Vaterschaft
Sehr geehrte Frau Laurentius,
der Frage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Jahre 2001 habe ich die Vaterschaft für einen Jungen anerkannt. Der Junge wurde im März 2001 in Lausanne (Schweiz) geboren. Die Mutter ist peruanischer Nationalität und hielt sich von ca. 1995 bis 2007 illegal in der Schweiz auf. Aufgrund der vom mir geleisteten Vaterschaftsanerkennung erhielt der Junge vom deutschen Konsulat in Genf einen deutschen Pass ausgestellt.
Im Jahre 2007 hat die Frau aufgrund des deutschen Passes ihres Sohnes ein befristetes Visum vom Konsulat erhalten und ist mit diesem Visum im Frühjar 2007 nach Deutschlaand übergesiedelt.
Vom Ausländeramt erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung nebst Arbeitserlaubnis bis April 2008.
Beim gemeinsamen Besuch beim Standesamt Bonn zwecks Namensänderung des Kindes wurde festgestellt, daß eine wirksame Vaterschaftsanerkennung, wegen fehlender Zustimmung der Mutter, nicht vorlag.
Vom standesamt wurde mir daraufhin mitgeteilt, daß die von mir geleistete Vaterschaftsanerkennung aus dem Jahre 2001 schwebend unwirksam ist.
Nach Belehrung der Standesbeamtim habe ich die Anerkennung am 5.07.07 widerrufen. Aufgrund des Widerrufes wurde der Pass des Jungen eingezogen.
Die Frau hat sich danach an das Jugendamt Bonn als Beistand gewandt, welches Klage auf Feststellung der Vaterschaft eingereicht hat.
Frage:
Für mich stellt sich folgende Frage. Ist die Zuständigkeit des Familiengericht Bonn gemäß § 640a ZPO gegeben?
Wenn ich den Fall rückabwickel, hätte aufgrund der unwirksamen Vaterschaftsanerkennung das Konsulat keinen Pass ausstellen dürfen, sie demnach nicht nach Deutschland einreisenund das Ausländeramt ihr keine Aufenthaltbewilligung ausstellen dürfen, oder ergibt sich die Zuständigkeit nach § 640a ZPO alleibn aus der Tatsache, daß sie jetzt ihren Wohnsitz in Deutschland hat, egal wie sie dahin gekommen ist?
Vaterschaft









