768
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
590 Besucher | 2 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Arbeitsrecht » Verantwortung von Mitarbeitern bei Diebstahl
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Arbeitsrecht » Verantwortung von Mitarbeitern bei Diebstahl

Verantwortung von Mitarbeitern bei Diebstahl


| 31.05.2012 12:08 |
Preis: 35,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Grebbin




Im nachfolgenden Fall soll geklärt werden, inwieweit ein Unternehmer (UN) seine Mitarbeiter (MA) beim Verlust einer Kasseneinnahme sinnvoll abmahnen und verantwortlich machen kann.

Wir gehen hierbei von der Annahme aus, dass UN Veranstaltungen durchführt, wo von den Teilnehmern durch die MA eine Standgebühr kassiert wird.

Die Kassierung wird immer von 2 MA vorgenommen, von denen einer die Quittung schreibt und der andere das Geld vereinnahmt.

Und nun das unangenehme Ereignis: Am Ende der Kassentätigkeit wird plötzlich der Verlust einer Geldtasche mit den Tageseinnahmen beklagt. Die Geldtasche wurde nach Angaben des MA in eine andere Tasche (eine Umhängetasche) gesteckt, die mit einem Reißverschluss verschlossen war. Der Reißverschluss wurde nach der Entwendung vom Dieb wieder verschlossen, sodass der Verlust nicht sofort bemerkt wurde.

Statt der persönlichen Umhängetasche sollte eigentlich eine betriebseigene Tasche verwendet werden, die UN jedem seiner MA gegeben hat. Es hat sich aber eingebürgert, dass diese Tasche manchmal nicht verwendet wird, ohne dass der UN dagegen deutlich eingeschritten ist.

Darüber hinaus haben die MA auf den vorgesehenen Kassenabschlag verzichtet, bei dem ein Teil der Einnahmen abgegriffen und an einem sicheren Ort aufbewahrt wird. Der Kassenabschlag ist eine Vorsichtsmaßnahme, die in der Regel auch so praktiziert wird. Hier im Ausnahmefall war es aber nicht so, weil aus der Sicht der MA das komplette Ende der Kassentätigkeit ohnehin in Sicht war. Auch gegen diese Praxis ist UN in der letzten Zeit nicht eingeschritten.

Insgesamt hat UN auf verantwortliches Verhalten und hinreichendes Problembewusstsein seiner langjährig erfahrenen MA vertraut. Die entstandenen Spielräume haben die MA aber aus Sicht des UN für Nachlässigkeiten und Bequemlichkeiten genutzt. Der UN glaubt, dass der Verlust bei Ausnutzung der Möglichkeiten der betrieblichen Praxis hätte verhindert werden können.

Nachteilig erweist sich vielleicht, dass es an "harten" Dienstanweisungen gemangelt haben. Von Unkenntnis der MA kann jedoch keine Rede sein.

Der UN möchte den Vorgang nicht auf sich beruhen lassen, denn er muss für den Schaden zunächst alleine aufkommen (da nicht versicherbar) und möchte auch nicht den Eindruck entstehen lassen, dass die MA ohne Konsequenzen davonkommen.
Aber was kann er sinnvollerweise tun?

Rechtfertigt der Vorfall eine fristlose Kündigung, eine fristgemäße Kündigung, eine Abmahnung oder gar nur eine Ermahnung?

Können sich die MA rechtlich vollkommen der Verantwortung entziehen? Oder kann der UN sie wenigstens teilweise in die Pflicht nehmen, indem er sie z.B. am Schaden beteiligt?

Der UN möchte also mit größtmöglicher Wirkung auf die deutlich gewordenen Probleme, Risiken und Mängel hinweisen. Er will jedoch natürlich nur solche Schritte unternehmen, die kein oder nur ein geringes arbeitsrechtliches Risiko mit sich bringen.


Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Diebstahl
31.05.2012 | 14:20

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Grebbin
11 Bewertungen
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

Ihre Anfrage beantworte ich unter Berücksichtigung des ausgelobten Honorars und der von Ihnen bis jetzt erteilten Informationen wie folgt:

1. Arbeitsvertrag und Dienstanweisung – Verlust des Geldes als Vertragsverletzung

Ein Mitarbeiter, der mit Kassiertätigkeiten betraut ist und das Geld mit sich herumträgt, hat eine erhöhte vertragliche Pflicht der Beachtung der Vermögensinteressen des Arbeitgebers in der Anwendung der persönlichen und durch betriebliche Vorkehrungen eingerichteten Vorsichtsmaßnahmen gegen Diebstahl. Das ergibt sich üblicherweise aus dem Vertrag. Selbst wenn der dazu nichts Spezielles enthält, ist dieses Kerninteresse des Arbeitgebers an der ungeschmälerten Verfügbarkeit der Tageseinnahmen unter dem Gesichtspunkt von § 241 Abs. 2 BGB als wesentlicher Inhalt des Vertrages vom Arbeitnehmer besonders zu berücksichtigen.

