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Frage geschrieben am 20.05.2010 13:25:58

Veröffentlichung von Fotos

Rechtsgebiet: Medienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1685
Wir sind ein eingetragener Verein und beabsichtigen jetzt ein Jahrbuch zum 40zigsten herauszubringen. Es gibt 2 Personen, die in früheren Jahren den Verein mitgeprägt haben, aber im Streit diesen verlassen haben.Teilweise waren sie auch im Vorstand. Wieweit müssen wir auf die veröffentlichung der Personen achten, wenn sie mit in einer Gruppe stehen. Dürfen wir erwähnen, das sie von ...bis.. im Vorstand waren.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 20.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 20.05.2010 14:04:23
Rechtsanwältin LL.M. Anja Merkel
Könneritzstraße 7, 01067 Dresden, Tel: 0351 2749353, Fax: 0351 2749355
Erbrecht, Internationales Recht, Medienrecht, Reiserecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Um rechtssicher zu handeln, sollten Sie sich eine schriftliche Einwilligung zur Veröffentlichung der Fotos und deren Untertitel von den betreffenden Personen geben lassen.

Grundsätzlich dürfen Bildnisse von Personen nur mit deren Einwilligung veröffentlich werden, § 22 KUG. Vom Grundsatz kann zwar abgewichen werden, wenn es sich gem. § 23 KUG um z.B. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben oder um Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, handelt. Jedoch kann eine Einwilligung auch dann notwendig werden, sofern durch die Veröffentlichung der abgebildeten Personen ein berechtigtes Interesse verletzt wird.

Ein solches berechtigtes Interesse kann hier bestehen. Da die Personen aus dem Verein in Streit ausgetreten sind, wollen sie vielleicht nicht mehr mit dem Verein in Verbindung gebracht werden. Dies gilt im Zweifel für die Fotos und die Kommentierung.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit besten Grüßen,

Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin


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