Frage geschrieben am 17.03.2010 23:04:17
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Veräusserung Auslandsgrundstück bei Zugewinngemeinschaft
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 614Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ein Grundstück gekauft und dort einen Bungalow errichtet.
Meine Frau ist derzeit allein im Grundbuch eingetragen.
Wir leben im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft).
Wenn meine Frau das Hausgrundstück nun verkaufen würde,
oder eine fremde Person ins Grundbuch eintragen liesse, wird dann
in Polen , so wie hier in Deutschland nach §1365 BGB, der Ehepartner darüber informiert (wenn das Hausgrundstückdas überwiegende Vermögen der Ehefrau darstellt) ?
Viele Grüsse
JP
Antwort geschrieben am 18.03.2010 00:03:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Miet und Pachtrecht, Gesellschaftsrecht, Zivilrecht, Wettbewerbsrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht
Bewertungen: 547
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vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:
Nein, eine automatische Information etwa seitens des Grundbuchamtes wird nicht erfolgen. Dies hat auch damit zu tun, dass Ihre Frau als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen ist.
Sie haben aber gegen Ihre Frau gem. § 1365 BGB i.V.m. § 242 BGB einen Auskunftsanspruch, der darauf gerichtet ist, dass Ihre Frau Ihnen mitteilen muss, dass sie das Hausgrundstück veräußern möchte bzw. bereits veräußert hat.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagmorgen!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
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