Deshalb ist das – wenn auch unbeabsichtigte - Geschehenlassen eines solchen Diebstahls in der Regel ein Vertragsverstoß, außer nach den Umständen der Tat lässt sich jegliches Mitverschulden des Mitarbeiters ausschließen.

Üblicherweise berührt ein solches Geschehen auch noch den besonders vertraglich relevanten Vertrauensbereich, dessen Verletzung u. U. Verdachtskündigungen und verhaltensbedingte und außerordentliche Kündigungen ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen könnte.

Nach Ihrer Darstellung haben Sie keine Veranlassung das Geschehen unter dem letzteren Gesichtspunkt zu betrachten, so dass ich mich hier nur mit einem fahrlässigen Zulassen des Diebstahls durch Ihren Mitarbeiter ohne Zusammenwirken mit dem Dieb beziehen werde.

1.1. Nutzung der privaten Tasche statt der betrieblich vorgeschriebenen

Auch wenn die Dienstanweisung zur Nutzung der vorgeschriebenen Tasche, die geeignet wäre, einen Diebstahl in der vermuteten Weise zu erschweren, in der Vergangenheit gelegentlich missachtet worden ist, übernimmt der Mitarbeiter doch durch den Verzicht auf diese betrieblich vorgesehene, zusätzliche Diebstahlsicherung nach den o. g. Grundsätzen eine erhöhtes Risiko, für das er vom Arbeitgeber verantwortlich gemacht werden kann werden kann, wenn es sich realisiert.

1.2. Versäumung des Kassenabschlags

Dasselbe gilt für die Anweisung, regelmäßig während der Kassiertätigkeit die Bargeldbestände in den Handkassen der Mitarbeiter durch Ablieferung im Betriebsgebäude zu verringern. Es liegt in der Logik dieser Anweisung, gerade zum Ende einer Veranstaltung nicht die ganze Barschaft mit sich zu führen, weil nach aller Erfahrung Diebe ja genau den Moment abpassen werden, an dem die Barmittel zahlreich und möglicherweise die Aufbruchshektik am größten ist. Ich sehe daher darin, dass nicht immer oder ausnahmsweise in diesem Fall nicht nachhaltig auf die Zwischenablieferung gedrängt worden ist, noch keine Entlastung für den in diesem Sinne nachlässigen oder bequemen Kassierer, weil er auch hier eine der Senkung des Diebstahlsrisikos unmittelbar dienende Dienstanweisung auf „eigene Verantwortung" missachtet hat und daher auch mit den Konsequenzen rechnen muss, wenn er sein Unterlassen in zumutbarer Weise hinterfragen würde.

2. Ermahnung, Abmahnung, Kündigung, Schadensersatz als arbeitsrechtliche Reaktionen

Sie sollten als niedrigschwellige Reaktion zumindest die Mitarbeiter anlässlich der Ereignisse auf die erforderlichen und betrieblich vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung von Diebstahl hinweisen. Das könnte in Form einer Abmahnung ohne Warnfunktion (Kündigungsandrohung) , vulgo „Ermahnung" an den betroffenen Mitarbeiter und am besten auch durch Information aller Mitarbeiter über diese Vertragspflichten schriftlich, ggf. auch gegen Unterschrift, dass das gelesen wurde, geschehen.

Ich meine jedoch, dass Sie auch eine schriftliche Abmahnung mit Warnfunktion, die das vertragswidrige Verhalten genau beschreibt und androht, dass im Falle der Wiederholung mit einer verhaltensbedingten Kündigung gerechnet werden muss, an den oder die beteiligten Mitarbeiter versenden sollten. Daneben sollte auch die Erinnerung an die die Vertragspflicht zur Diebstahlsverhinderung an die andern Kollegen herausgehen

Ein Mitarbeiter könnte zwar auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte klagen, wenn diese Abmahnung unverhältnismäßig ist. Nach dem geschilderten Sachverhalt dürfte der Mitarbeiter mit einer solchen Klage aber kaum durchdringen.

