Meine Frage lautet, "Der Biologische Vater hat kein interesse an seinem Kind (5monate) hat mich in der Schwangerschaft dessenbezüglich sitzen lassen,hat mit seiner Familie mehrfach betont das er kein Vater sein kann und nicht will...
Ich habe in der anfangs zeit der Schwangerschaft ca. 16 woche meinen neuen lebensgefährten kennengelernt er war über die Schwangerschaft bei mir hat die geburt mit erlebt auch seine familie nimmt mich und meine Tochter gut auf mich als Teil der Familie und meine Tochter als Enkeltochter... doch mein Fehler war das ich mich von Behörden überredenlassen habe das ich den Biologischen Vater angeben muss! Und bei der Beistandschaft die Festellung des Vaters beantragt habe , Das ging Fix , haben ihn ausfindig gemacht.. nun steht am 7.April der Vaterschafts test bevor. Und die eigentliche Frage lautet : " Darf ich es Abbrechen und den nicht bilogischen Vater auf userem gemeinsamen wunsch noch als Vater angeben lassen???"
"Gibt es rechtsfolgen wenn wir es tun?" Hätte der Bilogosche Vater Anfechtungsrechte oder die
Beistandschaft vom Jugendamt"??
Das liegt mir sehr am Herzen und würde mich sehr um eine baldige Antwort freuen
Antwort geschrieben am 26.03.2011 21:38:12 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 585
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gerne beantworte ich Ihre Frage.
Ich kann nur von der geplanten Vorgehensweise abraten.
Sie können grundsätzlich die Beistandschaft ohne weiteres beenden. Allerdings haben Sie bereits den wirklichen Vater angegeben. Der biologische Vater hätte nach § 1600 I Nr. 2 BGB ein Anfechtungsrecht, allerdings nicht, solange Sie mit Ihrem Freund, der die Vaterschaft anerkannt hat, in einer familiären Beziehung leben. Der biologische Vater kann sich also nicht in eine intakte Familie klagen. Allerdings hätte auch Ihr neuer Lebensgefährte ein Anfechtungsrecht und falls Ihre Beziehung scheitert, könnte er dies wahrnehmen, (falld die Frist nicht abgelaufen ist) mit der Folge, dass er dann nicht mehr der rechtliche Vater wäre.
Besonders gefährlich ist Ihr Vorhaben, falls in irgendeiner Form Sozialleistungen beantragt werden müssen. Dies gilt auch für UVG Leistungen. Denn wenn Sie bewusst den falschen Vater angegeben und dann Leistungen beziehen, begehen Sie Betrug.
Auch das Jugendamt kann nicht anfechten, solange zwischen Ihrem Lebensgefährten und dem Kind eine sozial- familiäre Beziehung besteht. Endet diese, wäre wieder eine Anfechtungsmöglichkeit gegeben, allerdings in Ihrem Fall nur für den biologischen Vater.
Im Falle des Scheiterns der Beziehung, droht also Ihre Konstruktion zu zerbrechen.
Der bessere Weg wäre es das Verfahren jetzt fortzusetzen und dann zu vrsuchen vom Vater die Einwilligung zur Adoption zu erhalten. Wenn er sich um das Kind nicht kümmern will und wenn er sich auch den Unterhaltspflichten entziehen will, müsste er einverstanden sein. Wenn zwischen Ihrem Lebenspartner und dem Kind ein Eltern-Kind Verhältnis entsteht oder schon besteht, dann hätte dieses Vorhaben Chancen.
Dies wäre aber eine "saubere" Lösung ohne Risiken.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.03.2011 21:49:11
Erstmal vielen liebe Dank für die schnelle antwort!
Die Nachfrage wäre " Müsste ich denn auch mit meinem Lebensgefährten auch Verheiratet sein und zusammen Leben? und da ich in Eleternzeit bin bekomme ich von der arge mein geld also wenn mein Lebensgefährte dann die Vaterschaft anerkennen würde ,würde ich mich wegen betruges nun strafbar machen? und da ja der biologische Vater nun bescheid weiss das es das kind gibt dürfte er es nicht anfechten oder?" nur zur Gewissheit noch mal
In vorfeld noch mal vielen lieben Dank für die atwort :)
Erstmal vielen liebe Dank für die schnelle antwort!
Die Nachfrage wäre " Müsste ich denn auch mit meinem Lebensgefährten auch Verheiratet sein und zusammen Leben? und da ich in Eleternzeit bin bekomme ich von der arge mein geld also wenn mein Lebensgefährte dann die Vaterschaft anerkennen würde ,würde ich mich wegen betruges nun strafbar machen? und da ja der biologische Vater nun bescheid weiss das es das kind gibt dürfte er es nicht anfechten oder?" nur zur Gewissheit noch mal
In vorfeld noch mal vielen lieben Dank für die atwort :)
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.03.2011 14:43:20
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Eine Heirat ist nicht zwingend notwendig, allerdings ein Zusammenleben schon, damit eine sozial-familiäre Beziehung mit dem Kind besteht.
Wenn Sie Leistungen der Arge beziehen ist es sehr problematisch, wenn Sie den "falschen Vater" wählen. Das Kind hat vorrangige Unterhaltsansprüche gegen den Vater und wenn der biologische Vater nur wegen Ihres Verhaltens keinen Unterhalt zu zahlen braucht, dann schädigen Sie die Arge. Entweder müssen Sie mit Ihrem Lebensgefährten zusammenleben und so eine Bedarfsgemeinschaft bilden, oder dieser muss den Mindestunterhalt für das Kind monatlich zahlen. Ich kann daher von Ihrem Plan nur nochmals abraten.
Sie bringen sich und Ihren Lebensgefährten in große Probleme.
Der biologische Vater hat ein Anfechtungsrecht für 2 Jahre ab Kenntis der möglichen Vaterschaft. Ob er anfechten wird, ist natürlich zweifelhaft. Ich rate dazu den biologischen Vater auch als rechtlichen Vater feststellen zu lassen und dann den Weg über die Adoption zu gehen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Eine Heirat ist nicht zwingend notwendig, allerdings ein Zusammenleben schon, damit eine sozial-familiäre Beziehung mit dem Kind besteht.
Wenn Sie Leistungen der Arge beziehen ist es sehr problematisch, wenn Sie den "falschen Vater" wählen. Das Kind hat vorrangige Unterhaltsansprüche gegen den Vater und wenn der biologische Vater nur wegen Ihres Verhaltens keinen Unterhalt zu zahlen braucht, dann schädigen Sie die Arge. Entweder müssen Sie mit Ihrem Lebensgefährten zusammenleben und so eine Bedarfsgemeinschaft bilden, oder dieser muss den Mindestunterhalt für das Kind monatlich zahlen. Ich kann daher von Ihrem Plan nur nochmals abraten.
Sie bringen sich und Ihren Lebensgefährten in große Probleme.
Der biologische Vater hat ein Anfechtungsrecht für 2 Jahre ab Kenntis der möglichen Vaterschaft. Ob er anfechten wird, ist natürlich zweifelhaft. Ich rate dazu den biologischen Vater auch als rechtlichen Vater feststellen zu lassen und dann den Weg über die Adoption zu gehen.
Mit freundlichen Grüßen
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