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Vaterschaft


19.09.2007 13:51 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jana Laurentius




Sehr geehrte Frau Laurentius,
der Frage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahre 2001 habe ich die Vaterschaft für einen Jungen anerkannt. Der Junge wurde im März 2001 in Lausanne (Schweiz) geboren. Die Mutter ist peruanischer Nationalität und hielt sich von ca. 1995 bis 2007 illegal in der Schweiz auf. Aufgrund der vom mir geleisteten Vaterschaftsanerkennung erhielt der Junge vom deutschen Konsulat in Genf einen deutschen Pass ausgestellt.
Im Jahre 2007 hat die Frau aufgrund des deutschen Passes ihres Sohnes ein befristetes Visum vom Konsulat erhalten und ist mit diesem Visum im Frühjar 2007 nach Deutschlaand übergesiedelt.
Vom Ausländeramt erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung nebst Arbeitserlaubnis bis April 2008.
Beim gemeinsamen Besuch beim Standesamt Bonn zwecks Namensänderung des Kindes wurde festgestellt, daß eine wirksame Vaterschaftsanerkennung, wegen fehlender Zustimmung der Mutter, nicht vorlag.
Vom standesamt wurde mir daraufhin mitgeteilt, daß die von mir geleistete Vaterschaftsanerkennung aus dem Jahre 2001 schwebend unwirksam ist.
Nach Belehrung der Standesbeamtim habe ich die Anerkennung am 5.07.07 widerrufen. Aufgrund des Widerrufes wurde der Pass des Jungen eingezogen.
Die Frau hat sich danach an das Jugendamt Bonn als Beistand gewandt, welches Klage auf Feststellung der Vaterschaft eingereicht hat.
Frage:
Für mich stellt sich folgende Frage. Ist die Zuständigkeit des Familiengericht Bonn gemäß § 640a ZPO gegeben?

Wenn ich den Fall rückabwickel, hätte aufgrund der unwirksamen Vaterschaftsanerkennung das Konsulat keinen Pass ausstellen dürfen, sie demnach nicht nach Deutschland einreisenund das Ausländeramt ihr keine Aufenthaltbewilligung ausstellen dürfen, oder ergibt sich die Zuständigkeit nach § 640a ZPO alleibn aus der Tatsache, daß sie jetzt ihren Wohnsitz in Deutschland hat, egal wie sie dahin gekommen ist?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 61 weitere Antworten zum Thema:
Vaterschaft
19.09.2007 | 20:25

Antwort

von

Rechtsanwältin Jana Laurentius
289 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Die Zuständigkeit nach § 640a ZPO ist in Ihrem Fall gegeben. Die Frage, wo der "Wohnsitz" des Kindes liegt, was gemäß § 740a Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Gerichts ist, richtet sich nach §§ 7, 11 BGB. Nach diesen Vorschriften wird ein Wohnsitz dort begründet, wo sich der Betreffende ständig niederlässt, unabhängig von der Erlaubtheit der Begründung dieses Wohnsitzes; ein minderjähriges Kind hat denselben Wohnsitz wie sein personensorgeberechtigter Elternteil. Wenn, wovon ich ausgehe, Mutter und Kind in Ihrem Fall in Bonn eine Wohnung genommen haben, dann haben sie hier einen Wohnsitz begründet und lösen damit die Zuständigkeit des Familiengerichts Bonn für die Vaterschaftsfeststellungsklage aus.

Wenn im Gerichtsverfahren bewiesen werden sollte, dass Sie tatsächlich Vater des Kindes sind, werden Sie das eingeleitete Verfahren verlieren und das Kind wird wieder deutscher Staatsangehöriger sein. Die Konsequenzen - deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes und hieraus resultierendes Bleiberecht der Mutter, Unterhaltsverpflichtungen Ihrerseits - dürften bekannt sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)


Nachfrage vom Fragesteller 25.09.2007 | 10:01

Sehr geehrte Frau Laurentius,
wie hoch ist der ca. zu zahlende Unterhalt bei folgendem Einkommen.
Lohn 1300,00 €
Kindergeld 154 für Tochter die im Nov. 16 wird.
Halbwaisentrente 77,00 €

Ausgaben ca ohne Versicherungen:
Mieter 560 €
Fahrtkosten im Monat ca. 150 €

Mit freundlichen Grüßen

Zwicko


Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 27.09.2007 | 09:08

Sehr geehrter Fragesteller,

bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich Ihnen diese Frage an dieser Stelle nicht beantworten kann. Es handelt sich hierbei nicht um eine Nachfrage, sondern um eine eigenständige Frage, die mit Ihrer Ausgangsfrage nichts zu tun hat. Gemäß den Nutzungsbedingungen von frag-einen-anwalt.de sind derartige Nachfragen nicht zulässig.

Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Jana Laurentius
Bonn

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