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Frage geschrieben am 29.07.2006 19:18:00

Verantwortung des Anwalts per §130 ZPO

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2866
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Rechtsanwält/innen,


nominell ist ja gemäß §130 Abs 6 ZPO der Prozessbevollmächtigte per Unterschrift unter der Klageschrift ´für den Inhalt verantwortlich´. Wie weit geht diese Verantwortlichkeit? ist denn dadurch der Mandant der Verantwortung für den Ihnalt enthoben, also gegen Maßnahmen der Gegenseite wegen Beleidigung oder übler Nachrede gefeit?

Der konkrete Fall: Ein Arbeitnehmer(AN) klagt gegen seinen Arbeitgeber. Dazu gibt er seinem Prozessbevollmächtigten Tatsachenschilderungen in schriftlicher Form an die Hand, die dieser als Anlage zu seinem Klage-Schriftsatz verwendet, mit seiner Unterschrift versieht und bei Gericht einreicht. (also nochmal: Unterschrift des Anwalts, keine Unterschrift des AN)

Nun findet der beklagte Arbeitgeber etwas Beleidigendes in den Ausführungen des AN und kündigt ihm wegen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses aufgrund dieser angeblich beleidigenden Äußerungen.

Abgesehen vom Inhalt der angeblichen Beleidigungen, die in Wirklichkeit nur Mißstände beim Arbeitgeber aufzeigen, und abgesehen vom Maßregelungsverbot:
Geht das nicht schon alleine wegen der fehlenden Unterschrift des AN in die Leere?

Vielen Dank im Voraus!





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Diese Antwort ist vom 29.7.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 29.07.2006 22:03:35
Rechtsanwalt Stephan Weingart
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Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

durch die Vorschrift des § 130 Nr. 6 ZPO soll gewährleistet werden, dass zu jeder Zeit klar ist, wer Urheber einer schriftlichen Prozesshandlung ist. Ob dadurch auch ein Bekenntnis zum Inhalt verbunden ist, ist umstritten.

Die herrschende Ansicht in der Rechtsprechung sieht bei Schriftsätzen die eigenhändige Unterschrift nach § 130 Nr. 6 ZPO als ein im Rechtsverkehr typisches Merkmal, um den Urheber des Schriftstücks und seinen Willen festzustellen, die niedergeschriebene Erklärung so in den Verkehr zu bringen. Hierzu gehört grundsätzlich auch das Bekenntnis zum Inhalt des Schriftsatzes durch die eigenhändige Unterschrift (vgl. BVerwG-Beschluß vom 19. 12. 1994, Az.: 5 B 79/94, NJW 1995, 2121). Weiter soll damit gewährleistet sein, dass die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt und diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt (vgl. BVerwGE 81, 32; BGH Urteil vom 29. 08. 1969 Az.: III R 86/68).
Es ist daher so, dass der Rechtsanwalt durchaus die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt ( BGHZ 37, 156, 157; 97, 251 ff.).

Bezogen auf Ihren Fall bedeutet dies m. E. aber nicht, dass die fehlende Unterschrift allein die Argumentation des AG ins Leere laufen lässt. Wie Sie schrieben, beruht der Tatsachenvortrag auf schriftlichen Informationen des AN. Die Informationsvermittlung und die Einbringung in den Prozess ist ihm daher zuzurechnen.
Ob dies zu einer rechtmäßigen Kündigung wegen Vertrauensverlustes führt, sei dahingestellt und kann ohne die nähere Kenntnis der Umstände nicht beantwortet werden.


Mit freundlichen Grüßen

Stephan Weingart
Rechtsanwalt


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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.07.2006 23:29:16

hallo, das war recht instruktiv! Aber Nachfrage: Ist die allg.Rechtsauffassung wirklich so widersprüchlich? Gibt es keine nähere Beschreibung, was diese inhaltliche Verantwortung konkret bedeutet?

Denn wenn üblicherweise jemand eine inhaltliche Verantwortung für etwas übernimmt, dann heißt das, dass er dafür haftet und etwaige negativen Konsequenzen auf sich nehmen muss. Anderen darf dann eigentlich nicht auch noch etwas zuzurechnen sein, sonst handelt es sich ja nur um eine Teilverantwortung. Regelmäßig müsste dann jeder Anwalt seine Mandanten auf die Teilverantwortung und Konsequenzen aufmerksam machen. Der Mandant vertraut ja auf die Überprüfung der Tatsachenschilderungen durch den RA und vertraut vor allem darauf, dass der RA ihn kraft seines Amtes, seiner inhaltl. Verantwortlichkeit und kraft der Erfahrung, welcher Geschäftston bei Gericht üblich und zulässig ist, vor einem unbedachten Gerichtsvortrag bewahrt. Es liegt doch nahe, dass ein Mandant seinem RA den Sachverhalt -eventl. mit Übertreibungen- verdeutlichen will und auf die spätere stilistische Überarbeitung und Filterung gefährlicher Äußerungen durch den RA vertraut. Auch kann der Mandant ja immer behaupten, dass ihn der RA vorher dazu animiert habe, sich aus dem Fenster zu lehnen und scharfe Angriffe zu fahren, und dass er von sich aus das alles gar nicht so geschrieben hätte.

Die Informationen des AN sind ja zunächst nur interne Mitteilungen an den zur Verschwiegenheit verpflichteten RA und als solche nicht justitiabel. Erst wenn sie der RA in seinen Schriftsatz einarbeitet und mit seiner Unterschrift in den gerichtsöffentlichen Verkehr bringt, kann jemand anderes rechtlich daran Anstoß nehmen...
Aber vielleicht verstehe ich irgendetwas noch nicht richtig und Sie können mir nochmal auf die Sprünge helfen.


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.08.2006 11:43:15

Sehr geehrter Fragesteller,

wie telefonisch bereits besprochen, ist der Rechtsanwalt für den Stil des Schriftsatzes selbst verantwortlich. Natürlich kann ein Schriftsatz nur auf den vom Mandanten mitgeteilten Informationen beruhen. Für die Verarbeitung dieser Informationen, beziehungsweise die Art der Vermittlung, insbesondere, ob durch die Vermittlung der Tatbestand der Beleidigung erfüllt ist, ist der Rechtsanwalt verantwortlich. Eine Einschränkung gilt hier m.E. allerdings, wenn der Stil vom Mandanten gerade so gewünscht wurde. Aber auch hier kann es standesrechtlich geboten sein, sich als Anwalt davon zu distanzieren.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Weingart
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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Sehr gut beantwortet und auf den Punkt gebracht wo sonst immer nur schwammig drumherumgeredet wird. Sicherlich profitieren auch andere Rechtsuchende, die hier hereinschauen von Ihrer Antwort. Vielen Dank, Herr RA Weingart!


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