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Sehr geehrte Damen und Herren,
die Eltern meiner Frau wurden im Oktober 1976 geschieden. Der Vater zahlte nie Unterhalt. (Sohn und Tochter). Er heiratete anschließend eine neue Frau, aus der 2 weitere Söhne hervorgingen. Auch diese Ehe wurde mitlerweile geschieden. Er hatte dann weiterhin noch verschiedene Beziehungen. Der Vater meiner Frau ist nun Pflegebdürftig und wohnt in einem Wohnheim für betreutes wohnen. Kann das Sozialamt nun von meiner Frau finanzielle Unterstützung fordern, obwohl Sie seit 1976 nie mehr Kontakt mit Ihrem Vater hatte? Der Bruder meiner Frau bekam Post vom zuständigen Sozialamt mit der Forderung auf finanzielle Unterstützung. Wir haben nun Angst auch diese Forderung zu erhalten.
Vielen Dank!
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 5.9.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 05.09.2007 15:32:55 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59, 01277 Dresden, Tel: 0351/2699394, Fax: 0351 2699395
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 245
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ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Ihre Frau kann nach § 1601 BGB Ihrem Vater dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtet. Dieser Anspruch geht bei einer Unterbringung auf das Sozialamt über.
Ein Ausschluss könnte nach § 1611 BGB (sh. Anhang) in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Vorliegend könnte eine solche erfüllt sein, wenn der Vater keinen Unterhalt geleistet hat, obwohl er in der Lage gewesen wäre. Sie sollten sich auf jeden auf diese Vorschrift berufen.
Im weiteren bleibt dem Unterhaltsschuldner der monatliche Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle i. H. v. 1.400,00 € des Einkommens. Somit findet sich hier eine Begrenzung der Höhe nach und selbstverständlich ist der Unterhalt durch den Bedarf (Kosten der Unterbringung etc.) begrenzt.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel.: 0351/2 69 93 94
Fax: 0351/2 69 93 95
e-mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
www.anwaltskanzlei-sperling.de
Anhang
§ 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
(1) 1Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. 2Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
Enderstr. 59
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Tel. für Beratung: 0 90 01277 59 1
(2,59 €/Min., Mobilfunk kann abweichen)
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Zweigstelle:
Meißnerstr. 2
01471 Radeburg
Tel.: 035208 395819
Fax: 035208 395820
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.09.2007 16:08:32
Vielen Dank für die Antwort. Nachfolgend habe ich noch folgend Frage: Der Vater verlor durch Alkoholsucht den Arbeitsplatz und wurde dann Frührentner. Ist dies dann unsittliches Verhalten? Und wird nur meine Frau finanziell herangezogen oder betrifft es dann auch mich?
Vielen Dank!
Vielen Dank für die Antwort. Nachfolgend habe ich noch folgend Frage: Der Vater verlor durch Alkoholsucht den Arbeitsplatz und wurde dann Frührentner. Ist dies dann unsittliches Verhalten? Und wird nur meine Frau finanziell herangezogen oder betrifft es dann auch mich?
Vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.09.2007 16:40:43
Ich möchte Ihr Nachfrage wie folgt beantworten:
Zur Unterhaltszahlung wird nur Ihre Frau herangezogen. Es könnte jedoch auch von Ihnen Auskunft verlangt werden, zur Feststellung der ehelichen Vermögensverhältnisse.
Alkoholsucht ist ein Ausschlussgrund, wenn die derzeitige Unnterhaltsbedürftigkeit daraus hervorgegangen ist. (sh. dazu Kammergericht Berlin in FamRZ 2002, 1357)
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Ich möchte Ihr Nachfrage wie folgt beantworten:
Zur Unterhaltszahlung wird nur Ihre Frau herangezogen. Es könnte jedoch auch von Ihnen Auskunft verlangt werden, zur Feststellung der ehelichen Vermögensverhältnisse.
Alkoholsucht ist ein Ausschlussgrund, wenn die derzeitige Unnterhaltsbedürftigkeit daraus hervorgegangen ist. (sh. dazu Kammergericht Berlin in FamRZ 2002, 1357)
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
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