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Frage geschrieben am 12.12.2011 11:15:18

Veräußerung von Unternehmensanteilen

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € 80,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 379
Hallo,

ich habe von meinem Ehemann folgende Unternehmensanteile geerbt, die ich in den kommenden Monaten (nach Wertermittlung) veräußern möchte:

- 1/3 an einer GmbH (er war Gesellschafter)
- 1/3 an einer Immobilien GbR (er war Gesellschafter)

Jetzt stellt sich mir die Frage, nach welcher Methode der Veräußerungsgewinn versteuert werden muss. Abgeltungssteuer (25%) oder nach dem Teileinkünfteverfahren? Wie hoch wäre die steuerliche Belastung bei einem Bespielwert von 100.000,00 €?

Sie würden mir sehr weiterhelfen.

-- Einsatz geändert am 12.12.2011 12:13:53


Antwort geschrieben am 12.12.2011 13:51:11
Rechtsanwalt Patrick Hermes
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Wenn Sie Ihre Anteile innerhalb der Behaltensfrist vorzeitig veräußern, können Sie die Verschonungsregeln nicht bzw. nur anteilig in Anspruch nehmen. Der Veräußerungsgewinn gehört zu Einkünften aus Gewerbebetrieb § 17 EStG.
Steuerfrei sind 40 % des Veräußerungspreises oder des gemeinen Werts bei verdeckten Einlagen (§ 3 Nr. 40 Buchst. c Satz 1 EStG). Steuerpflichtig sind also 60 % des Veräußerungspreises oder des gemeinen Werts.

Veräußerungskosten, Anschaffungskosten und der Teilwert als der bei einer Entnahme an die Stelle der Anschaffungskosten tretende Wert dürfen nur zu 60 % abgezogen werden (§ 3c Abs. 2 EStG).





Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht


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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.12.2011 14:19:48

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Sind die Behaltensfristen bzw. Verschonungsregeln für mich überhaupt relevant, wenn ich unter 200.000,00 € Erbschaft liege? Müsste in diesem Fall der Veräußerungspreis nur zu 60% nach dem persönlichen Steuersatz versteuert werden?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.12.2011 18:26:14

Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so ist ihm die Beteiligung des Rechtsvorgängers in dem Fünfjahreszeitraum zuzurechnen.Ich gehe vorliegend davon aus, dass der Erblasser die 1/3 Beteiligung 5 Jahre gehalten hat, so dass hier das Teileinkünfteverfahren greift, da Sie auch die Beteiligung im Privatvermögen halten und somit der Anwendungsbereich von 17 ESTG eröffnet ist. Die 60 % müssten Sie mit Ihrem persönblichen Steuersatz versteuern.

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 14.12.2011 01:59:44

Bei der GbR gilt folgendes: Falls Sie nur Teilanteile einer GbR veräußern, ist dies nicht begünstigt, sondern unterliegt der vollen Besteuerung.
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