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Diese Antwort ist vom 29.8.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 29.08.2008 16:46:24
für ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 57 Abs. 1 SchulG NRW, die wirksam durch Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung am 18.07.2005 erlassen wurden, fällt der Schulweg in NRW nicht unter die Aufsichtspflicht der Schule. Zum Schulweg zählt nach einhelliger Meinung auch der Weg zur Nachmittagsbetreuung (z.B. Hort oder OGS). Folglich sind rechtlich gesehen allein die Erziehungsberechtigten für den Weg zwischen Grundschule und OGS verantwortlich. Die bisherige Betreuung durch die Schule ist rechtlich gesehen nur als Entgegenkommen der selbigen zu sehen. Rechtlich gesehen waren die Eltern auch schon vorher für den genannten Weg in der Verantwortung.
Ich bedauere, ich keine für Sie positivere Antwort geben zu können.
Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
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