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Frage geschrieben am 09.04.2011 13:55:49

Veröffentlichung von Geräuschen, reden, Interviews etc

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 714
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 19 weitere Antworten zum Thema Veröffentlichung.

Text:
Hallo,

ich bin gerade dabei einen song zu schreiben und möchte hierfür verschiedene original geräusche zwecks auch einer kommerziellen Veröffentlichung verwenden.
Inwieweit ist es ok oder könnte zu Problemen führen :

1. Ausschnitte aus Kommentaren/Moderationen von Berichterstattungen im Fernsehen
z. B. eines Nachrichtensprechers oder auch Ausschnitte einer Rede eines Politkers, Interviewte Sportler, Demonstranten etc.
2. Originalgeräusche z. B. von einer Demo z.B. auf you tube etwas gefunden. Menschmenge jubelt oder ruft etwas bei einer Demonstration gegen Atomkraft.

Muss dann ggf. derjenige gefragt werden, der das Video/Aufnahme dort bei youtube eingestellt hat, oder ist es generell ein Problem so etwas zu verwenden, oder unbedenklich?

Die Fragen beziehen sich auf deutsche Mitschnitte, aber auch auf ausländische.


Antwort geschrieben am 09.04.2011 15:06:00
Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht & Urheber- und Medienrecht Jan Gerth
Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen, Tel: 0520273132, Fax: 0520273809
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:

Die Beantwortung Ihrer Frage richtet sich nach § 2 UrhG. In diesem werden die urheberrechtlich geschützten Werke definiert.
Und hierbei werden die von Ihnen aufgeworfenen Fragen bzw. die gewünschten Ausschnitte nicht einheitlich beurteilt.

Die Moderationen von Berichterstattungen im Fernsehen werden als Sprachwerke im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 1 UrhG angesehen und genießen dann als geschützte Werke urheberrechtlichen Schutz, wenn sie den Anforderungen an eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Absatz 2 UrhG entsprechen. Dabei wird die Gestaltungshöhe nach der sogenannten „Kleine Münze"-Rechtsprechung auf ein Minimum reduziert, so dass schon ein geringer Grad an individuellem Schaffen und eine sehr geringe Gestaltungshöhe ausreichend sind.

Dialoge, Ankündigungen und Interviews, hierunter fallen auch die Interviews mit Sportlern und Demonstranten, haben je nach der sprachlichen Qualität Urheberrechtsschutz oder auch nicht, daher können auf Grund der Bandbreite der Möglichkeiten der sprachlichen Äußerungen keine generellen Aussagen getroffen werden.

Bei den Reden und Interviews von Politikern kommt Ihnen jedoch § 48 UrhG zu Gute, da bei öffentlichen Reden diese auch unter Angabe der Quelle vervielfältigt werden dürfen. Gleiches gilt über § 49 UrhG auch über die Kommentare aus den Nachrichten. Auch diese dürfen Sie unter der Angabe der Quelle verwenden.

Die Geräusche einer Demo, wenn einzelne Stimmen nicht zu erkennen sind, dürfen Sie verwenden, wenn nicht der Beitrag welchen Sie verwenden wollen von einer Person extra so zusammengeschnitten worden ist, dass daraus wieder ein eigenes Werk, sei es als Ton- und/oder Filmwerk geschaffen worden ist. Die reine Aufnahme eines längeren Zeitraums kann als Filmwerk gelten, auch Dokumentationen fallen hierunter. Das Ausschneiden von Tonsequenzen hieraus kann wieder ein eigenes Musikwerk darstellen, wird aber bei Demonstrationen nicht angenommen.
Auch hier bietet sich aber die Angabe der Quelle an.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass außer bei den Interviews von Sportlern und Demonstranten eine Übernahme der Geräusche unter Quellenangabe ohne Prüfung stattfinden kann. Nur bei eben diesen Interviews ist vorher zu prüfen, ob sie als Sprachwerke urheberechtlichen Schutz genießen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.

Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.

IT-Kanzlei GERTH
Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen
Fon 052 02 / 7 31 32
Fax 052 02 / 7 38 09
E-Mail: gerth@ra-gerth.de
http://www.ra-gerth.de

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.04.2011 19:04:51

Hallo Herr Gerth,

vielen Dank für die ausführliche Schilderung.

Im konkreten Fall habe ich jetzt aus einem Clip von ca. 10 Minuten länge einen kleinen Schnipsel von 2 sekunden herausgeschnitten und verwende ihn als loop in meinem song. eine gruppe von demonstranten ruft etwas, eine einzelne stimme läßt sich wohl kaum heraushören.
wenn ich sie richtig verstanden habe könnte ich dies bedenkenlos verwenden?
oder doch eine quellenangabe?
wenn eine quellenangbae ratsam wäre, wie sollte diese denn erfolgen, wenn der song z.b. als download erscheint, dann noch dazu nur ein 2 sekunden sample...
wer müsste genannt werden: die internetseite oder derjenige der es dort hereingestellt hat?

anschlussfrage wäre von mir zum verständnis wer besitzt denn eigentlich die rechte , derjenige der die Aufnahme/sound ins internet gestellt hat,
also in dem fall der die demo privat (oder eine nachrichtensender) aufgenommen hat und ins internet gesetzt hat, oder der demonstrant selbst? wie verhält es sich mit geräuschen z. B. eine explosion?

nochmals vielen dank & beste Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.04.2011 20:02:50

Sehr geehrter Fragesteller,

bei einem 2 Sekundenausschnitt brauchen Sie keine Quellenangabe machen und können den Ausschnitt auch bedenkenlos verwenden.

Urheber ist immer der Ersteller des Werkes, also derkjenige, der den Film gedreht hat und auch derjenige, der den Film bearbeitet hat könnte Urheber sein, dann wären beide Urheber. Der Demonstrant hat kein Urheberrecht.

Geräusche können auch wieder urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie von einem Menschen erzeugt werden und über eine gewisse Gestaltungshöhe haben. Eine Explosion, die "irgendwie" passiert genießt keinen Schutz.

Mit freundlichen Grüßen
Gerth
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