Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 12.03.2007 16:26:00

Veröffentlichungsrechte, Unterlassungserklärung

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6155
Situation:
Verband organisiert eine nicht-öffentliche Veranstaltung bei einem Verein. Ich machte dort an zwei Tagen Fotoaufnahmen von einzelnen Teilnehmern, was mit der Leitung, bzw. vor Ort leitenden Personen der Veranstaltung grundsätzlich abgestimmt war, allerdings nicht bis in die letzte Einzelheit (Uhrzeit, welche Person genau). Die Abstimmung erfolgte vorab und auch vor Ort.
Die Aufnahmen erfolgten in den Räumen der Veranstaltung, aber nach deren Ende. Sie zeigen außer typischen Geräten keine Architektur des Gebäudes oder andere Personen.
Mit den erwachsenen Personen sind direkt Veröffentlichungsgenehmigungen schriftlich vereinbart worden. Einwände bezüglich bestehender Verträge wegen Sponsoren oder dem Verband gab es nach deren Auskunft nicht.

Es war wohl irgendetwas missverständlich oder es gab latente Befürchtungen, so erhielt ich später eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung. Sie wurde nicht unterzeichnet, sondern die Frist bis zur Klärung unbestimmt verschoben. Der RA ist vom Verband und dem Betreiber des Gebäudes beauftragt worden.

Nach deren Darlegung hätte ich keine Genehmigung eingeholt, sei rechtswidrig auf das Gelände gelangt und hätte ohne rechtl. Legitimation Fotos angefertigt. Ich werde aufgefordert, das Gelände nicht ohne verherige Genehmigung des Leiters des Veranstaltungsortes (nicht Veranstaltung) zu betreten und mir wurde bis dahin ein unbesimmtes Hausverbot erteilt.

Ich werde ferne aufgefordert, sämtliche angefertigte Bilder der beiden Personen an diese herauszugeben. Die Bildrechte sollen im nicht-öffentlichen Bereich beim Verband liegen. Die Rechtsgrundlage dafür kann ich mir nicht vorstellen. Muss ich?

Die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung im wesentlichen:
"1. Grundstück nicht ohne Genehmigung betreten
2. Fotos dort nicht ohne Einwilligung der Verantwortlichen und der Geschäftsleitung des Veranstaltungsortes anzufertigen.

Ich verpflichte mich für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte Unterlassungserklärung, unter Ausschluß der Einrede des Forsetzungsszusammenhanges, des Gesamtvorsatzes und/oder der natürlichen Handlungseinheit, eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 an [Veranstaltungsortbetreiber] zu bezahlen".

"bei Zuwiderhandlungen im vorstehenden Sinne bereits entstandene Kosten und alle weiteren hierdurch verursachten Kosten erstatten".

Eine Kostenberechnung ist mit enthalten, die auch unterschrieben werden soll. Ich verstehe das aber so, dass nur für künftige Verstöße eine Zahlung verpflichtend wäre.

Muss ich überhaupt die Erklärung abgeben, da ich m.E. vor Ort kein Hausverbot hatte, dieses also nicht gebrochen habe?

Ich habe dies nicht vor, aber bedeutet, dass ein dort gemachtes Foto ohne Absprache gleich zwei Vertragsstrafen auslöst und jedes weitere Foto auch? Spitzfindig gemeint, werden ja Aufnahmen gemacht, aber keine Fotos (also Abzüge).

Mich interessiert, was für Einwände ein Verband, Verein, Sponsor (wg. Logo auf Kleidung), Betreiber des Aufnahmeortes für Einwände gegen Aufnahmen von Einzelpersonen haben könnte und ob die Nutzung der gemachten Aufnahmen nachträglich untersagt werden kann. Das bezieht sich auch auf Personen, die nicht dem Verband angehören.

