ich habe von meinem Ehemann folgende Unternehmensanteile geerbt, die ich in den kommenden Monaten (nach Wertermittlung) veräußern möchte:
- 1/3 an einer GmbH (er war Gesellschafter)
- 1/3 an einer Immobilien GbR (er war Gesellschafter)
Jetzt stellt sich mir die Frage, nach welcher Methode der Veräußerungsgewinn versteuert werden muss. Abgeltungssteuer (25%) oder nach dem Teileinkünfteverfahren? Wie hoch wäre die steuerliche Belastung bei einem Bespielwert von 100.000,00 €?
Sie würden mir sehr weiterhelfen.
-- Einsatz geändert am 12.12.2011 12:13:53
Antwort geschrieben am 12.12.2011 13:51:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 165
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Wenn Sie Ihre Anteile innerhalb der Behaltensfrist vorzeitig veräußern, können Sie die Verschonungsregeln nicht bzw. nur anteilig in Anspruch nehmen. Der Veräußerungsgewinn gehört zu Einkünften aus Gewerbebetrieb § 17 EStG.
Steuerfrei sind 40 % des Veräußerungspreises oder des gemeinen Werts bei verdeckten Einlagen (§ 3 Nr. 40 Buchst. c Satz 1 EStG). Steuerpflichtig sind also 60 % des Veräußerungspreises oder des gemeinen Werts.
Veräußerungskosten, Anschaffungskosten und der Teilwert als der bei einer Entnahme an die Stelle der Anschaffungskosten tretende Wert dürfen nur zu 60 % abgezogen werden (§ 3c Abs. 2 EStG).
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.12.2011 14:19:48
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Sind die Behaltensfristen bzw. Verschonungsregeln für mich überhaupt relevant, wenn ich unter 200.000,00 € Erbschaft liege? Müsste in diesem Fall der Veräußerungspreis nur zu 60% nach dem persönlichen Steuersatz versteuert werden?
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Sind die Behaltensfristen bzw. Verschonungsregeln für mich überhaupt relevant, wenn ich unter 200.000,00 € Erbschaft liege? Müsste in diesem Fall der Veräußerungspreis nur zu 60% nach dem persönlichen Steuersatz versteuert werden?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.12.2011 18:26:14
Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so ist ihm die Beteiligung des Rechtsvorgängers in dem Fünfjahreszeitraum zuzurechnen.Ich gehe vorliegend davon aus, dass der Erblasser die 1/3 Beteiligung 5 Jahre gehalten hat, so dass hier das Teileinkünfteverfahren greift, da Sie auch die Beteiligung im Privatvermögen halten und somit der Anwendungsbereich von 17 ESTG eröffnet ist. Die 60 % müssten Sie mit Ihrem persönblichen Steuersatz versteuern.
Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so ist ihm die Beteiligung des Rechtsvorgängers in dem Fünfjahreszeitraum zuzurechnen.Ich gehe vorliegend davon aus, dass der Erblasser die 1/3 Beteiligung 5 Jahre gehalten hat, so dass hier das Teileinkünfteverfahren greift, da Sie auch die Beteiligung im Privatvermögen halten und somit der Anwendungsbereich von 17 ESTG eröffnet ist. Die 60 % müssten Sie mit Ihrem persönblichen Steuersatz versteuern.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 14.12.2011 01:59:44
Bei der GbR gilt folgendes: Falls Sie nur Teilanteile einer GbR veräußern, ist dies nicht begünstigt, sondern unterliegt der vollen Besteuerung.
Bei der GbR gilt folgendes: Falls Sie nur Teilanteile einer GbR veräußern, ist dies nicht begünstigt, sondern unterliegt der vollen Besteuerung.
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