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Frage geschrieben am 07.08.2009 11:04:07

Veranstaltungsabsage wg. Schweinegrippe - Wer trägt Kosten?

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1574
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Die Schweinegrippe ist in aller Munde. Der Ausfall von Veranstaltungen wie dem Oktoberfest, Fußballspielen oder Weihnachtsmärkten kann für die kommenden Wochen und Monate nicht vollständig ausgeschlossen werden, um die Grippewelle einzudämmen.
Fraglich ist jedoch, wer in dem Fall die Kosten trägt. Während der Veranstalter Plätze der Stadt oder Messehallen anmietet, Werbung schaltet usw. investiert der Aussteller in vermehrte Produktion oder Einkauf der Ware, auf der er sitzen bleibt wenn die Veranstaltung nicht stattfinden kann.

Die Ausfall-Versicherung des Veranstalters greift in der Regel im Falle von Seuchen nicht, da sie vertraglich meistens ausgeschlossen wird. Wer jedoch übernimmt in diesem Fall die Kosten? Die Investitionen im Vorfeld sind idR sehr hoch und würden für viele Firmen das Aus bedeuten. Auch die Aussteller rechnen mit diesen Einnahmen. Für einen Wirt auf dem Oktoberfest wäre ein Ausfall eine Katastrophe. Unternehmerisches Risiko?
Gibt es für Veranstalter und/oder Aussteller die Möglichkeit Entschädigungen durch Bund oder Land zu erhalten, wenn die Veranstaltung aufgrund eines Bund- oder Länderbeschlusses abgesagt wird? Was ist mit dem Standgeld, das der Aussteller schon im Vorfeld an den Veranstalter bezahlt hat. Kann er dieses komplett zurück fordern? Was ist mit dem Geld, dass der Veranstalter aufgrund der Miete einer Halle oder eines Zentrumsplatzes bezahlt hat. Muss er den Platz trotzdem mieten oder ist der Mietvertrag damit hinfällig?

Gibt es Möglichkeiten sich im Vorfeld zu schützen, wenn z.B. Verträge für Veranstaltungen mit Kommunen eingegangen werden (z.B. bei der Organisation eines Stadtfestes durch einen externen Veranstalter)?


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Diese Antwort ist vom 7.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 07.08.2009 11:37:29
Rechtsanwalt Alexander Biernacki
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Guten Tag!

Vielen Dank für Ihre Anfrage.

Wer in einem solchen Fall die Kosten trägt, ist maßgeblich von den entsprechenden vertraglichen Regelungen abhängig.

Wie Sie mitteilen, deckt die Versicherung des Veranstalters derartige Risiken nicht ab. Ein vernünftiger Veranstalter wird daher gegenüber den Ausstellern ebenfalls einen entsprechenden Ausschluss vereinbaren, so dass er von den Ausstellern nicht in Regress genommen werden kann. Das darüber hinaus gehende Risiko, also die eigenen vergeblichen Aufwendungen etc, wird zunächst der Veranstalter selbst zu tragen haben.

Gleiches gilt bei den Ausstellern. Soweit Sie den Veranstalter nicht in Regress nehmen können, wovon nach oben Gesagtem auszugehen ist, bleiben Sie auf ihrem eigenen Aufwendungen sitzen.

Die Frage, ob vorausbezahlte Standgebühren erstattungsfähig sind, ist wiederum von den vertraglichen Vereinbarungen abhängig. Im Regelfall sollte eine entsprechende vertragliche Vereinbarung vorhanden sein. Ist dies nicht der Fall, spricht einiges dafür, dass der Aussteller die Standgebühren zurück erhält, da der Veranstalter seine Leistung schlichtweg nicht erbringen kann. Der Veranstalter würde in diesem Fall das unternehmerische Risiko tragen.

Verpflichtungen, die der Veranstalter gegenüber Dritten in Zusammenhang mit der Veranstaltung eingeht, werden nicht automatisch durch eine solche Absage hinfällig. Unter Umständen steht dem Veranstalter dann ein außerordentliches Kündigungsrecht gegenüber dem Dritten aus § 313 Abs. 1 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu. Im Gegenzug kann der Dritte jedoch gegen den Veranstalter Schadensersatzansprüche geltend machen. Auch hier liegt das Risiko also eher beim Veranstalter.

Für den Fall der Schweinegrippe haben nach meiner Kenntnis derzeit weder der Bund, noch die Länder Unterstützungsleistungen bereit gestellt. Offenbar ist die Gefährdungslage noch nicht konkret genug. Sollte es jedoch zu derartigen Zuständen kommen, dass Großveranstaltungen abgesagt werden müssen, ist davon auszugehen, dass entsprechende Hilfen bereit gestellt werden. Ob dies jedoch geschieht und wer diese Hilfen in Anspruch nehmen kann, ist dann eine politische Entscheidung.

Wie bereits eingangs dargestellt, ist es in erster Linie eine Frage der vertraglichen Vereinbarung, bei wem das Risiko liegen soll. Um sich gegen derartige Ausfälle zu schützen, müssten Sie also das Risiko vertraglich auf Ihren Vertragspartner "abwälzen". Da die Verträge mit den Kommunen im Regelfall zivilrechtlicher Natur sind, kann dies auch mit den Kommunen so vereinbart werden. Ob diese hierauf eingehen, kann ich hier nicht einschätzen. Das Zwischenschalten eines externen Veranstalters bringt aus meiner Sicht keine Vorteile, da hier das Gleiche gelten würde.

Ich möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass hier nur allgemeine Ausführungen möglich sind. Konkrete Beurteilungen sind nur nach Einsicht der Vertragsunterlagen und nach Kenntnis des gesamten Veranstaltungskonzepts und nicht zuletzt wegen unterschiedlicher landesrechtlicher Regelungen nach Kenntnis des Veranstaltungsorts möglich. Sollten Sie eine umfassende und auf Ihren Einzelfall abgestimmte Beratung benötigen, können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden. Hierfür könnte dann eine dem Arbeitsaufwand und dem wirtschaftlichen Interesse gerecht werdende Gebührenvereinbarung geschlossen werden.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Biernacki
Rechtsanwalt
www.anwalt-naumburg.de


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