Ein klärendes Gespräch ist in Vorbereitung, aber ich möchte um meine rechtliche Situation wissen.
Bitte keine vollständigen Paragraphen zitieren. Bitte nur antworten, wenn Sie praktische Erfahrungen in dem Bereich Urheber-/Persönlichkeitsrechte haben und nicht nur formale Kenntnisse. Ich habe den Preis hier im Vergleich etwas höher angesiedelt, damit mir eine fundierte und ausführliche Antwort gegeben wird. Mit den Grundsätzen im Urheber- und Persönlichkeitsrecht bin ich vertraut. Vielen Dank im voraus.


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 12.3.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 12.03.2007 17:35:39
Rechtsanwältin Nina Heussen
Heinrich-Brüne-Weg 4, 82234 Weßling, Tel: 08153 8875319, Fax: 089 89530208
Erbrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 252
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,

1. Zunächst zu der Unterlassungserklärung: wenn Sie die Erklärung unterschreiben, haften Sie für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Betreten Sie das Gebäude nochmals oder fertigen Sie erneut dort Bilder an, haben Sie die Vertragsstrafe zu erfüllen. Die Höhe der Strafe wird im Zweifel durch das zuständige Gericht festgelegt werden, sofern nichts Gegenteiliges in der Erklärung geregelt wurde.
2. Mit Unterzeichnung der Erklärung wird die Wiederholungsgefahr ausgeräumt. In Ihrem Fall ist aber bereits fraglich, ob eine Wiederholungsgefahr besteht, da Sie offenbar an einem einmaligen Ereignis teilgenommen und dort die fraglichen Fotos angefertigt haben. Besteht eine Wiederholungsgefahr nicht, hat der Gegner höchstens einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung, hier auf Zerstörung der Fotos bzw. Aushändigung der Negative, § 98, 97 UrhG.
3. Sollten Sie vorsätzlich oder fahrlässig die Rechte des Abmahnenden verletzt haben, müssen Sie ihm die Kosten für die Rechtsverfolgung ersetzen. Zunächst sollten Sie aber die Klausel, dass Sie die Kosten übernehmen streiche. Die Streichung hinsichtlich der Kosten beeinträchtigt die Abmahnung im Übrigen nicht.
4. Zur Rechtslage: Lichtbildwerke sind grundsätzlich durch das Urheberrecht geschützt. Der Eigentümer des Veranstaltungsortes hat – beruhend auf seinem Hausrecht – das Recht zu bestimmen, dass in seinen Räumen nicht fotografiert werden darf. Wenn Sie gegen dieses Recht verstoßen haben, kann sich daraus ein Recht auf Herausgabe der Fotos ergeben. Die Anspruchsgrundlage stellt hier § 1004 Abs. 1 BGB dar. Die Unterscheidung zwischen den Aufnahmen und den dann angefertigten Abzügen ist korrekt, der Anspruchinhaber hat Anspruch auf Löschung der Aufnahme und Zerstörung sämtlicher Abzüge.
5. Des Weiteren sprechen Sie davon, dass zwei Personen die Herausgabe von Fotos verlangen, auf denen sie zu sehen sind. Ein Anspruch besteht, wenn Sie diese speziellen Fotos ohne Einwilligung der Personen vorgenommen haben, § 22 KunstUrhG. Sollte die Einwilligung vorgelegen haben, besteht kein Anspruch.

Ihre Schilderung ist in bestimmten Bereichen sehr vage. Sie sprechen von Firmenlogos etc. Es kommen also auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche und markenrechtliche Ansprüche in Betracht, wenn Sie ohne Zustimmung derartige Symbole fotografiert haben und diese nun veröffentlichen wollen.

Ich rate Ihnen, sich vor Abgabe der Erklärung von unserer Kanzlei oder einem Kollegen beraten zu lassen. Um verbindlich Ihre Ansprüche prüfen zu können, müssen Sie den gesamten Sachverhalt vollständig schildern.

Zu Ihrem Einsatz: dieser reicht für die erste Berurteilung. Für eine verbindliche Einschätzung bedarf es der Ermittlung des vollständigen Sachverhalts, den Sie hier nur sehr auszughaft geschildert haben.

