31.05.2012 | 14:20
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Grebbin
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Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
Ihre Anfrage beantworte ich unter Berücksichtigung des ausgelobten Honorars und der von Ihnen bis jetzt erteilten Informationen wie folgt:
1. Arbeitsvertrag und Dienstanweisung – Verlust des Geldes als Vertragsverletzung
Ein Mitarbeiter, der mit Kassiertätigkeiten betraut ist und das Geld mit sich herumträgt, hat eine erhöhte vertragliche Pflicht der Beachtung der Vermögensinteressen des Arbeitgebers in der Anwendung der persönlichen und durch betriebliche Vorkehrungen eingerichteten Vorsichtsmaßnahmen gegen Diebstahl. Das ergibt sich üblicherweise aus dem Vertrag. Selbst wenn der dazu nichts Spezielles enthält, ist dieses Kerninteresse des Arbeitgebers an der ungeschmälerten Verfügbarkeit der Tageseinnahmen unter dem Gesichtspunkt von
§ 241 Abs. 2 BGB als wesentlicher Inhalt des Vertrages vom Arbeitnehmer besonders zu berücksichtigen.
Deshalb ist das – wenn auch unbeabsichtigte - Geschehenlassen eines solchen Diebstahls in der Regel ein Vertragsverstoß, außer nach den Umständen der Tat lässt sich jegliches Mitverschulden des Mitarbeiters ausschließen.
Üblicherweise berührt ein solches Geschehen auch noch den besonders vertraglich relevanten Vertrauensbereich, dessen Verletzung u. U. Verdachtskündigungen und verhaltensbedingte und außerordentliche Kündigungen ohne vorherige
Abmahnung rechtfertigen könnte.
Nach Ihrer Darstellung haben Sie keine Veranlassung das Geschehen unter dem letzteren Gesichtspunkt zu betrachten, so dass ich mich hier nur mit einem fahrlässigen Zulassen des Diebstahls durch Ihren Mitarbeiter ohne Zusammenwirken mit dem Dieb beziehen werde.
1.1. Nutzung der privaten Tasche statt der betrieblich vorgeschriebenen
Auch wenn die Dienstanweisung zur Nutzung der vorgeschriebenen Tasche, die geeignet wäre, einen Diebstahl in der vermuteten Weise zu erschweren, in der Vergangenheit gelegentlich missachtet worden ist, übernimmt der Mitarbeiter doch durch den Verzicht auf diese betrieblich vorgesehene, zusätzliche Diebstahlsicherung nach den o. g. Grundsätzen eine erhöhtes Risiko, für das er vom Arbeitgeber verantwortlich gemacht werden kann werden kann, wenn es sich realisiert.
1.2. Versäumung des Kassenabschlags
Dasselbe gilt für die Anweisung, regelmäßig während der Kassiertätigkeit die Bargeldbestände in den Handkassen der Mitarbeiter durch Ablieferung im Betriebsgebäude zu verringern. Es liegt in der Logik dieser Anweisung, gerade zum Ende einer Veranstaltung nicht die ganze Barschaft mit sich zu führen, weil nach aller Erfahrung Diebe ja genau den Moment abpassen werden, an dem die Barmittel zahlreich und möglicherweise die Aufbruchshektik am größten ist. Ich sehe daher darin, dass nicht immer oder ausnahmsweise in diesem Fall nicht nachhaltig auf die Zwischenablieferung gedrängt worden ist, noch keine Entlastung für den in diesem Sinne nachlässigen oder bequemen Kassierer, weil er auch hier eine der Senkung des Diebstahlsrisikos unmittelbar dienende Dienstanweisung auf „eigene Verantwortung" missachtet hat und daher auch mit den Konsequenzen rechnen muss, wenn er sein Unterlassen in zumutbarer Weise hinterfragen würde.
2. Ermahnung, Abmahnung, Kündigung,
Schadensersatz als arbeitsrechtliche Reaktionen
Sie sollten als niedrigschwellige Reaktion zumindest die Mitarbeiter anlässlich der Ereignisse auf die erforderlichen und betrieblich vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung von Diebstahl hinweisen. Das könnte in Form einer Abmahnung ohne Warnfunktion (Kündigungsandrohung) , vulgo „Ermahnung" an den betroffenen Mitarbeiter und am besten auch durch Information aller Mitarbeiter über diese Vertragspflichten schriftlich, ggf. auch gegen Unterschrift, dass das gelesen wurde, geschehen.
