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Frage geschrieben am 16.03.2010 21:36:03

Veröffentlichung eines durch einen Fotografen erstellten Bildes ohne Zustimmung

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1286
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 19 weitere Antworten zum Thema Veröffentlichung.
Sehr geehrte Rechtsanwälte,

ich fotografiere -nebenberuflich- ab und an in einem Studio. Neuerdings bezahle auch ich (als Fotograf) für die Models um meine Sedcard aufzupeppen zu können durch höherwertigere Bilder.

Die Models unterzeichnen einen Vertrag welcher regelt, dass durch die Zahlung der vereinbarten Summe ihre Ansprüche vollständig abgegolten sind und ich sämtliche Nutzungs- und Verfielfältigungsrechte am Bild habe. Explizit wird auch auf Websiten verwiesen, dass auch dies zulässig ist.

Somit sind die Bilder natürlich auch auf model-kartei.de auf meine Sedcard gekommen. Wenige Tage später habe ich durch Zufall gesehen, dass das bezahlte Model das selbe Bild (von sich) auf ihre Sedcard online gestellt hat. Ohne Anfrage oder gar Freigabe/Genehmigung durch mich. Seit Kenntnisnahme dieses Zustandes (- Screenshot erstellt) gab es ca. 150 Clicks. Wie viele es von Anfang an waren, weiß ich nicht. Ich halte 250-300 für realistisch. Es wäre denkbar, dass es auch auf anderen Seiten online gestellt wurde - dafür habe ich jedoch keine Beweise.

Nun zu meinen Fragen:

- Wäre es möglich hier Schadenersatz und/oder andere Forderungen gegen die Dame zu richten?

- Wenn ja welche und vor allem: welche Höhe wäre hier realistisch?

Es wäre nett wenn der antwortende Anwalt / die antwortende Anwältin mir auch einen groben Kostenrahmen nennen könnte, ggf. würde ich ihn/sie dann auch entspr. beauftragen (wenn es lt. Meinung erfolgsversprechend sein könnte).

Herzlichen Dank & Gruß
N.T.


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 16.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Das von Ihnen hergestellte Bild ist urheberrechtlich geschützt.
Ein urheberrechtlich geschütztes Foto darf ohne Zustimmung des Urhebers weder vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden, d.h. im Internet eingestellt werden. Dem Urheber stehen derartige Verwertungen ausschließlich zu.

Als Urheber sind Sie auch abmahnberechtigt. Sie haben aufgrund der Rechtsverletzung nicht nur einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch nach § 97 UrhG, sondern Sie können von dem Rechtsverletzer auch Auskunft darüber verlangen, woher er das Bild hat und inwieweit er es bis zum jetzigen Zeitpunkt genutzt hat.

Für die Berechnung des Schadensersatzes bei rechtswidriger Nutzung sollten Sie sich auf die Methode der fiktiven Lizenzgebühr berufen.

In diesem Zusammenhang können die Honorartabellen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing im Rahmen einer Schätzung herangezogen werden.
Die Honorartabelle 2009 sieht für „Einblendungen im Internet, Intranet, Webdesign, Bannerwerbung, Online-Shop“ verschiedene Sätze, gestaffelt nach der Dauer (1 Woche bis 6 Monate) der Nutzungsrechte vor.

Die fiktive Lizenzgebühr liegt hier insowei zwischen EUR 60 und EUR 180,00.

Darüber hinaus haben Sie einen Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Urheberbezeichnung als 100%igen Zuschlag auf die Vergütung.
Der Urheber hat nach § 13 UrhG das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

Die Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Dienste können Sie ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes geltend machen.

Für die rechtswidrige Verwendung eines Bildes kann ein Streitwert von EUR 6.000,00 zugrunde gelegt werden, so dass sich die außergerichtlichen Kosten für die Mandatierung eines Anwaltes auf ca. EUR 550,00 (brutto) belaufen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.03.2010 22:39:24

Guten Abend Herr R.,

vielen Dank für Ihre schnelle, umfassende und hilfreiche Rückmeldung.

Eine kurze & knappe Rückfrage:

Sie schreiben:

Lizenzgebühr 60 - 180 EUR (je Bild?), 100% Zuschlag wg. Urheberbezeichnung (60,00 EUR war die Vergütung an das Model, also kommen wir auf 120,00 EUR Forderung?). Somit sind wir bei (Mittelwert aus 60-180:) 75 EUR Lizenz + 120 EUR Schadenersatz = ca. 195 EUR. Wäre DAS die Summe die ich fordern könnte?

Unter diesem Gesichtspunkte wäre eine Abmahnung (und ggf. darauf folgende Klage) ja mehr als unrelevant (Aufwand gegenübergestellt dem "Nutzen")?

Habe ich die Rechnung korrekt aufgestellt?

Bei einem möglichen (!) Streitwert von bis zu 6.000 EUR (schrieben Sie) dürfte die Antwort "Nein!" lauten.

Danke für eine kurze Aufklärung!

Herzliche Grüße nach Hamburg
N.T.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.03.2010 22:42:33

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Bei einer einwöchigen Nutzung läge die fiktive Lizenzgebühr bei EUR 60,00 + 100 % Zuschlag = EUR 120,00.
Diese Summe könnten Sie fordern und darüber hinaus die Kosten für die Einschaltung eines Kollegen.


Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
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