Mit freundlichen Grüßen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München

TEL: (089) 45 75 89 50
FAX: (089) 45 75 89 51

info@anwaeltin-heussen.de

Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.03.2007 18:35:34

Danke für die erste Info. Einiges ist jedoch etwas unklar:
Es gäbe durchaus neue, ähnliche, wiederholende Veranstaltungen am gleichen Ort. Aber ein Hausverbot ist strafrechtlich abgesichert.
Reicht das für die Forderung der Unterlassungserklärung wegen Wiederholungsgefahr? Ein akzeptieren des Hausrechtes steht natürlich außer Frage.
Ansonsten könnte man jeden Ladendieb zivilrechtlich abmahnen und jeden unerwünschten Privatmenschen per teurer Abmahnung ein Hausverbot erteilen oder nach Beleidigungen abmahnen.

Ja, Bilder sind urheberrechtlich geschützt, aber ich bin doch der Urheber. M.E. kann auch ein Veranstalter/Leiter neben dem Hauseigentümer das Hausrecht ausüben. Fotoaufnahmen waren diesem angekündigt und wurden mir nicht verwehrt.
Ihr zitierter BGB §1004 Abs. 1 spricht von "Beeinträchtigung" von Eigentum. Sie sehen es als Grundlage, zur Vernichtung von Fotos. Das ist mir nicht klar.

Wie ich schrieb, kam die Anforderung, "angefertigte Fotos herauszugeben" vom Verband und Verein, die vom RA vertreten wurden und nicht von den abgebildeten Personen. Dies war auch nicht Bestandteil der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, sondern im Anschreiben der Abmahnung enthalten.
§ 22 KunstUrhG bezieht sich auch nur auf mögliche Veröffentlichungen, die bisher nicht stattfanden. Für künstlerische Zwecke (und dafür waren die Aufnahmen im wesentlichen) ist sogar eine Nutzung erlaubt (§23 Abs. 1 Satz 4 KunstUrhG).
Insofern fände ich hier keine Grundlage für eine Herausgabe, höchstens zur Unterlassung der Veröffentlichung.

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.03.2007 12:59:37

1. Sie dürfen Bilder von Personen nur dann anfertigen, wenn Sie die Einwilligung der Person hierzu haben. Die vollständige Anspruchsgrundlage ist §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB ivm 22, 23 KUG. Wenn die Aufnahmen ohne Einwilligung gefertigt wurden, hat der Gegener Anspruch auf Herausgabe der Fotos bzw. der Zerstörung der Fotos, § 1004 BGB, 22, 23 KUG. Sie können hierzu gerne eine zweite Meinung einholen, das ändert nichts an dem Anspruch. Ihr Anspruch als Urheber der Fotos ist nicht durchsetztbar, weil die Fotos ohne Einwilligung gefertigt wurden.

2. Sie haben folgendes geschrieben " Ich werde ferne aufgefordert, sämtliche angefertigte Bilder der beiden Personen an diese herauszugeben." Es geht also offenbar um bestimmte Fotos von zwei Personen, die mit den Aufnahmen nicht einverstanden waren. Hierauf bezog sich meine Antwort. Wenn die Einwilligung der Personen nicht vorliegt, kann Herausgabe oder/und Zerstörung der Aufnahmen gefordert werden.

3. Ob die geforderten Kosten gerechtfertigt sind, kann nur beurteilt werden, wenn der zugrunde gelegte Streitwert bekannt ist. Streitwert und Vertragsstrafe sind dabei nicht identisch. Wenn das Hausverbot und die Abmahnung hinsichtlich der Fotos gerechtfertigt sind, müssen Sie die Kosten bezahlen unabhängig von einer strafrechtlichen Verfolgung bei Verstoß gegen das Hausverbot.

Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin



So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht letzten Monat:

21
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97909
beantwortete Fragen
15
Anwälte jetzt
online