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Vaterschaftsaberkennung


28.10.2009 11:12 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Vogt


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich habe mit meiner Partnerin ein Kind gezeugt. Zu diesem Zeitpunkt und zum Zeitpunkt der Geburt war sie noch verheiratet.
Nach meiner Partnerin Information sei er von Rechts wegen zunächst "automatisch" als Vater geltend, man benötige von mir eine Vaterschaftsanerkennung, von ihm eine -aberkennung und von der Mutter eine "Bestätigung".

Die Scheidung ist mittlerweile vollzogen, der Ex-Gatte lebt "weit weg", jedoch in Deutschland.
Es mangelt nun leider an Enthusiasmus seinerseits, auf sein Standesamt zu gehen und die Aberkennung einzureichen.

Welche Rechtsmittel sind hier möglich, und: ist mein Informationsstand ohnehin korrekt? Wird die Aberkennung unter den gegebenen Umständen benötigt? Meine Partnerin und ich sind uns einig, dass wir die leiblichen Eltern sind.

Besten Dank.
28.10.2009 | 12:05

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Vogt
449 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Entsprechend § 1592 BGB gilt in der Tat derjenige als Vater eines Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dessen Mutter verheiratet ist.

Eine Anerkennung der Vaterschaft durch einen Dritten ist hierbei nur noch dann möglich, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages geboren wird und der Dritte spätestens ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung die Vaterschaft anerkennt.

Liegen diese Voraussetzung nicht vor, können entsprechend § 1600 BGB

- der ehemalige Ehegatte,

- der leibliche Vater des Kindes

- die Mutter

- das Kind

die Vaterschaft anfechten.

Zuständig hierfür ist nach § 170 FamFG das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Zusammenfassend empfehle ich Ihnen daher, unter Zuhilfenahme eines ortsansässigen Kollegens, ein entsprechendes Anfechtungsverfahren in die Wege zu leiten.
.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

www.anwalt-vogt.de
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Michael Vogt
Reutlingen

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