Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 31 weitere Antworten zum Thema Einfriedung.
Ich wohne in einem Gewerbegebiet nutze mein Eigentum aber zu 100% Privat.
Das umlaufende Grundstück hat eine Einfriedung in Form eines Maschendrahtzauns in der Höhe von 1,20 Meter, im voderen Bereich rechtsseitig ein Jägerzaun auf den ersten ca. 6 Metern übergehend in den Maschendrahtzaun, da dort der Eingangsbereich zur Einliergerwohnung des Nachbarhauses lang führt. Erlaubt ist ein Maschendraht- oder Drahtgitterzaun bis 2 Meter.
Auf mein nachfragen beim Bauamt, ob ich an diesen Zaun eine Bambusmatte in der Höhe 1,60 Meter anbringen könne, sagte man mir, dies sei kein Problem. Zum eine sei für dieses Gebiet eine Einfriedung bis zu einer Höhe von 2 Meter erlaubt, zum anderen stellt die Bambusmatte als lichtdurchlässiger Wind- und Sichtschutz keine bedeutende Veränderung des Zaunes dar.
Mein Nachbar verlangt jetzt die Entfernung der Banbusmatten am Jägerzaun komplett und am Masschendrahtzaun auf die Höhe 1,20 Meter und möchte eine Rückführung auf die ortsübliche Einfriedung von 1,20 Meter laut §§ 922 Satz 3, 1004 BGB.
Auf nochmaliges nachfragen beim Bauamt wurde mir die erste Aussage bestätigt, dass die Bambusmatte bleiben können, da ich mich unter der max. Einfriedungshöhe befinde und keine wesentliche Veränderung der Zaunart vorgenommen hätte.
Auserdem dürfe man nicht vergessen das für Gewerbegebiete nicht die gleichen Vorgaben einer ortsüblichen Einfriedung Gültigkeit haben wie in einem reinen Wohngebiet.
Was soll ich nun tun?
Antwort geschrieben am 20.05.2011 11:36:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Ich gehe bei der Beantwortung anhand Ihrer Adresse davon aus, dass das Grundstück in NRW liegt.
Der Anspruch des Nachbarn auf Entfernung der Bambusmatten ist tatsächlich gegeben, wenn es sich bei dem Zaun um eine Grenzeinrichtung im Sinne der §§ 921, 922 BGB handelt. Das ist der Fall, wenn der Zaun auf der Grenze steht und dadurch auf beiden Grundstücken. Dann darf der Zaun von Ihnen nicht ohne Zustimmung des Nachbarn durch das Anbringen der Matten verändert werden.
Die Auskunft des Bauamtes, die Bambusmatten seien kein Problem, mag baurechtlich richtig sein. Der Nachbar macht hier allerdings zivilrechtliche Ansprüche aus dem Nachbarrecht geltend, die nicht zum Aufgabenbereich der Baubehörden gehören. Trotz der Aussage des Bauamtes kann der Nachbar unter den oben genannten Voraussetzungen die Entfernung verlangen. Die von Ihnen zitierte Paragraphenkette spricht auch dafür, dass sich der Nachbar im Vorfeld informiert hat; maßgeblich ist § 922 S. 3 BGB.
Bezüglich der Höhe der Einfriedung gilt § 35 Nachbarrechtsgesetz NRW, der die Beschaffenheit regelt:
(1) Die Einfriedigung muß ortsüblich sein. Läßt sich eine ortsübliche Einfriedigung nicht feststellen, so ist eine etwa 1,20 m hohe Einfriedigung zu errichten. Schreiben öffentlich-rechtliche Vorschriften eine andere Art der Einfriedigung vor, so tritt diese an die Stelle der in Satz 1 und 2 genannten Einfriedigungsart.
(2) Bietet die Einfriedigung gemäß Absatz 1 Satz 1 oder 2 keinen angemessenen Schutz vor Beeinträchtigungen, so hat auf Verlangen des Nachbarn derjenige, von dessen Grundstück die Beeinträchtigungen ausgehen, die Einfriedigung im erforderlichen Umfang auf seine Kosten stärker oder höher auszuführen.
Auch hier besagt die baurechtliche Zulässigkeit von zwei Metern noch nicht, dass auch in jedem Fall der Zaun diese Höhe haben darf. Nachbarrechtlich gilt, dass zuerst ein Zaun nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu errichten ist, wenn dieser in bestimmter Art und Weise vorgeschrieben ist. Gibt es keine Vorschriften, können sich die Nachbarn durch eine private Vereinbarung einigen. Gibt es keine Vereinbarung, ist die Einfriedung zuletzt so zu wählen, wie Sie ortsüblich ist.
Im Rahmen der Ortsüblichkeit wird dann zu bewerten sein, dass Sie in einem Gewerbegebiet wohnen. Ortsüblich ist eine Einfriedung, wenn Sie in dem zum Vergleich heranzuziehenden Bezirk häufiger vorkommt. Dazu sollten Sie Ihren Zaun mit den weiteren Zäunen in der Nachbarschaft vergleichen und dem Nachbarn ggf. die Ortsüblichkeit darlegen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.05.2011 17:00:09
Sehr geehrter Herr Matthes,
d.h. wenn die Bambusmatten nicht an einen Grenzzaun sonder an einen auf meinem Grundstück befindlichen Zaun angebracht sind wäre dies rechtlich i.O.?, bzw. anders zu werten?
Sehr geehrter Herr Matthes,
d.h. wenn die Bambusmatten nicht an einen Grenzzaun sonder an einen auf meinem Grundstück befindlichen Zaun angebracht sind wäre dies rechtlich i.O.?, bzw. anders zu werten?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.05.2011 13:06:07
Sehr geehrter Fragesteller,
gegen Bambusmatten an einem Zaun auf dem eigenen Grundstück kann der Nachbar nichts machen. Es gibt insbesondere kein Recht auf freien Ausblick.
Sie sollten aber zunächst klären, ob eine zweite Einfriedung mit den baurechtlichen Vorschriften vereinbar ist. Desweiteren muss auch die zweite Einfriedung nach den nachbarrechtlichen Vorschriften zulässig sein. Hier ist dann ggf. wieder die ortsübliche Höhe zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gegen Bambusmatten an einem Zaun auf dem eigenen Grundstück kann der Nachbar nichts machen. Es gibt insbesondere kein Recht auf freien Ausblick.
Sie sollten aber zunächst klären, ob eine zweite Einfriedung mit den baurechtlichen Vorschriften vereinbar ist. Desweiteren muss auch die zweite Einfriedung nach den nachbarrechtlichen Vorschriften zulässig sein. Hier ist dann ggf. wieder die ortsübliche Höhe zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen
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