Ich meine jedoch, dass Sie auch eine schriftliche Abmahnung mit Warnfunktion, die das vertragswidrige Verhalten genau beschreibt und androht, dass im Falle der Wiederholung mit einer verhaltensbedingten
Kündigung gerechnet werden muss, an den oder die beteiligten Mitarbeiter versenden sollten. Daneben sollte auch die Erinnerung an die die Vertragspflicht zur Diebstahlsverhinderung an die andern Kollegen herausgehen
Ein Mitarbeiter könnte zwar auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte klagen, wenn diese Abmahnung unverhältnismäßig ist. Nach dem geschilderten Sachverhalt dürfte der Mitarbeiter mit einer solchen Klage aber kaum durchdringen.
Eine verhaltensbedingte
Kündigung wäre eher riskant, weil nach Ihrer Schilderung noch nie nachhaltig auf die Einhaltung der Vorsichtsmaßnahmen gedrungen worden ist. Das gilt erst recht für eine außerordentliche Kündigung.
Nachdem Arbeitnehmer, die fahrlässig den Arbeitgeber schädigen durchaus auf
Schadensersatz in Anspruch genommen werden können – und ein Fall von zumindest mittlerer Fahrlässigkeit scheint hier durchaus vorzuliegen – kommt hier eine Beteiligung des fahrlässigen Arbeitnehmers ebenfalls grundsätzlich in Betracht. Dann muß nach allen Umständen des Einzelfalles die Schadensverteilung vorgenommen werden. Das kann ich natürlich auf Grund des Sachverhalts in dieser vorläufigen Form und ohne Klärung evtl. weiterer Umstände jetzt nicht prozentual abschätzen. Wenn Sie insoweit weiteren Beratungs- oder Vertretungsbedarf haben bieten sich in unserer Plattform die Abteilungen „Direktauftrag" oder „Beauftrage einen Anwalt" an, in denen auch Unterlagen berücksichtigt werden können.
Thomas Grebbin
Rechtsanwalt
Vogelherd 1
82335 Berg
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Fax: 0 89-66 67 91 85
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Nachfrage vom Fragesteller
01.06.2012 | 12:40
Vielen Dank für die fundierte Antwort!
Eine Nachfrage: Könnte man die 2. Person des Kassenteams mit gleicher "Härte" belangen (z.B. mit der gleichen Höhe der Schadensbeteiligung) oder müsste man da Abstriche machen?
Die 2. Person schreibt Quittungen und läuft nebenher. Sie hat keinen Einfluss auf verwendete Kassiertaschen und hat auch keine zugewiesene Kontrollfunktion gegenüber der 1. Person. Allerdings weiß sie vom eigentlich vorgesehenen Kassenabschlag.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
01.06.2012 | 13:20
Sehr geehrter Ratsuchender,
entsprechend dem in der ersten Antwort entwickelten Grundsatz der konkreten Schadensverteilung nach allen Umständen des Einzelfalles erscheint es nach den in der Nachfrage gelieferten Informationen eher unangemessen den nicht mit dem Tragen und Aufpassen auf die Geldtasche befassten Mitarbeiter mit dem Träger der Geldtasche gleich zu behandeln. Nach den bisher vorliegenden Informationen kommt bei ihm wohl eher leichte bis leichteste Fahrlässigkeit in Betracht, die dann möglicherweise auch kompensiert werden könnte durch die Berücksichtigung der "eingerissenen" Gewohnheiten im Vernachlässigen der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen, die der Arbeitgeber geduldet hat.
Wenn es feststehen würde, dass der Begleiter des Geldtaschenträgers auf dessen Entscheidung, den Kassenabschlag auszulassen, wesentlichen Einfluß genommen hat, könnte auch eine angemessene Beteiligung am Schadensersatz in Betracht kommen.
Die Zumessung des Schadensersatzes ebenso wie die Angemessenheit einer Abmahnung könne im Fall, dass der Arbeitnehmer dagegen klagt, vom Arbeitsgericht voll überprüft werden. Es ist daher sehr sinnvoll, vor der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches ebenso wie vor dem Ausspruch einer Abmahnung mit Kündigungsandrohung eine gründliche Dokumentation des gesamten Hergangs, der Feststellungen von evtl. Zeugen und der Stellungnahmen und Rechtfertigungen der betroffenen Mitarbeiter an zu legen, den Schaden genau festzustellen und die Kriterien für die Zumessung des vom Mitarbeiter verlangten Anteils am Schadensersatz anzulegen. Die Gespräche mit den Mitarbeitern sollten dann auch nicht vom Geschäftsführer allein sondern jeweils in Gegenwart eines anderen Mitarbeiters geführt werden, damit zu den Aussagen im Falls des Bestreitens auch ein Zeuge zur Verfügung steht.