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Frage geschrieben am 04.07.2009 20:18:54

Veröffentlichung von eigenem Testbericht

Rechtsgebiet: Medienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1655
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir verkaufen Autozubehör im Onlineshop- zu diesen Produkten gibt es auch ausreichend Test`s, leider sind nie alle relevanten Hersteller gleichzeitig geführt, so dass unsere Kunden- die Vorteile und Nachteile eigentlich nie vergleichen können, es sei denn- Sie würden 5 oder 6 Testberichte (auto- Bild ADAC..Stiftung...) gleichzeitig lesen....leider sind dort dann aber auch die Bewertungskriterien abweichend- Um unseren Interessenten der Produkte (z. Fahrradträger) einen Überblick zu verschaffen, haben wir eigentlich geplant eine Seite zu erstellen, Tabellenform...alle Fahrradträger, versch. Kriterien -
und dann mit Kreuz, ob und von welchem erfüllt-
ggf. auch kurze Anmerkung:
z. B. Preis- Leistung: gut
oder auch:
Pluspunkt für: schnelle sichere Befestigung
Negativpunkt für: lässt sich nicht abschließen

irgendwie soetwas- in jedem Fall soll es ein ehrlicher Test mit "Kundenaugen" sein

wir würden keine Hinweise auf ADAC auto Bild Stiftung Warentest ähnl. geben- kpl. neutral- nur wir würden den Vergleich durchführen- und unsere Meinung äußern-
es würden automatisch aber die Produktnamen erscheinen (lässt sich kaum vermeiden...)

somit hätten wir uns auch viele Anrufe der Onlinekunden gespart- und würden 1a objektive Informationen bereithalten-

AABER: ist dies rechtlich zulässig....oder haben wir da schon gleich die Unterlassungsklage auf dem Tisch ?? Wo sind dort die rechtlichen Rahmenbedingungen ??



-- Einsatz geändert am 10.07.2009 00:15:58

-- Einsatz geändert am 10.07.2009 00:16:13


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 10.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 10.07.2009 15:43:17
Rechtsanwalt Carsten Dreier
Kaiserstraße 22, 44135 Dortmund, Tel: 023158969973, Fax: 0231522341
Arbeitsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Wettbewerbsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 36
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Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen. Unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

So wie Sie Ihr Vorhaben schildern, dürfte dieses von der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG gedeckt sein, solange sich Ihre Angaben auf objektive Kriterien stützen und Sie in Tabelleform mitteilen, welche Merkmale die verschiedenen Produkte aufweisen.

Auch die Kundgabe gewisser Wertungen, z.B. gutes Preis-Leistungverhältnis oder der Umstand, dass sich ein Fahrradträger nicht abschließen lässt dürfen veröffentlicht werden. Lediglich objektiv unwahre Behauptungen oder so genannte Schmähkritik sind verboten und führen zu einem entsprechenden Unterlassungsanspruch.
Ein Löschungsanspruch kann sich zwar aus §§ Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280 Absatz 1, 241 Absatz 2 BGB ergeben. Jedoch besteht ein derartiger Anspruch nur dann, wenn es sich vorliegend um eine (ehrverletzende) Schmähkritik, eine überzogene Kritik ohne sachlichen Bezug oder aber eine unzutreffende Tatsachenbehauptung gehandelt hätte (vgl. LG Arnberg, 3 S 22/05; LG Koblenz, NJW-RR 2004, 1635 ff.; AG Sömmerda, Urt. v. 13.03.2007 - 1 C 744/06 ; AG Dannenberg, MMR 2005, 567 ff.; AG Erlangen NJW 2004, 3720ff ff.; AG Koblenz, NJW-RR 2006, 1643 ff.; AG Hamburg-Wandsbeck, CR 2006, 424 ff).
Eine Meinungsäußerung, dass Ware „zu teuer“ ist, welches in gewissem Maße die Bewertung eines jeden Einzelnen ist, sofern nicht ein „Wucherpreis“ behauptet wird, ist dagegen von der Freiheit seine Meinung zu äußern, geschützt. Äußerung mit an sich beleidigenden oder unsachlichen Inhalt sind dagegen nicht mehr von der Meinungsfreiheit umfasst (vgl. AG Oldenburg (Holstein) 23 (22) C 678/07, 23 (22) C 678/07 – 940).

Natürlich kann die Verwendung von entsprechenden Fotos eine Urheberrechtsverletzung nach dem Urhebergesetz darstellen (vgl. § 17 UrhG).
Insoweit sollte Sie Rücksprache mit den jeweiligen Urhebern der verwendeten Fotos nehmen. Bei der Verwendung von Produktnamen ist darauf zu achten, dass die Rechte der jeweiligen Markeninhaber nicht verletzt werden.

Insgesamt ist Ihre Frage sehr vielschichtig und lässt sich im Rahmen eines derartigen Forums nur ansatzweise beantworten. Wenn Sie weitere Fragen haben, bin ich gerne bereit, diese zu beantworten. Schicken Sie mir dazu bitte eine entsprechende E-Mail Anfrage. Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe.

Mit freundlichen Grüßen


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Veröffentlichung von eigenem Testbericht | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2009-07-12
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