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Vaterschaftsanerkennung


| 26.01.2011 20:26 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von




Hallo!
Wir haben leider folgendes Problem. Ich bin mit meinem Mann seit 10 Jahren verheiratet und wir haben zwei gemeinsame Kinder. Seit Mitte letzten Jahres haben wir das Haus in zwei Wohnungen aufgeteilt und jeder hat seine eigene Wohnung. Wir sind schon länger getrennt nur offiziell läuft das Trennungsjahr seit 2011.

Ich befinde mich in einer neuen Partnerschaft und wir erwarten im Februar unser gemeinsames Kind. Jetzt meine Frage:

1.) Mein neuer Partner möchte unbedingt die Vaterschaft anerkennen, was mir selber auch sehr wichtig ist. Aber wir haben gelesen, daß das Kind automatisch als ehelich angesehen wird. Also mein Mann als Vater eingetragen wird. Können wir trotzdem jetzt gleich zum Jugendamt gehen und mein Partner sofort, also schon im Trennungsjahr die Vaterschaftsanerkennung abgeben? Oder muß dazu die Scheidung eingereicht werden? Dass es erst wirksam bei Scheidungsurteil ist wissen wir, aber uns wäre es wichtig, daß wir es zumindest vorab schon regeln können. Mein Noch-Ehemann würde die Vaterschaft Aberkennen.
2.) Kann ich als Mutter das alleinige Sorgerecht beantragen, da wir uns ja schon im Trennungsjahr befinden und das Kind nicht vom Ehemann ist?

Für die Beantwortung herzlichen Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 19 weitere Antworten zum Thema:
Vaterschaftsanerkennung
Antwort vom
26.01.2011 | 20:49
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Frage 1:
Wenn die Scheidung bereits eingereicht ist, ist der Ehemann nicht automatisch der rechtliche Vater.

In Ihrem Fall müssten Sie als Mutter der Vaterschaft des biologischen Vaters gem. § 1595 I BGB zustimmen sowie auch Ihr Ehemann (§ 1599 II 2 BGB) und Ihr Partner ebenso.

Gem. § 1597 BGB müssen die Anerkennungen und die Zustimmungen jeweils öffentlich beurkundet werden. Ob das auch beim Juendamt möglich ist, ist in den Ländern unterschiedlich geregelt, beim Notar ginge es in jedem Fall.

Damit würde die Vaterschaft Ihres Partners für und gegen allen Rechtsschein begründet.


Frage 2:
Die "Eltern" sind Träger des Sorgerechts § 1626 BGB. Da Ihr Ehemann kein Elternteil ist (s.o. Frage 1) hätte er auch kein Sorgerecht.

Eines gesonderten Antrags bedarf es daher nicht.

Allerdings sollte vorher die Zustimmung des Ehemanns (s.o.) vorliegen.


Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Bewertung des Fragestellers 2011-01-26 | 23:49


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