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Frage geschrieben am 17.03.2010 10:01:08

Veröffentlichung von Werbefotos ohne Einwilligung und nach Kündigung

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1581
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich war letztes Jahr bei einem Arbeitgeber beschäftigt, der das ganze Team für Werbeanzeigen fotografieren lassen hat. Dabei wurden keine ausdrücklichen Einverständniserklärungen unterschrieben, die Bilder wurden gemacht und das Beste erschien dann in vielen Zeitungen, Werbeflyern, usw.
Einen Monat, nachdem die Bilder gemacht wurden, wurde ich (gerade noch in der Probezeit) ohne Angabe von Gründen entlassen. Ich hatte mir nichts zu schulden kommen lassen und mir wurde auch nichts vorgeworfen, ich habe einfach nur meine Kündigung erhalten.

Das ganze ist jetzt ein halbes Jahr her und noch immer sehe ich dieses Foto mit mir im Vordergrund ständig wieder, obwohl ich weder mein Einverständnis gegeben habe, noch für diesen Arbeitgeber mehr tätig bin.

Darf mein ehemaliger Arbeitgeber einfach weiter mit diesem Foto Werbung machen oder habe ich irgendeine Möglichkeit, ihn daran zu hindern?
Würde es mir finanziell etwas nützen bzw. wäre es den Aufwand wert (ich habe eine Rechtschutzversicherung)?

Vielen Dank im Voraus!


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Diese Antwort ist vom 17.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 17.03.2010 11:26:04
Rechtsanwalt Stefan Heinrichs
Leopoldstr. 7, 38100 Braunschweig, Tel: 0531/3561999, Fax: 0531/2256598
Vertragsrecht, Bankrecht, Zwangsvollstreckungsrecht, Inkasso, Zivilrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

ein mit Ihrem Fall sehr vergleichbarer Fall ist im letzten Jahr vom Landesarbeitsgericht Köln entschieden worden (LAG Köln, Beschluss v. 20.07.2009, Az. 7 Ta 126/09). Eine Arbeitnehmerin hatte während ihres Anstellungsverhältnisses der Veröffentlichung ihres Fotos auf der Internetseite des Arbeitgebers nicht widersprochen. Das Gericht ging (meiner Ansicht nach zutreffend) davon aus, dass die Arbeitnehmerin in die Veröffentlichung stillschweigend eingewilligt hatte.

Viele Arbeitnehmer werden heutzutage zu einem Gruppenfototermin des Arbeitgebers gebeten, wo ihnen mitgeteilt wird, dass das Team fotografiert werden soll und die Bilder veröffentlicht werden sollen - so wie bei Ihnen. Wer nicht widerspricht, sondern an dem Fototermin teilnimmt, erteilt damit regelmäßig seine stillschweigende Einwilligung.

Die Arbeitnehmerin, die vor dasLandesarbeitsgericht Köln gezogen war, wollte nun nach ihrer Kündigung eine Schadensersatzzahlung gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber wegen eines Verstoßes gegen § 22 Kunsturhebergesetz und gegen § 28 Bundesdatenschutzgesetz durchsetzen. Das Landesarbeitsgericht lehnte ihren Anspruch ab.

Allerdings wies das Gericht zu Recht darauf hin, dass die damals erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung des Fotos unter bestimmten Umständen nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses widerrufen werden kann. Das LAG meint, dass der Arbeitgeber damit rechnen kann, dass der abgelichtete Arbeitnehmer auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus kein gesteigertes Interesse an einer sofortigen Entfernung des Fotos hat. Er muss den Aufwand einer Neugestaltung seiner Homepage ohne das Foto des ausgeschiedenen Arbeitnehmers vielmehr nur dann auf sich nehmen, wenn der Arbeitnehmer sich an ihn wendet und dies ausdrücklich von ihm verlangt.

Ich möchte hinzufügen, dass der Widerruf der Einwilligung (analog § 42 UrhG) Gründe von einigem Gewicht voraussetzt und dass Sie unter Umständen dazu verpflichtet sein können, Ihrem ehemaligen Arbeitgeber die Kosten zu ersetzen, die dieser für die Entfernung Ihres Fotos hat.

Geld werden Sie von Ihrem Arbeitgeber also durch die fortdauernde Veröffentlichung Ihres Fotos nicht einklagen können, aber Sie können ihn auffordern, Ihr Foto zu entfernen. Das muss er dann meist auch tun, allerdings könnte er Sie unter Umständen auf Aufwendungsersatz in Anspruch nehmen. Ob ein solcher Aufwendungsersatzanspruch besteht, hängt davon ab, wie gewichtig die Gründe für Ihren Widerruf sind und müsste sehr detailliert geprüft und ggf. gerichtlich entschieden werden.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben, und würde mich freuen, wenn Ihnen unsere Kanzlei bei Gelegenheit zur Seite stehen darf.

Mit freundlichen Grüßen
Stefan Heinrichs
Rechtsanwalt


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Veröffentlichung von Werbefotos ohne Einwilligung und nach Kündigung | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2010-03-17
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