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VU - Schadenersatz - vertaner Urlaub für den Partner


| 16.12.2007 15:00 |
Preis: ***,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin


| in unter 1 Stunde

Hallo liebe Anwälte,

aus aktuellem Anlass muss ich mir einen Wissensvorsprung in den Bereichen Arbeitswegeunfall, vertaner Urlaub und Schadenersatzansprüche erarbeiten, daher versuche ich mal zu beschreiben was denn so Stand der Dinge ist.


Für Silvester habe ich eine Berghütte für 8 Personen in Österreich gebucht mit dem Ziel dort mit Freunden ein schönes Silvester und die Tage danach zu verbringen. (Vertrag mit dt. Vermittler - aber das ist wahrscheinlich nicht ausschlaggebend) Die Hütte kostet für den gesamten Zeitraum 1480€ und aufgeteilt auf 8 Personen und einen Zuschlag von 60€ für die Verpflegung die wir auf der Hütte brauchen haben wir vereinbart einen Betrag von 240€ pro Person zu zahlen aufgeteilt auf mehrere Raten, zu zahlen ausschließlich via Banküberweisung an mich. Nachdem das Geld von 7 Personen die bis dato sicher zugesagt haben „eingetrieben" war wurde auch die Hütte gebucht. Die 7 Personen bestanden aus 2 Pärchen und 3 Einzelpersonen.

Leider wurde vor 2 Wochen eine Mitfahrerin auf dem Weg zur Arbeit (vermutlich unverschuldet) angefahren(sie war zu Fuß unterwegs) und erlitt mehrere Brüche, sodass sie nicht mehr an unserem Hüttenaufenthalt teilnehmen kann. Verständlicherweise möchte ihr Partner nun auch nicht mehr an unserem Hüttenaufenthalt teilnehmen. Die Abmachung von Anfang an war: Wenn jemand nachträglich abspringt werden nur der Verpflegungsanteil (60€) zurückerstattet, es sei denn es wird ein gleichwertiger Ersatz gefunden.

Nun hat sich zwischenzeitlich ein weiteres Pärchen bereiterklärt mitzufahren, allerdings nur ein paar Tage und nicht zum vollen Betrag. Das Pärchen ist allerdings auf die Intervention eines weiteren Mitfahrers erst nachträglich auf den Zug aufgesprungen und wurde nicht vom „Unfall-Pärchen" vermittelt. Der abgesprungene Partner der Unfallverletzten möchte nun den Differenzbetrag erstattet haben zzgl. 60€ Verpflegungsgeld für beide Personen.


Nun stellen sich mir doch einige Fragen:

1. Dass die Unfallverletzte einen Schadenersatzanspruch an den Unfallgegner hat ist wohl nicht abzustreiten. Ich gehe davon aus, dass als Streitwert rein für den entgangenen Urlaub 240€ angesetzt werden). Aber hat auch der Partner der verunfallten (sie sind verlobt und wohnen zusammen) einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Unfallgegner wegen des für IHN entgangenen Urlaubs? Und auf welchen Betrag stützt sich der Schadenersatz? Auf die vollen 240€ oder auf die 180€ reine Hüttenkosten?

2. Bin ich (oder besser gesagt die Gruppe) verpflichtet, den Differenzbetrag zwischen den neuen Mitfahrern und dem Partner der Unfallverletzten zurückzuerstatten? Ich fühle mich ehrlich gesagt nicht verantwortlich dafür, dass ich einen adäquaten Ersatz für den Abspringer suche.


Was ich einfach tunlichst nicht haben will ist, dass die Verunfallte und ihr Partner die Situation jetzt so ausnutzen und einerseits das gezahlte Geld von uns zurückfordern und andererseits den Schadenersatz vom Unfallgegner in Anspruch nehmen.


Ich hoffe, dass ich den Sachverhalt verständlich dargestellt habe und bin gespannt auf Ihre Aussagen! Die angesagten EUR-Beträge wurden relational zueinander verfremdet.


Vielen Dank im Voraus!
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Schadenersatz
16.12.2007 | 15:14

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
163 Bewertungen
Sehr geeherter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zwischen dem Schädiger und dem Partner der Geschädigten besteht keine Rechtsbeziehung, der Partner hat deswegen auch keinen eigenen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger.

Dass der Geschädigten hier ein geplanter Urlaub entgangen ist, wird im Rahmen des von dem Schädiger zu zahlenden Schmerzensgeldes von Bedeutung sein.

Absonsten kann die Geschädigte das von dem Schädiger esretzt verlangen, was sie aufgrund des Schadensereignis nutzlos aufgewendet hat. Wenn Sie ihr also gemäß Ihrer Absprache einen gewissen Betrag erstatten, muss sie diesen Betrag auch von der Forderung gegen den Schädiger in Abzug bringen, da sie insoweit nicht doppelt verdienen darf.

Was die Geschädigte und ihr Partner nun von Ihnen verlangen können, ist allein von ihrer Absprache abhängig. Wenn vereinbart wurde, dass bei nachträglicher Nichtteilnahme nur die Verpflegungskosten erstattet werden, so sind zunächst nur diese zu erstatten. Wenn Ersatz gefunden wird, so ist nur zu erstatten, was Sie durch das "Ersatzpaar" wieder einnehmen. Bleibt dieses Paar nicht über die volle Zeit und zahlt daher auch nur einen Anteil, so muss nur dieser Anteil erstattet werden.

Aufgrund ihrer Erstattungsvereinbarung geht diese den Forderungen gegenüber dem Schädiger vor. Was von Ihnen aufgrund der Absprache zu erstatten ist, muss die Geschädigte von ihrer Forderung gegen den Schädiger abziehen.

Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 16.12.2007 | 16:39

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!

Die letzte Frage die sich mir bei dem Punkt Ersatzmitfahrer stellt ist, in wie weit es eine Rolle spielt, von wem der Ersatz vermittelt wurde. Kann der Partner der Geschädigten auf einen Ersatzmitfahrer zurückgreifen, den er gar nicht vermittelt hat?

Vielen Dank!!!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 16.12.2007 | 17:05

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.

Sie können den Ihnen tatsächlich durch die Nichtteilnahme der Geschädigten und Ihres Partners entstandenen Schaden ersetzt verlangen.

Wenn ein Teil dieses Schadens von Dritten "aufgefangen" wird, ist Ihnen in dieser Höhe faktisch kein Schaden entstanden. Es kommt daher nicht darauf an, wer für den Ersatz sorgt- denn auch Sie sollen aus Sicht der Gesetzgebers nicht doppelte Zahlungen erhalten, nämlich durch die Geschädigte und Ihren Partner einerseits und die "Ersatzfahrer" andererseits.

Mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt

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Dortmund

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