Eine verhaltensbedingte Kündigung wäre eher riskant, weil nach Ihrer Schilderung noch nie nachhaltig auf die Einhaltung der Vorsichtsmaßnahmen gedrungen worden ist. Das gilt erst recht für eine außerordentliche Kündigung.

Nachdem Arbeitnehmer, die fahrlässig den Arbeitgeber schädigen durchaus auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können – und ein Fall von zumindest mittlerer Fahrlässigkeit scheint hier durchaus vorzuliegen – kommt hier eine Beteiligung des fahrlässigen Arbeitnehmers ebenfalls grundsätzlich in Betracht. Dann muß nach allen Umständen des Einzelfalles die Schadensverteilung vorgenommen werden. Das kann ich natürlich auf Grund des Sachverhalts in dieser vorläufigen Form und ohne Klärung evtl. weiterer Umstände jetzt nicht prozentual abschätzen. Wenn Sie insoweit weiteren Beratungs- oder Vertretungsbedarf haben bieten sich in unserer Plattform die Abteilungen „Direktauftrag" oder „Beauftrage einen Anwalt" an, in denen auch Unterlagen berücksichtigt werden können.





Thomas Grebbin
Rechtsanwalt

Vogelherd 1
82335 Berg
Tel: 0 81 51-1 89 82 66
Fax: 0 89-66 67 91 85
www.kanzlei-grebbin.de

Nachfrage vom Fragesteller 01.06.2012 | 12:40

Vielen Dank für die fundierte Antwort!

Eine Nachfrage: Könnte man die 2. Person des Kassenteams mit gleicher "Härte" belangen (z.B. mit der gleichen Höhe der Schadensbeteiligung) oder müsste man da Abstriche machen?
Die 2. Person schreibt Quittungen und läuft nebenher. Sie hat keinen Einfluss auf verwendete Kassiertaschen und hat auch keine zugewiesene Kontrollfunktion gegenüber der 1. Person. Allerdings weiß sie vom eigentlich vorgesehenen Kassenabschlag.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 01.06.2012 | 13:20

Sehr geehrter Ratsuchender,

entsprechend dem in der ersten Antwort entwickelten Grundsatz der konkreten Schadensverteilung nach allen Umständen des Einzelfalles erscheint es nach den in der Nachfrage gelieferten Informationen eher unangemessen den nicht mit dem Tragen und Aufpassen auf die Geldtasche befassten Mitarbeiter mit dem Träger der Geldtasche gleich zu behandeln. Nach den bisher vorliegenden Informationen kommt bei ihm wohl eher leichte bis leichteste Fahrlässigkeit in Betracht, die dann möglicherweise auch kompensiert werden könnte durch die Berücksichtigung der "eingerissenen" Gewohnheiten im Vernachlässigen der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen, die der Arbeitgeber geduldet hat.

Wenn es feststehen würde, dass der Begleiter des Geldtaschenträgers auf dessen Entscheidung, den Kassenabschlag auszulassen, wesentlichen Einfluß genommen hat, könnte auch eine angemessene Beteiligung am Schadensersatz in Betracht kommen.

Die Zumessung des Schadensersatzes ebenso wie die Angemessenheit einer Abmahnung könne im Fall, dass der Arbeitnehmer dagegen klagt, vom Arbeitsgericht voll überprüft werden. Es ist daher sehr sinnvoll, vor der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches ebenso wie vor dem Ausspruch einer Abmahnung mit Kündigungsandrohung eine gründliche Dokumentation des gesamten Hergangs, der Feststellungen von evtl. Zeugen und der Stellungnahmen und Rechtfertigungen der betroffenen Mitarbeiter an zu legen, den Schaden genau festzustellen und die Kriterien für die Zumessung des vom Mitarbeiter verlangten Anteils am Schadensersatz anzulegen. Die Gespräche mit den Mitarbeitern sollten dann auch nicht vom Geschäftsführer allein sondern jeweils in Gegenwart eines anderen Mitarbeiters geführt werden, damit zu den Aussagen im Falls des Bestreitens auch ein Zeuge zur Verfügung steht.

Bewertung des Fragestellers 2012-06-01 | 13:37


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Danke für die außerordentlich fundierten und umfassenden Antworten."
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Thomas Grebbin »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-06-01
5/5.0

Danke für die außerordentlich fundierten und umfassenden Antworten.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Grebbin
Berg am Starnberger See

11 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Ausländerrecht, Sozialrecht, Inkasso, Verwaltungsrecht