Die Immobilie überführten wir in eine GbR (Anteil 50/50). Diese Immobilie soll nun veräußert werden. Im GBR Notarvertrag wurde der Anteilswert angegeben. Ergibt sich beim Verkauf der Immobilie (und Auflösung der GbR) ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn und wenn ja, wie errechnet er sich.
Antwort geschrieben am 31.03.2011 20:34:44 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Manfred A. Binder
Nördliche Auffahrtsallee 65, 80638 München, Tel: 089 / 550 559 45, Fax: 089 / 550 559 46
Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Steuerrecht, Vertragsrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworte.
Sie und Ihr Bruder haben die Immobilie im Wege einer Schenkung unentgeltlich erworben. Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 erfolgt eine Besitzanrechnung, d.h. dem unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolger ist die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.
Bei der Veräußerung fällt daher kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn im Sinne des § 23 EStG an. Daran ändert auch § 23 Abs. 1 Satz 5 EStG nichts. Die Einlage in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft ist grundsätzlich keine Veräußerung. Die Einlage ist nur dann nachträglich als Veräußerung im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zu werten, wenn die Veräußerung aus dem Gesamthandsvermögen innerhalb der Zehnjahresfrist seit Anschaffung erfolgt. Da hier aber aufgrund der unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolge die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen ist und die Zehnjahresfrist bereits abgelaufen ist, fällt vorliegend kein Besteuerung nach § 23 EStG an.
Inwieweit vorliegend ein betrieblicher Gewinn anfällt, kann mangels Sachverhaltsangaben nicht gesagt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit weiterhelfen konnte. Bei Unklarheiten verweise ich auf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred A. Binder
Rechtsanwalt
info@ra-manfredbinder.de
Ich darf schließlich noch auf folgendes hinweisen:
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
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