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Frage geschrieben am 02.11.2010 19:34:13

Veranstaltungstermine aus diversen Quellen veröffentlichen

Rechtsgebiet: Medienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 867
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich möchte auf meiner Webseite Termine für eine Region veröffentlichen. Neben Terminen, die mir ausdrücklich für eine Veröffentlichung zugesandt werden, frage ich mich nun, welche "öffentlichen" Daten ich noch dafür verwenden darf. Es geht dabei nur um reine Rohdaten (Datum, Uhrzeit, Ort, Titel).

Ist es erlaubt diese Rohdaten von
1. von öffentlich sichtbaren Plakaten
2. von öffentlich zugänglichen Flyern, Prospekten
3. aus öffentlich zugänglichen, verteilten Magazinen
4. aus kostenloser bzw. kostenpflichtiger Tageszeitung
5. Internetseiten von Vereinen, Unternehmen etc.
zu entnehmen und zu veröffentlichen?


Antwort geschrieben am 02.11.2010 19:46:19
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
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Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:


Ich sehe in ihrem Vorhaben grundsätzlich kein Problem. Auch sehe ich keine Probleme in Bezug auf das Urheberrecht. Wenn ich Sie richtig verstehe wollen sie ja nämlich lediglich die „ Rohdaten", also nicht etwa graphische Gestaltungen oder inhaltliche Formulierungen oder Ähnliches von den von ihnen benannten Medien entnehmen.

Nach ihrer Schilderung sind diese Medien öffentlich zugänglich und es handelt sich um öffentliche Veranstaltungen. Dementsprechend dürfen sie auch hierauf grundsätzlich hinweisen, sofern die entsprechenden Daten wahrheitsgemäß von Ihnen wiedergegeben werden.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de

Fax.0471/140244

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.11.2010 20:23:38

Ich danke für Ihre Antwort.

Ich möchte Sie richtig verstehen.
Punkt 5, Daten von Webseiten, war für mich der unwissende Bereich.
Ich lese oft, das Datenbanken als eigenes Werk bezeichnet werden und unter das Urheberrecht fallen. Meistens werden Veranstaltungen und Termine aus Datenbanken auf einer Webseite ausgeworfen.

Ich darf nun auch diese "Rohdaten" (Datum, Zeit, Ort, Titel der Veranstaltung) quasi "abschreiben" und in einer eigenen Aufstellung / Datenbank verwenden und im Netz veröffentlichen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.11.2010 10:48:01

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Sie haben insoweit Recht, als dass eine Datenbank einen Schutz nach dem Urhebergesetz genießen kann. Schützbar sind hier vor allem die Darstellung sowie die Anordnung der einzelnen Daten innerhalb der Datenbank.

Die einzelnen Elemente, also beispielsweise ein Veranstaltungsort oder eine Uhrzeit sind grundsätzlich nicht schützt war und dürfen daher grundsätzlich übernommen werden. Hiermit meine ich die inhaltliche Übernahme und nicht die Übernahme in Hinsicht auf Darstellung und Anordnung innerhalb der Datenbank ( also zum Beispiel andere Schriftform oder Farbe etc.).

Eventuelle Probleme könnte es nur im Hinblick auf die Veranstaltung geben. Dieses wäre dann der Fall, wenn es sich bei dem Namen der Veranstaltung um einen geschützten Namen handeln würde oder sogar einen Markennamen. Dieses wäre im Einzelfall zu prüfen und kam im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne leider nicht abschließend für jeden einzelnen Fall geklärt werden.

Sollte es sich jedoch um einen Veranstaltungsnamen handeln, der so nicht geschützt werden kann (z.B. Schützenfest auf dem Sportfest xy am ....),können Sie dieses auch so darstellen.


Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochvormittag und alles Gute!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244


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