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Frage geschrieben am 12.04.2011 19:06:24

Veräußerungsgeschäft im Steuerrecht

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 603
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wohne in Westdeutschland und habe im Jahr 2008 ein unbebautes Grundstück in einem Neuen Bundesland geerbt. Das Objekt ist innerhalb der letzte 10 Jahre bis zum Verkauf durch mich zweimal vererbt worden. Grundstück von mir zum möglicherweise leichteren Verkauf ordnungsgemäß in zwei Abschnitte geteilt.Ein Teil geht 2009 und der andere 2010 auf die neuen Eigentümer über. Für beide Teile habe ich den Kaufpreis im Laufe 2010 erhalten.

Meine Fragen:
1.) Müssen diese privaten Veräußerungsgeschäfte versteuert werden, möglicherweise wie und in welcher Höhe.
2.)Muß der Vorgang in meiner Steuererklärung 2010 aufgeführt werden und gegebenfalls wie/wo ?

Zur Anfrage noch folgende Informationen laut beglaubigter Grundbuchabschrift:
1963 abgelebter Verwandter bereits Eigentümer
1996 bei Neufassung Grundbucheintragungen
Eigentümer, namentlich aufgeführt.
2005 meine Verwandte wird Erbin lt. Erbsch.
2008 ich trete Erbe laut Erbschein an
2009 Verkauf/Übergabe eines Grundstückteils
2010 Verkauif/Übergabe 2. Grundstücksteil

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 12.04.2011 19:59:11
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Bei der Veräußerung eines Grundstücks, das der Veräußerer vom Rechtsvorgänger unentgeltlich erworben hat, also durch Erbschaft, ist Ihnen die Anschaffung des Grundstücks durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG). Dies gilt auch hinsichtlich der Einbeziehung eines auf dem Grundstück errichteten, ausgebauten oder erweiterten Gebäudes. Ein errichtetes Gebäude bzw. dessen Ausbau oder Erweiterung ist in den steuerpflichtigen Vorgang einzubeziehen, wenn das Grundstück innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung vom Rechtsvorgänger erworben wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rechtsvorgänger oder der Veräußerer das Gebäude errichtet, ausgebaut oder erweitert hat.
Da Sie das Haus im Jahre 2008 von einem anderen Erbe geerbt haben und und kein entgeltlicher Anschaffungsvorgang innerhalb der letzten Jahre vor Verkauf im Jahr 2009 und 2010 stattgefunden hat, unterliegt der Vorgang keiner Besteuerung und muss deshalb auch nicht Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Mit besten Grüßen

Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht


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80333 München

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Telefax: 089-594187
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.04.2011 12:07:31

Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.
Trotzdem möchte ich nocheinmal zusammenfassend erwähnen, das unbebaute Grundstück ist in den letzten 10 Jahren zweimal vererbt worden, u.zw. vom jahrzehntelangen Besitzer nach seinem Tode auf den nächsten erbberechtigten aus der Familie und nach wiederum dessen Ableben an mich.
Ich verstehe, es fallen also beim Verkauf der Immobilie durch mich in den Jahren 2009/2010 keine Steuern an.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.04.2011 12:13:24

Sehr geehrter Herr,

Ihre Zusammenfassung und das Ergebnis ist vollkommen richtig.

Mit besten Grüßen

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Veräußerungsgeschäft im Steuerrecht | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-04-13
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